KV-Infoplattform

Aenderung Historie

Erläuterung zum Auslaufen der Beschäftigungsgruppe A1


für Angestellte in Baugewerbe und Bauindustrie ab 1.5.2024

Gilt für: Österreichweit
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich


Auslaufen der Beschäftigungsgruppe A1 (Angestellte)
Erläuterung und Kollektivvertragstext

Bereits beim Kollektivvertragsabschluss 2023 wurde vereinbart, dass die Beschäftigungsgruppe A1 (BGA1) ab 1. Mai 2024 ersatzlos entfällt.
Für die Vorgehensweise hinsichtlich jener Angestellte, die am 30. April 2024 in die Beschäftigungsgruppe A1 eingereiht sind, wurde folgende Vereinbarung getroffen:
"Mit Wirkung vom 1. Mai 2024 wird die Beschäftigungsgruppe A1 abgeschafft. Alle Angestellten, die zum30. April 2024 in die Beschäftigungsgruppe A1 eingestuft sind, gehören ab 1. Mai 2024 der Beschäftigungsgruppe A2 an. Die Ausstellung eines Dienstzettels ist nicht erforderlich. Dabei hatzunächst die Umstufung in die Beschäftigungsgruppe A2 anhand der Werte vom 1. Mai 2023 zu erfolgen(§ 11 Z 2). Anschließend ist die Erhöhung des Ist-Gehalts vorzunehmen."

Die Berechnung des neuen Gehalts erfolgt also in zwei Schritten:
  Zunächst erfolgt die Vorrückung in die Gruppe A2 mit den Werten aus dem Jahr 2023, wobei die Bestimmungen des § 11 Z 2 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie anzuwenden sind.
  In weiterer Folge ist das neue Gehalt nach den allgemeinen Regeln (d.h. bei Bestehen einer Überzahlung nach der Parallelverschiebungsklausel) zu ermitteln.

Dazu folgende Beispiele:


Beispiel 1:
Der Angestellte ist am 30. April 2024 in die BG A1/nach dem 8. Gruppenjahr eingestuft und hat keine Überzahlung. Das Ausgangsgehalt beträgt somit 2.425 Euro. Das Gehalt der BG A2/im 1. und 2. Jahrbeträgt 2.471 €.
  Der erste Schritt ergibt ein Gehalt von 2.471 Euro.
  Mangels Überzahlung stellen sich von vornherein keine besonderen Fragen bei der Ermittlung desneuen Gehalts; es beträgt 2.645 € (Mindestgehalt der BG A2/im 1. und 2. Jahr, Stand 1.5.2024).
  Dieser Angestellte rückt zum 1.5.2026 in die BG A2/nach dem 2. Jahr vor.


Beispiel 2:
Der Angestellte ist am 30. April 2024 in die BG A1/nach dem 10. Gruppenjahr eingestuft und hat keine Überzahlung. Das Ausgangsgehalt beträgt somit 2.515 Euro. Das Gehalt der BG A2/im 1. und 2. Jahrbeträgt 2.471 Euro, jenes der BG A2/nach dem 2. Jahr 2.591 Euro.
  Da die Bestimmungen des § 11 Z 2 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie sinngemäßanzuwenden sind, gebührt das nächsthöhere über dem Betrag von 2.515 Euro liegende Gehalt. Dasist in diesem Fall das Gehalt der BG A2/nach dem 2. Jahr, womit sich im ersten Schritt ein Gehaltvon 2.591 Euro ergibt.
  Mangels Überzahlung stellen sich von vornherein keine besonderen Fragen bei der Ermittlung desneuen Gehalts; es beträgt 2.774 Euro (Mindestgehalt der BG A2/nach dem 2. Jahr, Stand 1.5.2024).
  Dieser Angestellte rückt zum 1.5.2028 in die BG A2/nach dem 4. Jahr vor (das ergibt sich daraus, dass nach § 11 Z 2 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie die Zahl der Gruppenjahre durchdiese Bestimmung unverändert bleibt und der Angestellte erst im Jahr 2028 das vierte Jahr in dieser Gruppe vollendet).


Beispiel 3:
Der Angestellte ist am 30. April 2024 in die BG A1/nach dem 10. Gruppenjahr eingestuft und hat eine Überzahlung von 100 Euro. Das Ausgangsgehalt beträgt somit 2.615 Euro. Das Gehalt der BG A2/nachdem 2. Jahr beträgt 2.591 Euro, jenes der BG A2/nach dem 4. Jahr 2.712 €.
  Da die Bestimmungen des § 11 Z 2 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie sinngemäßanzuwenden sind, gebührt das nächsthöhere über dem Betrag von 2.615 Euro liegende Gehalt. Dasist in diesem Fall das Gehalt der BG A2/nach dem 4. Jahr, womit sich im ersten Schritt ein Gehaltvon 2.712 Euro ergibt.
  Auch hier ist die Überzahlung aufgesaugt
Lediglich wenn die Überzahlung so hoch wäre, dass das Ausgangs-Ist-Gehalt den Betrag von 3.075Euro (= A2/nach dem 10. Jahr, Stand 30.4.2024) überschreiten würde, würde eine Überzahlung teilweiseaufrecht bleiben (nämlich der über 3.075 Euro liegende Betrag). Dieser Fall ist aber wohl bloßtheoretischer Natur.
und daher stellen sich keine besonderen Fragen bei der Ermittlung des neuen Gehalts; es beträgt 2.903 Euro (Mindestgehalt der BG A2/nach dem 4. Jahr, Stand 1.5.2024).
  Dieser Angestellte verbleibt in den folgende Jahren in der BG A2/nach dem 4. Jahr und rückt zum 1. Mai 2030 in die BG A2/nach dem 6. Jahr vor (das ergibt sich daraus, dass nach § 11 Z 2 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie die Zahl der Gruppenjahre durch diese Bestimmungun verändert bleibt und der Angestellte erst im Jahr 2030 das sechste Jahr in dieser Gruppevollendet).