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Aenderung Historie

Protokoll

zum Kollektivvertragsabschluss für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien 2024

Wien, am 23.4.2024
Gehaltsrechtliche Änderungen


KV Mindestgehaltsschema
Die kollektivvertraglichen Mindestgehaltsschemata werden ab 1.1.2024 auf Basis der Schemata des im Jahr 2022 gültigen Kollektivvertrages im Durchschnitt um 16,76 % angehoben und auf volle Eurobeträge aufgerundet. Dabei steigen die Einstiegsgehälter der jeweiligen Berufsgruppen um 16,5 %, während die fortlaufenden Gehaltssprünge lediglich um 20 % erhöht werden. Sofern in den Dienstverträgen der Beschäftigten keine fixen Überzahlungen vereinbart sind, wird das IST-Gehalt im Falle einer bestehenden Überzahlung nur insoweit erhöht, als durch die Erhöhung der KV-Mindestgehälter das IST-Gehalt überstiegen wird.
BG A

Ab 1.1.2024
Im 1. bis 3 Berufsjahr 2.057,00
im 4. bis 6. Berufsjahr 2.170,00
im 7. bis 9. Berufsjahr 2.275,00
ab dem 10. Berufsjahr 2.381,00
BG B

Ab 1.1.2024
Im 1. bis 3 Berufsjahr 2.125,00
im 4. bis 6. Berufsjahr 2.251,00
im 7. bis 9. Berufsjahr 2.365,00
ab dem 10. Berufsjahr 2.478,00
BG C

Ab 1.1.2024
Im 1. bis 3 Berufsjahr 2.263,00
im 4. bis 6. Berufsjahr 2.403,00
im 7. bis 9. Berufsjahr 2.545,00
ab dem 10. Berufsjahr 2.688,00
BG D

Ab 1.1.2024
Im 1. bis 3 Berufsjahr 2.351,00
im 4. bis 6. Berufsjahr 2.521,00
im 7. bis 9. Berufsjahr 2.685,00
ab dem 10. Berufsjahr 2.847,00
BG E

Ab 1.1.2024
Im 1. Berufsjahr 2.057,00
im 2. bis 6. Berufsjahr 2.198,00
ab dem 7. Berufsjahr 2.213,00
Für Physiotherapeutinnen, Sportwissenschaftlerinnen und Ergotherapeutinnen

Ab 1.1.2024
ab dem 10. Berufsjahr 2.770,00

Alle Beträge, die in Euro ausgewiesen sind, basieren auf einer 40-Stunden-Woche. Der Stundenlohn für Teilzeitbeschäftigte wird ebenfalls auf dieser Basis berechnet, indem die Mindestsätze der jeweiligen Kategorie durch den Teilzeit-Stundenteiler 173 dividiert werden, um den entsprechenden Stundenlohn zu ermitteln.


KV Zulagen
  • Die Zulage gemäß XX Absatz 1 wird ab 1.1.2024 auf € 138,00 erhöht.
  • Die Zulage gemäß XX Absatz 2 wird ab 1.1.2024 auf € 118,00 erhöht. Die Pauschale gemäß XXI. wird auf € 37,00 erhöht.
  • Alle Beträge, die in Euro ausgewiesen sind, basieren auf einer 40-Stunden-Woche. Für Teilzeitbeschäftigte werden die als Zulagen ausbezahlten Mehrbezüge auf dieser Basis berechnet, indem sie durch den Teilzeit-Stundenteiler 173 dividiert werden.


IST-Gehaltserhöhung
  • Die Gehälter von Angestellten, welche höher entlohnt werden als es das kollektivvertragliche Mindestgehaltschema festlegt, und zum 31. Dezember 2023 und darüber hinaus beschäftigt waren, bekommen mit 1.1.2024 eine Gehaltserhöhung über €75,-00 als Sockelbetrag und zusätzlich 7,5 % Erhöhung, maximal wird der Gesamtbetrag jedoch um € 300,00 erhöht (auf Vollzeitbasis), gerundet auf volle Eurobeträge.
  • Basis der Berechnung der Gehaltserhöhung ist das IST-Gehalt per 31.12.2022, bei späterem Eintritt das erste volle Monatsgehalt.
  • Die Aufrollung hat bis 31.7.2024 zu erfolgen.
  • Im Jahr 2023 und 2024 freiwillig gewährte IST-Gehaltserhöhungen, können auf die sich aus einem Sockel von € 75,00 und der prozentuellen Erhöhung von 7,5 % ergebenden IST-Gehaltserhöhung angerechnet werden.
  • Alle Beträge, die in Euro ausgewiesen sind, basieren auf einer 40-Stunden-Woche. Für Teilzeitbeschäftigte wird der Sockelbetrag über 75 Euro sowie die zusätzliche 7,5 %-ige Erhöhung auf dieser Basis berechnet, indem sie durch den Teilzeit-Stundenteiler 173 dividiert werden und somit auch der maximale Gesamtbetrag von 300 Euro durch diesen Teilzeit-Stundenteiler dividiert wird.


Mitarbeiterprämie 2024 gem § 124b z 447 EstG
Für 2023 aktiv Beschäftigte bzw unterjährig eingetretene aktiv Beschäftigte
  • Es wird vereinbart, dass für alle im Jänner 2024 aufrecht Beschäftigten (ein Tag ist ausreichend), spätestens am 31.7.2024 eine Einmalzahlung als steuer- und sozialversicherungsfreie Mitarbeiterprämie gem § 124b Z 447 EstG in der Höhe von 7,1 % des 14-fachen Bruttogehalts, maximal jedoch € 2200,- (Basismonat Dezember 2022 [bei vollständigen Arbeitsmonat] oder bei späterem Eintritt das erste vollständige Arbeitsmonat) ausbezahlt wird.
  • Die Berechnung bei unterjährig im Jahr 2023 eingetretenen Beschäftigten erfolgt auf der Basis des 14-fachen Bruttogehaltes des ersten vollständigen Arbeitsmonats im Jahr 2023. Bei späterem Eintritt reduziert sich die derart ermittelte Summe im Verhältnis der ganzen Monate in aktivem Beschäftigungsverhältnis geteilt durch 12. Bruchteile von Monaten werden ganz bewertet.
Für 2024 eingetretene aktiv Beschäftigte
Es wird vereinbart, dass für alle Mitarbeiter, die im Jahr 2023 nicht beschäftigt waren, aber im Jahr 2024 im Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis zum 30. Juni 2024 ein aufrechtes Dienstverhältnis haben (ein Tag ist ausreichend), spätestens am 31.7.2024 eine Einmalzahlung als steuer- und sozialversicherungsfreie Mitarbeiterprämie gem § 124b Z 447 EstG in der Höhe von 3,5 %, maximal jedoch € 543,00 ausbezahlt wird. Die Berechnung erfolgt auf der Basis des 14- fachen Bruttogehaltes des ersten vollständigen Arbeitsmonats im Jahr 2024. Bei späterem Eintritt reduziert sich die derart ermittelte Summe im Verhältnis der ganzen Monate bis zum 30. Juni 2024 in aktivem Beschäftigungsverhältnis geteilt durch 12. Bruchteile von Monaten werden ganz bewertet.
Weitere Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie 2024 gem § 124b Z 447 EstG
  • Freiwillig geleistete Einmaizahlungen, die seit dem 31.12.2022 (also in den Jahren 2023 und 2024) ausbezahlt wurden, werden auf die Mitarbeiterprämie 2024 gem § 124b Z 447 EstG angerechnet.
  • Bei Mitarbeiter*innen, die im Kalenderjahr 2023 eine freiwillige IST-Gehaltserhöhung erhalten haben, wird die Mitarbeiterprämie 2024 (bis auf maximal Null) reduziert. Die Mitarbeiterprämie 2024 ist in diesem Fall so zu bemessen, dass die bereits durch die freiwillige IST-Erhöhung 2023 bezahlte Nettosumme auf die Mitarbeiterprämie 2024 nach §124b Z 447 EStG angerechnet wird, wodurch sich die Mitarbeiterprämie 2024 um die Nettosumme von bereits 2023 freiwillig gewährte IST-Erhöhungen entsprechend (bis auf maximal Null) reduziert.
  • Der Maximalbetrag der Mitarbeiterprämie 2024 gemäߧ 124b Z 447 EstG über €2200,- basiert auf einer 40-Stunden-Woche. Für Teilzeitbeschäftigte wird dieser Betrag angepasst, indem er durch den Teilzeit-Stundenteiler 173 dividiert wird.


Rahmenrecht
Abschnitt V Ziffer 1) Ergänzung vor dem letzten Satz:
,,Einvernehmliche Dienstplanänderungen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin gelten nicht als angeordnete Überstunden."


Sonstige Vereinbarungen
  • Im Rahmen dieses Kollektivvertragsabschlusses wird für zukünftige Kollektivvertragsverhandlungen die durchschnittliche Jahresinflationsrate als Basis festgelegt.
  • Folgende Punkte werden für die nächsten Kollektivvertragsverhandlungen zur Diskussion festgehalten:
    • o
      Lagezuschlag gemäß III Ziffer 3) ab 20:00 Uhr (dzt 19.30 Uhr).
    • o
      Erhöhung der Normalarbeitszeit an einem Werktag von derzeit 9 auf 10 Stunden
    • o
      Verfallsklausel zum Verbrauch von Mehrarbeits-/Überstunden innerhalb eines Quartals
    • o
      Verfallsklausel für Geltendmachung von Zulagen nach einem Quartal
    • o
      Einzelfallregelung für Laborbedienstete bei fehlendem ÖGK Honorarabschluss
    • o
      Gemeinsames Bemühen um eine anonymisierte Datenauswertung bezüglich IST-Gehälter und Einstufungen der Dienstnehmer*innen in Ordinationen und Gruppenpraxen in Wien, gegebenenfalls über die Statistik Austria / den Dachverband der SV oder andere geeignete Quellen ➔ Opendata
Der Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2024 in Kraft. Frühestmöglicher Termin für Änderungen des Kollektivvertrags ist der 1.1.2025. Diesbezüglich werden im Oktober 2024 erste Gespräche geführt.