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Textilgewerbe (inkl. VLB) / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer für Vorarlberg,
Landesinnung der Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil.
Wien, am 24. Juni 2003
WIRTSCHAFTSKAMMER FÜR VORARLBERG,

Landesinnung der

Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler
Der Innungsmeister: Der Geschäftsführer:
Heinz Mehrrath Mag. Theo Schreiber
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,

Gewerkschaft Metall - Textil
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Rudolf Nürnberger Karl Haas


Neuer § 21a Wechsel in das System der "Abfertigung neu"
Es wird ein neuer § 21a Wechsel in das System der "Abfertigung neu" eingefügt:

§ 21a Wechsel in das System der "Abfertigung neu"
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.
Dies gilt für ArbeiterInnen, die ab 1.5.2003 vom alten Abfertigungsrecht in die Abfertigungsbestimmungen des BMVG übertreten.