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Aenderung Historie

Zusatzkollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in der geltenden Fassung.


§ 1 Geltungsbereich
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich.
b)
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer, die Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und beieinem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigtsind.
c)
fachlich:
Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.
d)
zeitlich:
Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2024 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.


§ 2 Ausübung der Option zur Anwendung des Jahresarbeitszeitmodells
1.  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags kommen nur für jene Arbeitsverhältnisse zur Anwendung, die ihm durch eine "Betriebsvereinbarung zur Anwendung des Jahresarbeitszeitmodells" unterworfenwerden. Diese Betriebsvereinbarung ist den Kollektivvertragsparteien der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zu übermitteln.
Eine solche Betriebsvereinbarung kann nur für Angestellte vereinbart werden, die überwiegend ihre Arbeitsleistung auf Baustellen erbringen (beispielsweise Poliere, Bauleiter).
2.  In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Betriebsinhaber mit der Gewerkschaft GPA eineentsprechende schriftliche Vereinbarung treffen.


§ 3 Durchrechnung der Jahresarbeitszeit
1.  Bei Arbeitsverhältnissen, für die gemäß § 2 das Jahresarbeitszeitmodell vereinbart wurde, wird der Durchrechnungszeitraum gemäß § 9 Abs 4 AZG mit 1. April 2024 bis 31. März 2025 festgelegt.
2.  Die gesamte Arbeitszeit darf in diesem Zeitraum 2.340 Stunden nicht überschreiten, sodass diedurchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf.


§ 4 Zeitausgleich
1.  Bei Arbeitsverhältnissen, für die gemäß § 2 das Jahresarbeitszeitmodell vereinbart wurde, gebührt dem Arbeitnehmer eine Entlohnung der Überstunde gemeinsam mit der Gehaltsabrechnung für jenen Entgeltzahlungszeitraum, in dem die Überstunde erbracht wurde.
2.  Darüber hinaus erwirbt der Arbeitnehmer für jede elfte und zwölfte Tagesarbeitsstunde einen Anspruch auf eine Zeitgutschrift in Höhe von 20 Minuten.
Diese Zeitgutschrift muss nicht im Entgeltzahlungszeitraum, wohl aber bis zum Ende des Durchrechnungszeitraums durch Zeitausgleich ausgeglichen werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer in der Gehaltsabrechnung über das Ausmaß der Zeitgutschrift zu informieren.
3.  Eine am Ende des Durchrechnungszeitraums nicht ausgeglichene Zeitgutschrift nach Ziffer 2 wird miteinem Betrag von 80 Prozent von 1/169 des kollektivvertraglichen Gehalts pro geleisteter Überstundeabgegolten. Bemessungsgrundlage für diese Abgeltung ist das kollektivvertragliche Gehalt zum Zeitpunkt der Auszahlung.
4.  Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende des zeitlichen Geltungsbereichs dieses Kollektivvertrags, gebührt dem Arbeitnehmer die Abgeltung allfälliger nicht durch Zeitausgleich ausgeglichener Zeitguthaben nach Z 2 mit der in Z 3 genannten Berechnungsart, wenn das Arbeitsverhältnis durchgerechtfertigte Entlassung oder berechtigten Austritt endet. In allen anderen Fällen der Beendigung verlängert sich das Arbeitsverhältnis um das bestehende Zeitguthaben.
5.  Wird die Arbeitszeit regelmäßig auf sechs Tage aufgeteilt, sodass der Arbeitnehmer an den anderenfünf Tagen höchstens zehn Stunden pro Tag arbeiten muss, gebührt für jede am Samstag geleistete Stunde ein Zeitguthaben unter sinngemäßer Anwendung der Z 2 und 3.


§ 5 Evaluierung
Die Kollektivvertragsparteien werden während der Laufzeit dieses Kollektivvertrags die Vereinbarung gemeinsam laufend evaluieren, um daraus Erkenntnisse für eine gleichartige unbefristete Regelung zu gewinnen.



Wien, 1. April 2024
Bundesinnung Bau
Fachverband der Bauindustrie
Bundesinnung Bau
Ing. Robert Jägersberger Mag. Michael Steibl
Bundesinnungsmeister Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
Wirtschaftsbereich Bau
Wohnbau
DI Michael Tomitz Rudolf Wagner
Der Vorsitzende Der Wirtschaftsbereichssekretär