Rechtsanwalt-Angestellte BGL / Rahmen
Kollektivvertrag
für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien Burgenland
Stand: 1.11.2021
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA
abgeschlossen zwischen der Rechtsanwaltskammer Burgenland, 7000 Eisenstadt, Marktstraße 3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich, Wirtschaftsdienstleistungen, sonstiges Gewerbe, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
I. Umfang des Kollektivvertrages
Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis aller im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Burgenland beschäftigten Angestellten und kaufmännischen Lehrlinge geregelt. Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Als Rechtsanwaltsangestellte gelten alle Personen, die in den Kanzleien der Rechtsanwälte angestellt und nicht Rechtsanwaltsanwärter oder angestellte Rechtsanwälte sind.
II. Arbeitszeit
1.
Die Arbeitszeit beträgt einschließlich der Zeit für die Postabfertigung 40 Stunden wöchentlich.
2.
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage der Woche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verteilt werden, jedoch darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten.
3.
Wird die Wochenarbeitszeit einer Vollzeitanstellung nach Absatz 1 regelmäßig auf vier zusammenhängende Tage erteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
4.
An Samstagen und am 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12.00 Uhr zu enden. Am 24. Dezember jeden Jahres sind die erwähnten Angestellten vom Dienst freigestellt.
III. Sonn- und Feiertagsruhe
Die Sonntagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. An Feiertagen, das sind die durch das Gesetz hierzu erklärten Tage, hat die Arbeit in den Kanzleien der Rechtsanwälte zu ruhen.
IV. Überstunden
1.
Alles, was über die normale Arbeitszeit (Punkt II.) hinausgeht, ist separat als Überstunde zu entlohnen.
2.
An Werktagen sind die ersten beiden Überstunden nach Beendigung der vereinbarten Arbeitszeit sowie die Überstunden, die ab 7.00 Uhr früh geleistet werden, mit einem 50%igen Zuschlag zu vergüten. An Sonn- und Feiertagen, am 24. Dezember sowie am 31. Dezember nach 12.00 Uhr sowie für die 11. und 12. Arbeitsstunde täglich bzw 51. Arbeitsstunde wöchentlich sind die Überstunden mit einem 100%igen Zuschlag zu vergüten. Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/150 (ein Hundertfünzigstel) des Monatsgehaltes.
3.
Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftigten festgesetzten wöchentlichen Arbeitszeit überschritten wird. Die Abgeltung von Mehrstunden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 19d AZG.
4.
Überstunden sind spätestens ab Ende der ihrer Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen.
5.
Ansprüche auf Überstundenentlohnung sind bei sonstigem Verfall spätestens 6 Monate, vom Tage der Leistung angerechnet, dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend zu machen.
6.
An Stelle der Bezahlung von Überstunden kann bei Überschreitung der Normalarbeitszeit eine Abgeltung in Freizeit vereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % sind im Verhältnis 1:1,5, Überstunden mit einem Zuschlag von 100 % im Verhältnis von 1:2 abzugelten.
7.
Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Angestellten kann ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt die Angestellten nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung. Beobachtungszeitraum ist das Kalenderjahr.
8.
Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und in der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet.
9.
Soweit die Entlohnung überkollektivvertraglich erfolgt, gilt die Arbeitszeitüberschreitung bis zu 15 Minuten der täglichen Arbeitszeit pauschal als abgegolten.
V. Urlaub
1.
Hinsichtlich der Urlaubsbestimmungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sohin das Angestelltengesetz bzw das Urlaubsgesetz.
2.
Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
3.
Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen über den Urlaub werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
4.
Wenn einem/r Angestellten durch einen zuständigen gesetzlichen Sozialversicherungsträger ein Kuraufenthalt, Krankenurlaub, Land- und Heimaufenthalt gewährt wird, ist dieser auf den gesetzlich gebührenden Erholungsurlaub keinesfalls anzurechnen. Dem Krankenurlaub ist in dieser Richtung ein von der Krankenkasse gewährter Land- und Heimaufenthalt gleichzustellen.
VI. Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes wie folgt zu gewähren:
Bei Eheschließung des Angestellten oder bei Tod des Ehepartners (Lebensgefährten) |
3 Werktage |
im Todesfall von Eltern oder von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern |
2 Werktage |
bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes |
1 Werktag |
bei Niederkunft der Ehegattin bzw der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin |
1 Werktag |
im Todesfall von Kindern, Geschwistern, Schwiegereltern, Zieh- oder Stiefeltern oder Großeltern |
1 Werktag |
zuzüglich der notwendigen Hin- und Rückfahrten zum Orte des Begräbnisses im Ausmaß eines weiteren Werktages |
bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes |
2 Werktage |
VII. Kündigung
1.
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des § 20 AngG. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 Abs 3 des AngG vereinbart, dass sie am 15. oder Letzten eines Kalendermonats endigt.
2.
Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens in der Kanzlei oder an einem anderen Ort.
VIII. Entgelt
Mindestsätze ab 1.11.2021 – Bruttobeträge
Berufsgruppe 1:
Hierzu gehören Angestellte aller Art, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsanwalt stehen und nicht Tätigkeiten verrichten, welche in der Berufsgruppe 2 abgebildet sind.
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Euro |
Im 1. Berufsjahr: |
1.500,00 |
Im 2. Berufsjahr: |
1.550,00 |
Im 3. Berufsjahr: |
1.600,00 |
Im 4. Berufsjahr: |
1.643,00 |
Im 5. Berufsjahr: |
1.674,00 |
Im 6. Berufsjahr: |
1.705,00 |
Im 7. Berufsjahr: |
1.736,00 |
Im 8. Berufsjahr: |
1.768,00 |
Im 9. Berufsjahr: |
1.799,00 |
Im 10. Berufsjahr: |
1.830,00 |
Im 11. Berufsjahr: |
1.861,00 |
Im 12. Berufsjahr: |
1.892,00 |
Im 13. Berufsjahr: |
1.924,00 |
Im 14. Berufsjahr: |
1.955,00 |
Im 15. Berufsjahr: |
1.986,00 |
Im 16. Berufsjahr: |
2.007,00 |
Im 17. Berufsjahr: |
2.028,00 |
Im 18. Berufsjahr: |
2.048,00 |
Im 19. Berufsjahr: |
2.069,00 |
Im 20. Berufsjahr: |
2.090,00 |
Berufsgruppe 2:
Hierzu gehören Angestellte, die neben sonstigen Tätigkeiten, höchste Kanzleiarbeiten selbständig verrichten (zB eigenständige Betreuung des Betreibungswesen, Führung von Buchhaltung und/oder Fremdgeldverwaltung in erheblichem Ausmaß, Vor- und Aufbereitung von komplexen Grundbuchseingaben bzw komplexen Selbstberechnungserklärungen für das Finanzamt), KanzleileiterInnen, juristische Angestellte (das sind Angestellte, die ein Studium an einer juristischen Fakultät erfolgreich abgeschlossen haben, und nicht in eine Liste der RechtsanwältInnen oder RechtsanwaltsanwärterInnen eingetragen sind).
|
Euro |
Im 1. Berufsjahr: |
1.660,00 |
Im 2. Berufsjahr: |
1.697,00 |
Im 3. Berufsjahr: |
1.734,00 |
Im 4. Berufsjahr: |
1.771,00 |
Im 5. Berufsjahr: |
1.808,00 |
Im 6. Berufsjahr: |
1.845,00 |
Im 7. Berufsjahr: |
1.882,00 |
Im 8. Berufsjahr: |
1.919,00 |
Im 9. Berufsjahr: |
1.956,00 |
Im 10. Berufsjahr: |
1.993,00 |
Im 11. Berufsjahr: |
2.030,00 |
Im 12. Berufsjahr: |
2.067,00 |
Im 13. Berufsjahr: |
2.104,00 |
Im 14. Berufsjahr: |
2.141,00 |
Im 15. Berufsjahr: |
2.178,00 |
Im 16. Berufsjahr: |
2.215,00 |
Im 17. Berufsjahr: |
2.252,00 |
Im 18. Berufsjahr: |
2.289,00 |
Im 19. Berufsjahr: |
2.326,00 |
Im 20. Berufsjahr: |
2.363,00 |
Angestellte mit einer vertraglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung erhalten den aliquoten Anteil der Bezüge, die ihnen nach dem Entgelt (Absatz IX.) bzw aufgrund von Einzelverträgen zustehen.
Lehrlingseinkommen:
|
Euro |
1. Jahr: |
650,00 |
2. Jahr |
780,00 |
3. Jahr |
955,00 |
IX. Praktika
1.
Pflichtpraktika:
Pflichtpraktikanten sind Schüler/innen, die aufgrund von schulrechtlichen Vorschriften (an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen höheren und mittleren Schulden, an kaufmännischen Schulen wie Handelsschule (HAS), Handelsakademie (HAK) und des Aufbaulehrganges (AUL) sowie an gewerblichen, kunstgewerblichen und technisch-gewerblichen Fachschulen) während der Ferien in einem Betrieb zwecks Ergänzung ihrer schulischen Ausbildung im Rahmen eines Pflichtpraktikums tätig sein müssen. Pflichtpraktikanten sind ferner auch Studierende einer inländischen oder ausländischen Fachhochschule, Hochschule oder
Universität
, die aufgrund studienrechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren müssen.
Pflichtpraktikanten erhalten, wenn sie ihr Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren, für die Dauer ihres Pflichtpraktikums eine Ausbildungsvergütung wie folgt:
Schüler/innen erhalten pro Monat eines Pflichtpraktikums eine Ausbildungsvergütung in Höhe einer
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•
Lehrlingsentgelt im 1. Lehrjahr, wenn das Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss des ersten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klasse),
-
•
Lehrlingsentgelt im 2. Lehrjahr, wenn das Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss des zweiten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klasse),
-
•
Lehrlingsentgelt im 3. Lehrjahr, wenn das Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss des dritten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klasse) der jeweiligen berufsbildenden mittleren oder höheren Schule absolviert wird.
Die Aufstiegsberechtigung in die nächste Klasse/den nächsten Jahrgang wird als positiver Abschluss betrachtet.
Bei Aufbaulehrgängen (AUL) werden die Ausbildungsjahre der Handelsschule (HAS), AHS oder BMHS angerechnet.
Studierende erhalten pro Monat eines Pflichtpraktikums eine Ausbildungsvergütung in Höhe von
-
•
75 % des monatlichen Mindestgrundgehaltes der Berufsgruppe 1 im 1. Jahr, für die ersten 2 Monate eines Pflichtpraktikums im jeweiligen Betrieb pro Kalenderjahr.
-
•
Wird ein Pflichtpraktikum im selben Betrieb insgesamt länger als 2 Monate in einem Kalenderjahr absolviert, gebührt ab dem 3. Monat des Pflichtpraktikums das monatliche Mindestgrundgehalt der Berufsgruppe 1, im 1. Jahr im vollen Ausmaß.
Eine Praktikumswoche eines Pflichtpraktikanten entspricht der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. Bei einem geringeren Ausmaß (zB 30 Wochenstunden) gebührt der aliquote Teil der Ausbildungsvergütung.
Entsprechend dem Ausbildungszweck beinhalten Pflichtpraktika Arbeitsleistungen, die im Interesse des Pflichtpraktikanten, nämlich sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Unternehmen anzueignen, liegen.
Hierbei handelt es sich um eine im Detail vorgeschriebene bzw. in der Praxis übliche Ausbildung in Betrieben, die es den Pflichtpraktikanten ermöglicht, praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben sowie konkrete Erfahrungen im unternehmerischen Alltag zu machen.
Dem Pflichtpraktikanten ist es gestattet, sich zum Zweck seiner Aus- und Weiterbildung im Betrieb zu betätigen und auch Arbeitsleistungen zu erbringen. Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet, weil eine Arbeitsverpflichtung im Sinne eines Arbeitsverhältnisses nicht besteht.
Die im Betrieb erfolgende praktische Ausbildung muss der in der Schule bzw im Studium gewählten Fachrichtung entsprechen. Eine (persönliche) Arbeitsverpflichtung besteht nicht. Es darf weder eine zwingende Bindung an die betriebliche Arbeitszeit noch eine Weisungsgebundenheit, mit Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht gemäß den standesrechtlichen Pflichten, gegeben sein. Der Pflichtpraktikant hat sich in die allgemeine betriebliche Ordnung einzufügen und unter anderem auch die für den Betrieb geltenden Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Ein Pflichtpraktikum kann aber auch in Form eines Dienstverhältnisses absolviert werden, wenn der Pflichtpraktikant im Interesse des Unternehmens überwiegend zu Arbeitsleistungen für betriebliche Zwecke mit Arbeitsverpflichtung eingesetzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Pflichtpraktikant im Zuge seines Praktikums zwingend an die betriebliche Arbeitszeit und Weisungen gebunden, sowie organisatorisch im Unternehmen eingegliedert ist.
Ein solches Pflichtpraktikum ist nicht durch den Lern- und Ausbildungszweck bestimmt und geprägt, sondern – durch das Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb – hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert.
Wird ein Pflichtpraktikum in Form eines Dienstverhältnisses absolviert, so unterliegt der Pflichtpraktikant zur Gänze den kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen und sind entsprechend zu entlohnen.
2.
Akademisches Ausbildungsverhältnis für Studierende der Rechtswissenschaften
Ein akademisches Ausbildungsverhältnis liegt vor, wenn
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–
Studierende des Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums der Rechtswissenschaften,
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in vorlesungsfreien Zeiten,
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–
maximal bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr,
-
–
mit dem Ziel das praktische juristische Wissen zu vertiefen und Erfahrungen in der Arbeit bei Rechtsanwaltskanzleien zu erwerben, angestellt werden.
Der überwiegende Teil der Arbeitszeit muss dem Ausbildungszweck und der Sammlung praktischer Erfahrungen wie dem Zuhören bei Klientenbesprechungen oder Gerichtsverhandlungen, der Erprobung im Verfassen von Schriftsätzen oder dem Studium der Rechtsprechung gewidmet werden. Am Beginn des Dienstverhältnisses sind die Ausbildungsinhalte schriftlich festzulegen.
Eine Arbeitspflicht der Studierenden besteht für 80 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Verringert sich dadurch die tatsächlich in der Rechtsanwaltskanzlei verbrachte Arbeitszeit gegenüber der kollektivvertraglichen Vollarbeitszeit, kann die vorgeschriebene Zeit für den Ausbildungszweck in diesem Umfang reduziert werden.
Die Bezahlung hat mindestens 80 % des monatlichen Mindestgehalts der Berufsgruppe 1 im 1. Jahr pro Monat zu betragen. Ab dem dritten akademischen Ausbildungsverhältnis beim selben Dienstgeber ist der monatliche Mindestgehalt der Berufsgruppe 1 im 1. Jahr pro Monat zu bezahlen.
X. Fehlgeldentschädigung, Reisekosten, Verpflegungs-, Nächtigungs-, und Weggelder
Obliegt einem Arbeitnehmer dienstvertraglich eine erhöhte Verantwortung in der finanziellen Kanzleigebarung, steht es den Vertragspartnern frei, unter Bedachtnahme auf das mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Wagnis (§ 2 Dienstnehmer-Haftpflichtgesetz) eine Fehlgeldentschädigung von EUR 20,00 monatlich (EURO zwanzig) zu vereinbaren.
Der Ersatz der Fahrtspesen, Nächtigungs- und Weggelder erfolgt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltstarifes.
XI. Vordienstzeiten, Karenz
1.
Vordienstzeiten, die in einer Rechtsanwalt- oder Notariatskanzlei zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monate in einer Kanzlei betragen, werden bei Berechnung des Entgeltes zur Gänze eingerechnet.
Vordienstzeiten, die in anderen Betrieben als Angestellte verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monate ergeben, werden bis zu einer Höchstzeit von 5 Jahren zur Berechnung des Entgeltes eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch in den Rechtsanwaltskanzleien verwertet werden können. Diese Anrechnungen gelten ausschließlich für die Berechnung des Mindestentgeltes und nicht für allfällige Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wie Abfertigungsansprüche und Jubiläumsgeld.
2.
Karenzurlaube ab dem 1.7.2009 werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), des Urlaubsausmaßes und der entgeltlichen Einstufung bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten angerechnet.
3.
Sofern das Kind des/der ArbeitnehmerIn ab dem 1.8.2019 geboren ist, werden gemäß geltender Gesetzeslage Karenzurlaube iSd MSchG, EKUG bzw VKG für sämtliche dienstzeitabhängigen Ansprüche, insbesondere die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), des Urlaubsausmaßes und der entgeltlichen Einstufung in vollem Umfang
angerechnet.
*) Gemäß geltender Rechtslage entspricht das einer Anrechnung von bis zu 22 Monaten pro Kind.
XII. Urlaubs- und Weihnachtsremuneration
(13. und 14. Gehalt)
1.
Am 30. November eines jeden Jahres gebührt den Angestellten eine Weihnachtsremuneration und bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 1. Juli eines jeden Jahres, eine Urlaubsremuneration in der Höhe eines vollen Monatsgehaltes. Den während des Jahres ein- oder austretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Remuneration bezahlt. Bei unterschiedlichen Bezügen während eines Jahres gebührt Urlaubsremuneration und Weihnachtsremuneration in dem Ausmaß, das einem Zwölftel des gesamten Jahresgrundbezugs entspricht.
2.
Wenn ein Angestellter nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsremuneration sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsremuneration von seinem ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüchen (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen.
XIII. Jubiläumsgeld
Für langjährige Dienste wird bzw werden den Arbeitnehmern nach einer Beschäftigung von
- 20 Jahren mindestens 1 Brutto-Monatsgehalt
- 25 Jahren mindestens 1 ½ Brutto-Monatsgehälter
- 35 Jahren mindestens 2 Brutto-Monatsgehälter
- 45 Jahren mindestens 3 Brutto-Monatsgehälter
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Für Dienstverhältnisse, die ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages, sohin ab 1.11.2021 abgeschlossen wurden, werden folgende Jubiläumsgeldzahlungen nach einer Beschäftigung von
- 20 Jahren mindestens 1 Brutto-Monatsgehalt
- 30 Jahren mindestens 2 Brutto-Monatsgehälter
- 40 Jahren mindestens 3 Brutto-Monatsgehälter
als einmalige Anerkennungszahlung vereinbart.
XIV. Mindestleistungen
Sondervereinbarungen, die über die Leistungen dieses Kollektivvertrages hinausgehen, wird in keiner Weise vorgegriffen. Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
XV. Verschwiegenheitspflicht
Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet. Diese Verpflichtung umfasst auch die Tatsache des Bestehens eines Aktes sowie sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen, die den Rechtsanwalt selbst treffen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zeitlich unbeschränkt weiter. Den Angestellten ist die Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht bei Beginn des Dienstverhältnisses zur Kenntnis zu bringen.
XVI. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.11.2021 in Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher in Geltung gestandenen Kollektivvertrages vom 1. Juni 2000 ihre Gültigkeit.
Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist ohne Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen. Über Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderung desselben geführt werden.
Eisenstadt, am 18. Oktober 2021
RECHTSANWALTSKAMMER BURGENLAND |
Der Präsident: |
Dr. Thomas SCHREINER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Die Vorsitzende: |
Der Geschäftsbereichsleiter: |
Barbara Teiber, MA |
Karl Dürtscher |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen |
Der Vorsitzende |
Der Wirtschaftsbereichssekretär |
Norbert Schwab |
Mag. Albert Steinhauser |