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Agrana Stärke Ges.m.b.H. / Anhang

Anhang


STÄRKEINDUSTRIE

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die


Zu § 4 Arbeitszeit

Kunsttext
ZKV vom 2.5.2019 / gültig ab 1.10.2019

Der Anhang der Stärkeindustrie wird zu § 4 RKV um einen Absatz (13) Umziehzeiten ergänzt:
(13)  Umziehzeiten
Diese Regelung gilt nur für jenen Arbeiternehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):
1.
Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte „Umziehzeiten“ im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
2.
Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt:
a)
Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
b)
Bereits bestehende
freiwillig
gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.
c)
Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen.
Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen.
Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen.
Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (z.B. 144) x auszuzahlende Stunden
€ 1.670,- / 144 x 30 Stunden = € 347,92
Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden.
Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (z.B. 144) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (z.B. 144) + 25 % x zu übertragende Stunden
[(€ 1.670,- / 144) + 25 %)] x 30 Stunden = € 434,90
Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.

Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. Oktober 2019 und endet mit 31. Dezember 2019.
d)
Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum AZG zu verstehen.
3.
Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.


Ende


Zu § 7 Überstundenarbeit

Kunsttext
ZKV vom 2.5.2019 / gültig ab 1.6.2019

Der § 7 Abs. 2, 2. Satz RKV wird durch folgenden Satz ersetzt:
Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde ist, das Einvernahmen mit dem Betriebsrat herzustellen.

Ende


Zu § 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit:
In der Ergänzung des Abs. 2 zu a) gilt:
Den ArbeitnehmerInnen, die nach Verlassen des Betriebes zur Leistung von Überstunden zurückgeholt werden, ist zum Normalstundenlohn ein Überstundenzuschlag von 100% zu bezahlen.


Zu § 11 Lohnzahlung

Kunsttext
ZKV vom 2.5.2019 / gültig ab 1.4.2019

Der Anhang der Stärkeindustrie wird zu § 11 RKV um einen Absatz (12) “Zukunftsvorsorge” ergänzt:
(12)  Zukunftsvorsorge
Unter folgen den Voraussetzungen richtet die AGRANA Stärke, für die Gruppe der Arbeiter, eine steuerlich begünstigte Zukunftsvorsorge, gem. § 3 Abs 1 Z 15 lit. a EStG, in Form einer Pensionsversicherung, ein:
1.
Die AGRANA Stärke und der Betriebsrat bestimmen gemeinsam den externen Versicherungsanbieter. Der Betriebsrat unterstützt die AGRANA Stärke bei der Abwicklung der Einzelverträge zwischen Versicherung und Mitarbeiter.
2.
Die AGRANA Stärke zahlt die festgesetzten Prämien/Beiträge monatlich beim Versicherer ein.
3.
Arbeiter/innen erlangen im Zeitpunkt des in Krafttretens der vereinbarten Unbefristetheit ihres Dienstverhältnisses den Anspruch auf Prämienzahlung, im Sinn des Punktes 2, durch die AGRANA Stärke .
4.
Die Verwaltungskosten/Gebühren des Versicherers werden von den monatlichen Prämien abgezogen.
5.
Die zusätzlichen Verwaltungskosten des HRSSC übernimmt die AGRANA Stärke.
6.
Für den Fall des Wegfalls der Entlohnung (z.B. Karenz, Langzeit Krankenstand/Ende der Entgeltfortzahlung) entfällt auch die Verpflichtung der AGRANA Stärke zur Prämienzahlung.
7.
Die Versicherungsprämie wird auf monatlich € 10,00 (12x jährlich) festgesetzt.
8.
Ein Ablöse der Prämienzahlung durch die AGRANA Stärke, in welcher Form auch immer, ist ausdrücklich ausgeschlossen.


Ende


Zu § 17 Krankengeldzuschuss:
A) Krankheit
Über die Bestimmungen des EFZG, BGBl. Nr. 399/74, idgF hinaus haben ArbeitnehmerInnen, die durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, unter den im Rahmenkollektivvertrag festgelegten Bedingungen folgende Ansprüche auf Krankengeldzuschuss:
Der/Die ArbeitnehmerIn erhält ab dem 4. Tag der Erkrankung einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30% des normalen tariflichen Bruttolohnes, und zwar:
nach dem vollendeten 5. Arbeits-(Dienst-)Jahr bis zu 15 Jahren für 2 Wochen, das ist die 13. bis 14. Krankheitswoche.

B) Arbeitsunfall
Bei Arbeitsunfall gebührt unter denselben Voraussetzungen ein Zuschuss zum Krankengeld, und zwar:
nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von länger als 2 Jahren bis zu 5 Jahren für 2 Wochen, das sind die 9. und 10. Woche der Arbeitsverhinderung,
nach vollendetem 5. Arbeits-(Dienst-)Jahr bis zu 15 Jahren für 6 Wochen, das sind die 9. bis 14. Woche der Arbeitsverhinderung,
nach vollendetem 15. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 4 Wochen, das sind die 11. bis 14. Woche der Arbeitsverhinderung.


Zu § 24 Allgemeine Bestimmungen:
§ 24 erhält folgenden Zusatz:

Remuneration an Jubilare:
Nach 25jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit erhält jede/r ArbeitnehmerIn als Anerkennung für seine/ihre langjährige Dienstzeit eine einmalige Zuwendung im Ausmaß von 120 Normalstundenlöhnen und alljährllich ab dem dem Jubiläumsjahr folgenden Jahr eine Dienstalterszulage, deren Höhe dem 35fachen des Stundenlohnes der jeweiligen Lohngruppe, mindestens jedoch der Lohngruppe I c des Lohnvertrages für die Stärkeindustrie, entspricht. Diese Dienstalterszulage ist am 1. August des jeweiligen Jahres fällig. Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 40 Jahren erhält jede/r ArbeitnehmerIn eine einmalige Zuwendung im Ausmaß von 300 Normalstunden und überdies im Jubiläumsjahr einen Sonderurlaub von 150 Stunden.



Wien, am 20. Dezember 2007
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI Marihart Dr. Blass
AGRANA STÄRKE GMBH
DI Granner
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL — TEXTIL — NAHRUNG
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Foglar Haas
Sekretär
Zuser