VEREINBARUNG
1.
Erhöhung der monatlichen Mindestgrundlöhne in den Lohngruppen Techniker und 1 bis 7 um 3,80 %.
Monatliche Mindestgrundlöhne
gültig ab 1.1.2025
Lohngruppe |
Monatslohn € |
Lohngruppe Techniker |
4.070,72 |
Lohngruppe 1 |
3.726,84 |
Lohngruppe 2 |
3.324,38 |
Lohngruppe 3 |
2.885,37 |
Lohngruppe 4 |
2.699,99 |
Lohngruppe 5 |
2.570,72 |
Lohngruppe 6 |
2.516,58 |
Lohngruppe 7 |
2.516,58 |
2.
Die am 31.12.2024 bestehenden Ist-Monatslöhne der am 1.1.2025 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge), die über dem jeweiligen monatlichen Mindestgrundlohn 2024 (Abschnitt IX) liegen, sind um 4,30% zu erhöhen.
3.
Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen wie folgt:
KV-Zulagen bzw. Entfernungszulagen und Nächtigungsgeld in EURO gültig ab 1.1.2025:
kleine Entfernungszulage |
11,71 |
mittlere Entfernungszulage ab 1.1.2025 |
28,20 |
mittlere Entfernungszulage ab 1.1.2026 |
30,00 |
große Entfernungszulage |
60,82 |
Nächtigungsgeld |
21,62 |
Schmutzzulage |
0,73 |
Erschwerniszulage |
0,73 |
Gefahrenzulage |
0,73 |
Nachtarbeitszulage (22 - 6 Uhr) |
3,131 |
Schichtzulage (zweite Schicht) |
1,042 |
Schichtzulage (dritte Schicht) |
3,131 |
Montagezulage |
1,13 |
4.
Erhöhung der monatlichen Lehrlingseinkommen ab 1.1.2025 auf:
Lehrlingseinkommen gültig ab 1.1.2025 in EURO
1. Lehrjahr |
967,42 |
2. Lehrjahr |
1.126,23 |
3. Lehrjahr |
1.464,10 |
4. Lehrjahr |
1.958,19 |
4b.
Entlohnung Pflichtpraktikanten
Die Regelung betreffend die Entlohnung von Pflichtpraktikanten wird für die Berufszweige der Gold- und Silberschmiede sowie der Uhrmacher in der Bundesinnung der Kunsthandwerke ab 1.1.2024 – 31.12.2025 (2 Jahre) ausgesetzt. Die Kollektivvertragsparteien kommen überein die Aussetzung der Regelungen betreffend die Entlohnung von Pflichtpraktikanten zum 31.12.2025 zu evaluieren.
5.
Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF BGBl I 18/2020:
Mindestsätze pro Monat ab 1.1.2025 in EURO:
1. Ausbildungsjahr |
967,42 |
2. Ausbildungsjahr |
1.020,35 |
3. Ausbildungsjahr |
1.073,29 |
Rahmenrechtliche Vereinbarungen und redaktionelle Änderungen
Abschnitt VI, Punkt 19a, Z 9., erster Absatz lautet:
„Für die Betriebe der Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede, die der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler angehören, gilt bis 30.4.2026 zur Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung von Arbeitnehmern ergänzend:“
Die Punkte a) bis c) bleiben unverändert.
Abschnitt IX Punkt 6. Letzter Absatz lautet wie folgt neu:
Kostenersatz für ein Klima Ticket Ö für das Kalenderjahr 2025
Der Lehrberechtigte hat den Lehrlingen, die sich im Kalenderjahr 2025 jeweils im ersten, zweiten oder dritten Lehrjahr befinden, auf deren Wunsch die Kosten für ein Klima Ticket Ö in Höhe von maximal € 884,20 wie folgt zu ersetzen: im ersten Lehrjahr werden die Kosten erst nach Absolvierung der gesamten Probezeit ersetzt. Endet das Lehrverhältnis vor Ablauf des entsprechenden Lehrjahres gemäß § 15 Abs. 3 BAG (ausgenommen § 15 Abs. 3 lit. f) oder §15 Abs. 4 lit. f oder lit. g sind die auf den Rest des Lehrjahres zu viel bezahlten Kosten des Klima Tickets Ö vom ehemaligen Lehrling zurückzuzahlen.
Die Kosten des Klima Tickets Ö sind dem Lehrling nach der Vorlage des Nachweises über den Kauf des Klima Tickets Ö (Rechnung und Kopie des Klima Tickets Ö) mit der darauffolgenden Lohnabrechnung auszubezahlen. Werden dem Lehrling die Kosten für ein Klima Ticket Ö ersetzt, entfällt der Anspruch auf jegliche anderen Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag. Lehnt der Lehrling hingegen den Kostenersatz für das Klima Ticket Ö ab, so bleiben alle sonstigen Ansprüche auf Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag aufrecht.
Anhang IIIa - Freizeitoption
Statt der Erhöhung der Ist-Löhne gemäß Punkt 2 kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren. Wird eine Vereinbarung abgeschlossen, so gelten jedenfalls folgende Bestimmungen:
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Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von mindestens 6 Stunden und 27 Minuten;
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Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon.
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•
Besondere Berufsgruppen (Abschnitt VI Punkt 5ff) erhalten eine ihrer Normalarbeitszeit entsprechend angepasste Freizeit.
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•
Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (z.B. Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
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•
Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist.
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•
Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen.
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•
Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf.
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•
Auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten.
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•
Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.
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•
Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist jede Stunde gemäß Abschnitt X abzurechnen und zu bezahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach einem Urlaub, einem Feiertag oder einer Freistellung gemäß Abschnitt XVI angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird. Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden.
Ablauf:
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Die Löhne der Arbeitnehmer sind mit 01.01.2025 zu erhöhen.
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Der angestrebte Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. einer Betriebsvereinbarung ist bis 31.01.2025 im Betrieb bekannt zu geben (z.B. durch Aushang).
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Die Arbeitnehmer haben bis 14.02.2025 die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Absicht zu bekunden, diese Option zu wählen. Bis zum 14.02.2025 kann in Betrieben mit Betriebsrat die diesbezügliche Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
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•
Kommt es bis zum 14.03.2025 zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so sind die Löhne der betroffenen Arbeitnehmer ab 01.04.2025 um jenen Eurobetrag zu reduzieren, der der kollektivvertraglichen Lohnerhöhung mit 01.01.2025 entsprochen hat.
Umwandlung:
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•
Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Freizeitoption vereinbart, so können beide Parteien eine Umwandlung von Zeit in Geld einseitig durchführen. Eine teilweise Umwandlung ist dabei nicht zulässig.
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Eine Umwandlung ist jeweils zum 31.3. und 30.9. (Umwandlungstermine) möglich. Die Umwandlung ist der anderen Partei spätestens zwei Monate vor dem 31.3. (somit bis 31.1.) bzw. vor dem 30.9. (somit bis 31.7.) schriftlich bekanntzugeben. Eine verspätete Bekanntgabe ist unwirksam.
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Zeitguthaben, welche bis zum Umwandlungstermin erworben wurden, dürfen anlässlich der Umwandlung nicht in Geld abgegolten werden.
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Nach der Umwandlung wird der Monatslohn ab 1.4. bzw. ab 1.10. um jenen Prozentsatz erhöht, auf den anlässlich der Freizeitoption verzichtet wurde. Alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die nach der Umwandlung fällig werden, sind mit dem nach der Umwandlung erhöhten Monatslohn auszubezahlen.
Arbeitnehmer, deren Lohn bei Anwendung der Freizeitoption unter den Mindestlohn zum 01.01.2025 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen.
Während eines Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer insgesamt bis zu viermal die Freizeitoption wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zweimal.
Wird mit einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt:
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Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen.
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Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen.
Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist Abschnitt X heranzuziehen.
Wird mit einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt:
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Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen.
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•
Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen.
Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist Abschnitt X heranzuziehen.
VIa. Mehrarbeit, dritter Absatz erster Satz lautet neu:
Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden.
VIII. Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes - Entfernungszulage – Z 2, 3 und 4 lauten neu:
2. Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 6 Stunden gebührt eine Entfernungszulage in der Höhe von € 11,71.
3. Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden – einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause – gebührt eine Entfernungszulage in der Höhe von € 28,20, ab 1.1.2026 in der Höhe von € 30,00.
4. Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden und wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird, gebührt täglich eine Entfernungszulage in der Höhe von € 60,82.
Wird die Verpflegung beigestellt, so gebührt an Stelle der Entfernungszulage ein Betrag in Höhe von 40 % derselben.
Eine Entfernungszulage ist erstmalig für den Tag der Hinreise zu bezahlen, und zwar in der Höhe von € 60,82, wenn die Abreise vom Betriebsort fahrplanmäßig vor 12 Uhr, eine Entfernungszulage von € 28,20, ab 1.1.2026 € 30,00, wenn die Abreise nach 12 Uhr erfolgt.
Für den Tag der Rückreise wird eine Entfernungszulage von € 28,20, ab 1.1.2026 € 30,00 bezahlt, wenn der Arbeitnehmer am Betriebsort fahrplanmäßig vor 17 Uhr ankommt, eine Entfernungszulage von € 60,82, wenn die Ankunft nach 17 Uhr erfolgt.
Es gebührt jeweils die höchste Entfernungszulage gem. Z 2 - 4.
Die Entfernungszulage gebührt nicht bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit.
7.
Durch die Einbeziehung der Berufszweige der Spengler (ausgenommen Galanterie- oder Lüftungsspenglerbetriebe und Autospengler) in der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler in das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) und in das Bauarbeiter-Schlechtwetter-entschädigungsgesetz (BSchEG) sind Anpassungen auch im Kollektivvertrag notwendig. Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, zeitnah Gespräche aufzunehmen, um abzuklären, welche Anpassungen im Kollektivvertrag 1.1.2025 für jene Betriebe bzw. Arbeiter:innen erforderlich sind, die (künftig) von den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes bzw. Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes erfasst werden.
8. Gilt für die Bundesinnungen:
Bei den Berufszweigen der „Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer“ und der „Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten“ erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich auf jene Betriebe, die ab 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (seit 11.6.2010: Bundesinnung der Karosseriebautechniker Karosserielackierer und der Wagner bzw. seit 19.5.2015: Bundesinnung der Fahrzeugtechnik) sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerkes („Karosseriespengler“) verfügen.
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Bundesinnung der Metalltechniker
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Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker
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Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
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Bundesinnung der Mechatroniker
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Bundesinnung der Kunsthandwerke (ausgenommen sind die Berufszweige der Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art und Modeschmuckerzeuger, der Musikinstrumentenerzeuger, der Buchbinder, der Kartonagewaren- und Etuierzeuger und der Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände)
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Bundesinnung der Gesundheitsberufe (ausgenommen sind die Berufszweige der Miederwarenerzeuger, der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher sowie der Zahntechniker)
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Fachverband der metalltechnischen Industrie (für den Fachverband der metalltechnischen Industrie erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Mitgliedsbetriebe des Verbandes der technischen Gebäudeausrüster mit Ausnahme der Betriebe in Wien)
8. Geltungstermin: 1.1.2025
Wien, am 31.10.2024