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Aenderung Historie

Lohnvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,
zu dem mit Wirkung vom 1. Februar 1976 in Kraft getretenen Kollektivvertrag betreffend die Einführung des Monatslohnes in der
AGRANA – STÄRKE GMBH

Werke Gmünd, Aschach und Pischelsdorf




I. Lohnsätze
Teilungsfaktor Gew.
Kategorie Monatslohn € Norm.Std.
ML:167
Überstd.
ML:144
S. Sondergruppe 3.294,91 19,73 22,88
1. ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen 3.106,20 18,60 21,57
a) ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen 2.942,54 17,62 20,43
b) ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen, ProfessionistInnen, wenn sie in ihrem erlernten Beruf eingesetzt sind bis längstens 5 Jahre ununterbrochener Beschäftigung in dieser Gruppe 2.815,62 16,86 19,55
c) ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen bis längstens 5 Jahre ununterbrochener Beschäftigung in dieser Gruppe 2.723,77 16,31 18,92
d) ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen bis längstens 3 Jahre ununterbrochener Beschäftigung in dieser Gruppe 2.570,13 15,39 17,85
e) FacharbeiterInnen und SpringerInnen bis längstens 2 Jahre ununterbrochener Beschäftigung in dieser Gruppe 2.441,54 14,62 16,96
2. Angelernte ArbeitnehmerInnen 2.434,86 14,58 16,91
a) Angelernte ArbeitnehmerInnen bis längstens 5 Jahre ununterbrochener Beschäftigung in dieser Gruppe 2.274,54 13,62 15,80
3. Befristete ArbeitnehmerInnen ab der 2. Kampagne, ArbeitnehmerInnen bis längstens 1 Jahr ununterbrochener Beschäftigung in dieser Gruppe 2.177,68 13,04 15,12
a) ArbeitnehmerInnen bis längsten 6 Monate ununterbrochener Beschäftigung in dieser Gruppe 2.120,90 12,70 14,73
Als ProfessionistInnen im Sinne dieses Lohnvertrages gelten: ArbeitnehmerInnen mit einschlägiger Berufsausbildung.
Als FacharbeiterInnen im Sinne dieses Lohnvertrages gelten: ProfessionistInnen ohne einschlägiger Ausbildung, die jedoch an Maschinen oder Anlagen betriebsspezifischer Art ausgebildet wurden. Als FacharbeiterInnen gelten auch ArbeiterInnen im Sinne dieses Satzes.
Monatslöhne 1.3.2024
Monatslohn Std. L. nach 5 Dj. Std. L. nach 10 Dj. Std. L.
S 3.294,91 19,73 3.443,54 20,62 3.458,57 20,71
22,88 23,91 24,02
1 3.106,20 18,60 3.254,83 19,49 3.269,86 19,58
21,57 22,60 22,71
1 A 2.942,54 17,62 3.091,17 18,51 3.106,20 18,60
20,43 21,47 21,57
1 B 2.815,62 16,86 2.964,25 17,75 2.979,28 17,84
19,55 20,59 20,69
1 C 2.723,77 16,31 2.872,40 17,20 2.887,43 17,29
18,92 19,95 20,05
1 D 2.570,13 15,39 2.718,76 16,28 2.733,79 16,37
17,85 18,88 18,98
1 E 2.441,54 14,62 2.590,17 15,51 2.605,20 15,60
16,96 17,99 18,09
2 2.434,86 14,58 2.583,49 15,47 2.598,52 15,56
16,91 17,94 18,05
2 A 2.274,54 13,62 2.423,17 14,51 2.438,20 14,60
15,80 16,83 16,93
3 2.177,68 13,04
15,12
3 A 2.120,90 12,70
14,73
nach 15 Dj. Std. L. nach 20 Dj. Std. L. nach 25 Dj. Std. L. nach 30 Dj. Std. L.
3.481,95 20,85 3.496,98 20,94 3.537,06 21,18 3.550,42 21,26
24,18 24,28 24,56 24,66
3.293,24 19,72 3.308,27 19,81 3.348,35 20,05 3.361,71 20,13
22,87 22,97 23,25 23,35
3.129,58 18,74 3.144,61 18,83 3.184,69 19,07 3.198,05 19,15
21,73 21,84 22,12 22,21
3.002,66 17,98 3.017,69 18,07 3.057,77 18,31 3.071,13 18,39
20,85 20,96 21,23 21,33
2.910,81 17,43 2.925,84 17,52 2.965,92 17,76 2.979,28 17,84
20,21 20,32 20,60 20,69
2.757,17 16,51 2.772,20 16,60 2.812,28 16,84 2.825,64 16,92
19,15 19,25 19,53 19,62
2.628,58 15,74 2.643,61 15,83 2.683,69 16,07 2.697,05 16,15
18,25 18,36 18,64 18,73
2.621,90 15,70 2.636,93 15,79 2.677,01 16,03 2.690,37 16,11
18,21 18,31 18,59 18,68
2.461,58 14,74 2.476,61 14,83 2.516,69 15,07 2.530,05 15,15
17,09 17,20 17,48 17,57
Lehrlinge
Lehrlingseinkommen pro Monat
Kategorie Monatslohn €
1. Lehrjahr 1.073,30
2. Lehrjahr 1.296,51
3. Lehrjahr 1.795,01
4. Lehrjahr 2.073,23
Monatslohn / 167 = Stundenlohn
Jubiläumstabelle
vollendetes Dienstjahr Treueprämie Sonderurlaub Jubiläumsgeld It. R-KV
25 120 Std.Löhne ARBEITER 1 Monatslohn/gehalt
26 35 Std.Löhne
27 35 Std.Löhne
28 35 Std.Löhne
29 35 Std.Löhne
30 35 Std.Löhne
31 35 Std.Löhne
32 35 Std.Löhne
33 35 Std.Löhne
343 35 Std.Löhne
35 35 Std.Löhne 2.Monatslöhne/gehälter
36 35 Std.Löhne
37 35 Std.Löhne
38 35 Std.Löhne
39 35 Std.Löhne
40 35 Std.Löhne 2,5 Monatslöhne/gehälter
150 Std. Arbeiter
41 35 Std.Löhne
42 35 Std.Löhne
43 35 Std.Löhne
44 35 Std.Löhne
45 35 Std.Löhne 0,5 Monatslöhne/gehälter


II. Dienstalterszulage
Die Dienstalterszulage ist ein Bestandteil des Monatslohnes und beträgt nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von
Teilungsfaktor
5. Dienstjahr 148,63
10. Dienstjahr 163,66
15. Dienstjahr 187,04
20. Dienstjahr 202,07
25. Dienstjahr 242,15
30. Dienstjahr 255,51
Der jeweilige Anspruch entsteht mit Beginn des auf die Vollendung des maßgeblichen Dienstjahres folgenden Monats.


III. Zehrgelder
Bei angeordneter ununterbrochener Abwesenheit vom normalen Dienstverwendungsplatz in der Zeit zwischen 11.00 und 14.00 Uhr gebührt ein Zehrgeld in der Höhe von € 21,52.
Bei einer angeordneten ununterbrochenen Abwesenheit vom normalen Dienstverwendungsplatz von mehr als 8 Stunden gebührt ein solches in der Höhe von € 31,89.


IV. Erschwerniszulage
Für die im Schichtbetrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen gelangt für die Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr eine Erschwerniszulage im Ausmaß von brutto € 1,61 je Stunde im Rahmen der Monatslohnabrechnung zur Auszahlung.


V. Teilungsfaktor
Normalstunde = Monatslohn : 167
Überstunde = Monatslohn : 144
Mit Wirkung 1. Jänner 2003 wird der Divisor für die Ermittlung der Grundstunde des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Berechnung des Feiertagszuschlages von 154 auf 144 gesenkt.


VI. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2024 in Kraft und mit 28. Februar 2025 außer Kraft.
Die Bestimmung V., Änderung im Kollektivvertrag vom 1. Februar 1976 (Einführung des Monatslohnes), der Lohntafel vom 1. Juli 1978 bleibt weiterhin aufrecht.


VII. Lohnabschluss 2025
Der nächste Lohnabschluss tritt mit 1.3.2025 in Kraft und gestaltet sich wie folgt:
Alle Euro-Werte dieses Lohnvertrages werden um die Durchschnittliche Inflationsrate der Monatswerte Februar 2024 bis inklusive Jänner 2025, plus 0,5 % erhöht.
Die Berechnung im Detail:
((Summe der VPI-Monatswerte Februar 2024 bis inklusive Jänner 2025)/ 12) + 0,5 % = Erhöhungsprozentsatz mit 1.3.2025
Weiters werden die Lehrlingseinkommen mit 1.3.2025 auf die €-Werte der Lehrlingseinkommen im, ab 1.3.2025 gültigen, Lohnvertrag der Zuckerindustrie angehoben.


VIII. Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1.  Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl I 200/2023) gewähren.
2.  In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
3.  In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.
4.  Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:
  • wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
  • wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
  • wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
  • wenn nach Arbeiter:innen und Lehrlingen differenziert wird,
  • wenn eine degressive Staffelung nach der Lohnhöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen)
  • wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 2 Abs 1 EFZG (idF BGBl I 153/2017), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 2 Abs 5 EFZG idF BGBl I 153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheime gem. § 2 Abs 2 oder Abs 6 EFZG (idF BGBl I 153/2017).
5.  Individuelle Zielerreichungen (z. B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer: innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
6.  Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechts-unwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
7.  Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
8.  Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter: innenprämie aliquotiert werden.
9.  Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.
10.  Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.
11.  Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
12.  Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) zu beachten.



FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann
MARIHART
Mag. Katharina
KOSSDORFF
AGRANA STÄRKE GMBH
DI Dr. Norbert
HARRINGER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold
BINDER
Peter
SCHLEINBACH
Branchensekretärin
Bianca
REITER
Wien, am 22. März 2024