KV-Infoplattform

AGES (Österr. Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

abgeschlossen zwischen Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Spargelfeldstrasse 191 A-1220 Wien (im Folgenden ,,AGES" genannt) und Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Teinfaltstraße 7 A-1010 Wien (im Folgenden „GÖD" genannt)
Änderungen ab 1.1.2022
I. Entgeltbestimmungen
Die Istgehälter sowie die Lehrlingseinkommen der Arbeitnehmer/innen der AGES werden mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 um 3% und zuzüglich um den Betrag von € 7,00 erhöht (bei Vollzeit). Das Ergebnis wird auf die erste Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Dezembergehalt 2021.
Die Anlage ./2 lautet mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 wie folgt:


Jahr Gehaltstabelle für Service-MitarbeiterInnen
Berufsbildstufe
SMA1 SMA2 SMA3 SMA4 SMA5
Monatsbruttogehalt in Euro
im 1. 1.973,20 2.050,20 2.139,30 2.335,90 2.584,60
im 2. 1.973,20 2.050,20 2.139,30 2.335,90 2.584,60
im 3. 1.973,20 2.050,20 2.139,30 2.335,90 2.584,60
im 4. 2.021,90 2.102,30 2.187,10 2.396,70 2.647,50
im 5. 2.021,90 2.102,30 2.187,10 2.396,70 2.647,50
im 6. 2.021,90 2.102,30 2.187,10 2.396,70 2.647,50
im 7. 2.071,80 2.151,20 2.251,20 2.396,70 2.647,50
im 8. 2.071,80 2.151,20 2.251,20 2.396,70 2.647,50
im 9. 2.071,80 2.151,20 2.251,20 2.459,60 2.720,30
im 10. 2.071,80 2.151,20 2.251,20 2.459,60 2.720,30
im 11. 2.071,80 2.151,20 2.251,20 2.459,60 2.720,30
im 12. 2.110,00 2.187,10 2.311,90 2.459,60 2.720,30
im 13. 2.110,00 2.187,10 2.311,90 2.459,60 2.720,30
im 14. 2.110,00 2.187,10 2.311,90 2.522,60 2.802,50
im 15. 2.110,00 2.187,10 2.311,90 2.522,60 2.802,50
im 16. 2.110,00 2.187,10 2.311,90 2.522,60 2.802,50
im 17. 2.148,10 2.222,90 2.349,00 2.522,60 2.802,50
im 18. 2.148,10 2.222,90 2.349,00 2.522,60 2.802,50
im 19. 2.148,10 2.222,90 2.349,00 2.522,60 2.802,50
im 20. 2.148,10 2.222,90 2.349,00 2.522,60 2.802,50
im 21. 2.148,10 2.222,90 2.349,00 2.522,60 2.802,50
im 22. 2.171,80 2.249,00 2.386,80 2.583,40 2.867,20
im 23. 2.171,80 2.249,00 2.386,80 2.583,40 2.867,20
im 24. 2.171,80 2.249,00 2.386,80 2.583,40 2.867,20
im 25. 2.171,80 2.249,00 2.386,80 2.583,40 2.867,20
im 26. 2.171,80 2.249,00 2.386,80 2.583,40 2.867,20
im 27. 2.195,80 2.275,10 2.411,80 2.583,40 2.867,20
im 28. 2.195,80 2.275,10 2.411,80 2.583,40 2.867,20
im 29. 2.195,80 2.275,10 2.411,80 2.583,40 2.867,20
im 30. 2.195,80 2.275,10 2.411,80 2.583,40 2.867,20
im 31. 2.195,80 2.275,10 2.411,80 2.583,40 2.867,20
im 32. 2.195,80 2.275,10 2.411,80 2.646,50 2.936,60
im 33. 2.195,80 2.275,10 2.411,80 2.646,50 2.936,60
im 34. 2.195,80 2.275,10 2.411,80 2.646,50 2.936,60
im 35. 2.195,80 2.275,10 2.411,80 2.646,50 2.936,60
im 36. 2.195,80 2.275,10 2.411,80 2.646,50 2.936,60
ab dem 37. 2.219,50 2.296,70 2.436,90 2.646,50 2.936,60


Jahr Gehaltstabelle für Service-ExpertInnen
Berufsbildstufe
SE1 SE2 SE3
Monatsbruttogehalt in Euro
im 1. 2.737,80 3.169,90 3.691,60
im 2. 2.737,80 3.169,90 3.691,60
im 3. 2.737,80 3.169,90 3.691,60
im 4. 2.737,80 3.169,90 3.691,60
im 5. 3.018,70 3.518,40 4.232,40
im 6. 3.018,70 3.518,40 4.232,40
im 7. 3.018,70 3.518,40 4.232,40
im 8. 3.018,70 3.518,40 4.232,40
im 9. 3.018,70 3.518,40 4.232,40
im 10. 3.018,70 3.518,40 4.232,40
im 11. 3.304,30 3.884,70 4.568,00
im 12. 3.304,30 3.884,70 4.568,00
im 13. 3.304,30 3.884,70 4.568,00
im 14. 3.304,30 3.884,70 4.568,00
im 15. 3.304,30 3.884,70 4.568,00
im 16. 3.304,30 3.884,70 4.568,00
im 17. 3.304,30 3.884,70 4.568,00
im 18. 3.304,30 3.884,70 4.568,00
im 19. 3.304,30 3.884,70 4.568,00
im 20. 3.304,30 3.884,70 4.568,00
ab dem 21. 3.410,10 4.021,40 4.568,00


Jahr Gehaltstabelle für Fach-MitarbeiterInnen
Berufsbildstufe
FMA1 FMA2 FMA3 FMA4
Monatsbruttogehalt in Euro
im 1. 2.087,20 2.162,10 2.359,70 2.610,60
im 2. 2.087,20 2.162,10 2.359,70 2.610,60
im 3. 2.087,20 2.162,10 2.359,70 2.610,60
im 4. 2.139,30 2.212,00 2.422,70 2.672,40
im 5. 2.139,30 2.212,00 2.422,70 2.672,40
im 6. 2.139,30 2.212,00 2.422,70 2.672,40
im 7. 2.187,10 2.276,20 2.422,70 2.672,40
im 8. 2.187,10 2.276,20 2.422,70 2.672,40
im 9. 2.187,10 2.276,20 2.486,80 2.750,20
im 10. 2.187,10 2.276,20 2.486,80 2.750,20
im 11. 2.187,10 2.276,20 2.486,80 2.750,20
im 12. 2.224,00 2.337,00 2.486,80 2.750,20
im 13. 2.224,00 2.337,00 2.486,80 2.750,20
im 14. 2.224,00 2.337,00 2.546,60 2.827,00
im 15. 2.224,00 2.337,00 2.546,60 2.827,00
im 16. 2.224,00 2.337,00 2.546,60 2.827,00
im 17. 2.260,80 2.375,00 2.546,60 2.827,00
im 18. 2.260,80 2.375,00 2.546,60 2.827,00
im 19. 2.260,80 2.375,00 2.546,60 2.827,00
im 20. 2.260,80 2.375,00 2.546,60 2.827,00
im 21. 2.260,80 2.375,00 2.546,60 2.827,00
im 22. 2.285,90 2.411,80 2.609,50 2.896,90
im 23. 2.285,90 2.411,80 2.609,50 2.896,90
im 24. 2.285,90 2.411,80 2.609,50 2.896,90
im 25. 2.285,90 2.411,80 2.609,50 2.896,90
im 26. 2.285,90 2.411,80 2.609,50 2.896,90
im 27. 2.310,90 2.436,90 2.609,50 2.896,90
im 28. 2.310,90 2.436,90 2.609,50 2.896,90
im 29. 2.310,90 2.436,90 2.609,50 2.896,90
im 30. 2.310,90 2.436,90 2.609,50 2.896,90
im 31. 2.310,90 2.436,90 2.609,50 2.896,90
im 32. 2.310,90 2.436,90 2.671,40 2.963,90
im 33. 2.310,90 2.436,90 2.671,40 2.963,90
im 34. 2.310,90 2.436,90 2.671,40 2.963,90
im 35. 2.310,90 2.436,90 2.671,40 2.963,90
im 36. 2.310,90 2.436,90 2.671,40 2.963,90
ab dem 37. 2.335,90 2.460,80 2.671,40 2.963,90


Jahr Gehaltstabelle für Fach-ExpertInnen
Berufsbildstufe
FE1 FE2 FE3
Monatsbruttogehalt in Euro
im 1. 2.774,70 3.480,70 3.906,60
im 2. 2.774,70 3.480,70 3.906,60
im 3. 2.774,70 3.480,70 3.906,60
im 4. 2.774,70 3.480,70 3.906,60
im 5. 3.073,20 3.859,80 4.474,70
im 6. 3.073,20 3.859,80 4.474,70
im 7. 3.073,20 3.859,80 4.474,70
im 8. 3.073,20 3.859,80 4.474,70
im 9. 3.073,20 3.859,80 4.474,70
im 10. 3.073,20 3.859,80 4.474,70
im 11. 3.372,60 4.251,30 4.836,70
im 12. 3.372,60 4.251,30 4.836,70
im 13. 3.372,60 4.251,30 4.836,70
im 14. 3.372,60 4.251,30 4.836,70
im 15. 3.372,60 4.251,30 4.836,70
im 16. 3.372,60 4.251,30 4.836,70
im 17. 3.372,60 4.251,30 4.836,70
im 18. 3.372,60 4.251,30 4.836,70
im 19. 3.372,60 4.251,30 4.836,70
im 20. 3.372,60 4.251,30 4.836,70
ab dem 21. 3.500,10 4.416,40 4.836,70


Jahr Gehaltstabelle für Management
Berufsbildstufe
M1 M2
Monatsbruttogehalt in Euro
ab dem 1. 5.879,30 6.870,70
ab dem 6. 6.276,60 6.870,70
ab dem 11. 6.673,70 6.870,70


Lehrjahr Lehrlingseinkommen
Monatsbrutto in Euro
im 1. 896,90
im 2. 1.146,20
im 3. 1.448,00
ab dem 4. 1.750,80


Die Rufbereitschaft 1 gemäß Punkt V. Abs 2. des Kollektivvertrages beträgt ab 1.1.2022 EUR 1,37 (brutto) pro Stunde, die Rufbereitschaft 2 gemäß Punkt V. Abs 2. des Kollektivvertrages beträgt ab 1.1.2022 EUR 1,94 (brutto) pro Stunde. Die Anfahrtspauschale wird auf 43,93 (brutto) ab 1.1.2022 erhöht. Die Gefahrenzulage beträgt ab 1.1.2022 57,60 (brutto).
II. Änderungen und Ergänzungen des Kollektivvertrages


1. Punkt III Dienstverhältnis Absatz 2. Anrechnung von Vordienstzeiten wird geändert wie folgt:

Folgende Vordienstzeiten sind anzurechnen:
Für gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche, deren Entstehen oder Höhe vom Verlauf einer bestimmten Dienstzeit abhängt:
  • Vordienstzeiten in einem Dienstverhältnis zur AGES oder zu einem anderen Arbeitgeber und Zeiten selbständiger Berufsausübung, wenn und soweit die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten ausgeübt hat, wie jene für die sie/er nunmehr bei der AGES ein neues Dienstverhältnis beginnt, im Höchstausmaß von 3 Jahren.
Darüber hinaus, ausschließlich für die Einstufung im Gehaltsschema, sind anzurechnen:
  • Vordienstzeiten in einem Dienstverhältnis zur AGES oder zu einem anderen Arbeitgeber und Zeiten selbständiger Berufsausübung, wenn und soweit die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten ausgeübt hat, wie jene für die sie/er nunmehr- bei der AGES ein neues Dienstverhältnis beginnt, im Höchstausmaß von weiteren 3 Jahren, unter der Voraussetzung, dass diese in den letzten acht Jahren vor dem Beginn des Dienstverhältnisses zur AGES erworben wurden.
  • Im Falle der Weiterbeschäftigung eines Lehrlings bei der AGES über die Behaltefrist hinaus werden unter der Voraussetzung, dass die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde, bei der AGES zurückgelegte tätigkeitsspezifische Lehrzeiten zur Gänze angerechnet.
Als Vordienstzeiten für gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche, deren Entstehen oder Höhe vom Verlauf einer bestimmten Dienstzeit abhängt, sind außerdem anzurechnen: Karenzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz und dem Väterkarenzgesetz und Zeiten von Präsenz- oder Zivildienst, wobei hierfür insgesamt nicht mehr als 12 Monate anzurechnen sind und insgesamt die angerechneten Vordienstzeiten 6 Jahre nicht überschreiten dürfen.

Als gleiche und gleichwertige Tätigkeiten gelten jene Tätigkeiten, die zum Erwerb von einschlägigen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet und somit im aktuellen Aufgabenbereich in der AGES verwertbar sind und nicht nur geringfügig ausgeübt wurden. Tätigkeiten, die im Rahmen einer Ausbildung erfolgen, werden nicht angerechnet.
Die zur Anrechnung von Vordienstzeiten erforderlichen Nachweise sind von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses vorzulegen.


2.

In Punkt V. Abgeltungen und Zulagen Unterpunkt B. Zulagen, entfällt in Absatz 3. Gefahrenzulage der vierte Absatz.


3. In Punkt VII Arbeitszeit wird Absatz 1. wie folgt geändert:
1.  Wöchentliche und tägliche Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5  Stunden. Im Unternehmen der AGES ist die Fünf-Arbeitstage-Woche eingeführt.
Abweichend davon kann mit Betriebsvereinbarung für Arbeitnehmer/innen, die während der Wochenend- und/oder Feiertagsruhe aufgrund von Gesetz oder Verordnung beschäftigt werden dürfen, die wöchentliche Normalarbeitszeit auch auf weniger als 5 Arbeitstage und von Montag bis Sonntag aufgeteilt werden.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann mit Betriebsvereinbarung auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden(§ 4 Abs 1 iVm § la AZG).
Gemäß § 11 Abs 2 Satz 2 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) wird zugelassen, dass die nach § 10 Abs 1 KJBG zulässige Wochenarbeitszeit auf die Werktage abweichend von der nach Abs 1 zulässigen täglichen Arbeitszeit aufgeteilt wird, wobei die tägliche Normalarbeitszeit nicht mehr als 9 Stunden betragen darf.


4. In Punkt X Sonstige Leistungen und Ansprüche wird Absatz 3. Entgeltfortzahlung geändert wie folgt:

Über den gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 8 Abs 1 AngG) hinaus behält eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, wenn das Dienstverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat, 16 weitere Wochen den Anspruch auf 45 % des Entgelts.
Entgelt im Sinne dieser Bestimmung ist das fixe Gehalt zuzüglich allenfalls zustehender Gefahren- und Funktionszulage und die Abgeltung für durchschnittlich im Monat während der vorangegangenen vollen sechs Kalendermonate geleistete Mehr- und Überstunden.
Bei einer berufsbedingten Infektionskrankheit, die durch infiziertes Material bei der AGES hervorgerufen wurde, besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts in der Höhe von mindestens 45 % des Entgelts bis längstens zur Dauer von insgesamt 39 Wochen. In diese Zeit der Entgeltfortzahlung werden gesetzliche Ansprüche auf Entgeltfortzahlung eingerechnet; höhere gesetzliche Entgeltfortzahlungsansprüche bleiben unberührt. Bestehen Zweifel, wodurch die Infektionskrankheit hervorgerufen wurde, wird angenommen, dass diese durch infiziertes Material bei der AGES verursacht wurde.
Für die Zeit der Teilnahme an Betriebsversammlungen nach den Bestimmungen des ArbVG besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch.
Die konkrete Ausgestaltung dieses Entgeltfortzahlungsanspruchs ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.


5. In der Anlage ./3 Berufsbilder und Stufen wird Absatz 7.1. Grundsatz geändert wie folgt:

Arbeitnehmer/innen dieses Berufsbildes werden vorrangig zum Zweck einer beruflichen Vor- und Ausbildung vorübergehend, maximal für 6 Monate im Kalenderjahr, als Angestellte beschäftigt.
Ebenso zählen zu diesem Berufsbild Arbeitnehmer/innen, die vonangig zur Absolvierung eines von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft geförderten Praktikums (,,FFG-Praktikum") beschäftigt werden.
Das monatliche Gehalt entspricht der Lehrlingsentschädigung im 2. Lehrjahr.
Sonstige Abgeltungen und Zulagen stehen nicht zu.