Zusatzkollektivvertrag
über die Regelung der wöchentlichen Ruhezeit zur Einführung der Dekade im Sinne des § 5 (5) Arbeitsruhegesetz, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.
§ 1 Geltungsbereich
a)
räumlich:
Baustelle: Karawankentunnel 2. Röhre, 9183 Rosenbach
Fa: Swietelsky Tunnelbau GmbH & Co. KG
b)
persönlich:
Auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaften beschäftigt sind.
c)
fachlich:
Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildete Arbeitsgemeinschaften.
Voraussetzung für einen gültigen Zusatzkollektivvertrag ist in Betrieben mit einem Betriebsrat eine gültige Betriebsvereinbarung und ein dazugehöriger Schichtplan. Voraussetzung in Betrieben ohne Betriebsrat sind gültige Einzelvereinbarungen und ein dazugehöriger Schichtplan.
§ 2 Zulassung der Dekadenarbeit
1.
Gemäß § 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem 4-wöchenigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48- stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.
2.
Gemäß § 4 c des Arbeitszeitgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 39 Stunden nicht überschreitet.
§ 2 A Rahmen-KV ist analog anzuwenden.
3.
Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gem. § 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung in Betrieben mit Betriebsrat vorbehalten und in Betrieben ohne Betriebsrat mit Einzelvereinbarungen.
§ 3 Feiertagsbezahlung
Im Arbeitszeitsystem der Dekadenarbeit sind Feiertage, die auf einen der Wochentage von Montag bis Freitag fallen, auch dann wie Arbeitstage der Dekade zu bezahlen, wenn sie auf Nichtarbeitstage fallen. Nichtarbeitstage in diesem Sinn sind Wochentage (ausgenommen Samstag/Sonntag), an denen aufgrund der Arbeitszeitvereinbarung keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.
§ 4 Anwartschaft gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
Gemäß § 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes gelten auch Wochen, in die auf Grund dieser Vereinbarung bzw. einer Vereinbarung gemäß § 97 (1) Ziffer 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes weniger als 5 Arbeitstage an Beschäftigungszeiten fallen , als Anwartschaftswochen.
§ 5 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit
1.10.2024
in Kraft und gilt bis
30.09.2025
.
Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
BUNDESINNUNG BAU
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BUNDESINNUNG BAU
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Fachverband der Bauindustrie
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Ing. Robert JÄGERSBERGER |
Mag. Michael STEIBL |
Bundesinnungsmeister |
Geschäftsführer |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
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Gewerkschaft Bau.Holz
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Abg. z. NR Josef MUCHITSCH |
Mag. Herbert AUFNER |
Bundesvorsitzender |
Bundesgeschäftsführer |