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Aenderung Historie

KOLLEKTIVVERTRAG


für die Arbeitnehmer in Videotheken

abgeschlossen am 17. Dezember 2018 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich,
Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels
, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und der
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Handel
, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier


I. Geltungsbereich
1.  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
2.  Fachlich:
Für die dem Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels angehörigen Betriebe, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung (Verleih) von Bild- und Tonträgern ist.


II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am
1. Jänner 2019
in Kraft.


III. Arbeitsleistungen an Wochenenden und Feiertagen
Gemäß § 12a des Arbeitsruhegesetzes, BGBl Nr 144/1983, in der Fassung des BGBl 1/5/1997 wird die Beschäftigung von Angestellten im Zusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern in Videotheken an Samstagen bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10.00–19.30 Uhr zugelassen.


IV. Beschäftigung von Frauen
Bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung durch die Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern nach 20.00 Uhr hat der Angestellte einen Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, sofern dies betrieblich möglich ist.
Bei der Beschäftigung von Angestellten an den Abenden ist auf die unbedingt notwendigen Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren Bedacht zu nehmen.


V. Mindestgehaltssätze
Die Kollektivvertragspartner halten einvernehmlich fest, dass die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel für Angestellte in Videotheken, die einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet, wegen der speziellen Arbeitszeitregelung jeweils zumindest 7% über den entsprechenden Gehaltssätzen des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs, Gehaltstafel a), Gehaltsgebiet A, liegen. Es sind ausschließlich die Gehaltssätze der Beschäftigungsgruppen 2–6 anzuwenden.
Bei wesentlichen Änderungen der Rechtslage im Zusammenhang mit den Nachtarbeitsbestimmungen oder der Arbeitsruhe können neue Verhandlungen über diese Bestimmung aufgenommen werden.


VI. § 22d ARG
a)  Wird ein Angestellter an einem Samstag nach 13.00 Uhr mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern beschäftigt, hat der § 22d des Arbeitsruhegesetzes (ARG) sinngemäß Anwendung zu finden.
b)  Abweichend von lit a) bzw § 22d ARG darf ein Vollzeitbeschäftigter auf seinen ausdrücklichen Wunsch auch am Samstag nach einer Arbeitsleistung an einem Samstagnachmittag beschäftigt werden, wenn vereinbart wird, dass innerhalb der entsprechenden Arbeitswoche zumindest zwei zusammenhängende Tage arbeitsfrei bleiben. Für Angestellte, die lediglich für Arbeitsleistungen an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen oder an Samstagen und Sonntagen aufgenommen werden, ist der § 22d ARG nicht anzuwenden.


VII. Geltung des Handelsangestellten-Kollektivvertrages
Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für Angestellte in Videotheken die für die Handelsangestellten geltenden Kollektivverträge, mit Ausnahme der Entgeltregelung für Arbeitsleistungen während der erweiterten Öffnungszeiten und für Arbeitsleistungen am 8. Dezember.
Keine Anwendung finden daher sämtliche aufgrund der Lage der
Normalarbeitszeit bzw. für Mehrarbeitsleistungen
gebührenden
besonderen Zuschlags bzw. Freizeitregelungen
des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben
für Arbeitsleistungen an Werktagen (Abschnitt VIII) sowie für Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen. Diese sind durch das erhöhte Mindestgehalt der Gehaltstafeln im Sinne des Pkt. V pauschal abgegolten.



WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Sektion Handel
Komm.-Rat Erich Lemler eh. Dr. Hadmar Repa eh.
Obmann Syndikus
BUNDESGREMIUM DES RADIO- UND ELEKTROHANDELS
Ing. Wolfgang Krejcik eh. Dr. Manfred Kandelhart eh.
Vorsteher Geschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Hans Sallmutter eh. Wolfgang Katzian eh.
Vorsitzender Zentralsekretär
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr
Felix Hinterwirth eh. Erich Reichelt eh.
Sektionsvorsitzender Leitender Sekretär
Helmut Brand eh.
Fachgruppensekretär
Gehaltstafel 2019


Gehaltstafel 2019
in €
Berufsjahr BG 2 BG 3 BG 4 BG 5 BG 6
im 1. Berufsjahr 1.749,00 1.749,00 1.807,00
im 3. Berufsjahr 1.749,00 1.749,00 1.884,00
im 5. Berufsjahr 1.749,00 1.803,00 1.964,00 2.697,00 3.033,00
im 7. Berufsjahr 1.749,00 1.890,00 2.178,00 2.921,00
im 9. Berufsjahr 1.844,00 2.030,00 2.440,00 3.158,00
im 10. Berufsjahr 1.937,00 2.224,00 2.686,00 3.350,00 3.572,00
im 12. Berufsjahr 2.032,00 2.337,00 2.843,00 3.511,00
im 15. Berufsjahr 2.178,00 2.495,00 3.061,00 3.755,00 4.117,00
im 18. Berufsjahr 2.211,00 2.536,00 3.121,00 3.829,00 4.195,00



BUNDESGREMIUM DES ELEKTRO- UND EINRICHTUNGSFACHHANDELS
Der Bundesgremialobmann: Der Geschäftsführer:
KommR Ing. Wolfgang Krejcik Dr. Manfred Kandelhart
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Die gf. Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Handel
Der Vorsitzende: Die Wirtschaftsbereichssekretärin:
Franz Georg Brantner Anita Palkovich