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Aenderung Historie

Kollektivvertrag


für das Bekleidungsgewerbe und die Miederwarenerzeuger
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE


I. Kollektivvertragspartner
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der
Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik
und der
Bundesinnung der Gesundheitsberufe
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft PRO-GE,
andererseits.


II. Geltungsbereich
a)  räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
b)  fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweige des Bekleidungsgewerbe und alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe im Berufszweig Miederwarenerzeuger.
c)  persönlich:
Für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die gewerblichen Lehrlinge.


III. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am
1. Jänner 2025
in Kraft.
IV. Lohnordnungen
Die Lohnordnungen werden in den Anhängen
  • A)
    Kleidermacher
  • B)
    Wäschewarenerzeuger
  • C)
    Hutmacher
  • D)
    Modisten
  • E)
    Schirmmacher
  • F)
    Kunstblumenerzeuger, Federnschmücker und Wildbartbinder
  • G)
    Miederwarenerzeuger
zu diesem Kollektivvertrag festgelegt.


A) Kollektivvertragslöhne
Die Kollektivvertragslöhne sind in der jeweiligen Lohnordnung der Berufszweige geregelt.


B) Lehrlingseinkommen
Die Lehrlingseinkommen für die einzelnen Berufszweige sind in der jeweils entsprechenden Lohnordnung geregelt.


C) Tatsächliche Stundenverdienste
1)  Bisherige tatsächliche Stundenverdienste, die über den neu festgesetzten tariflichen Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt. Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige Gesamtstundenverdienst des/der Arbeitnehmers/in heranzuziehen.
2)  Den Betrieben wird empfohlen, die am 31.12.2024 bestehenden IST-Stundenlöhne der am 1.1.2025 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) um 3,85 % zu erhöhen.
3)  Auf die gemäß Ziffer 2 eintretende Erhöhung des Ist-Lohnes kann eine zwischen dem 1. Juli 2024 und 31. Dezember 2024 erfolgte freiwillige Erhöhung des Ist-Lohnes angerechnet werden.


D) Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne
Die bisher geltenden Stück-, Akkord- oder Prämiensätze bleiben unverändert, wenn der Durchschnittsverdienst der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe den Bestimmungen des § 7 (6) Rahmenkollektivvertrags vom 1. Mai 2002 entspricht.
Ist dies nicht der Fall, so sind die Stück-, Akkord- oder Prämiensätze so aufzustocken, dass sie der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe einen Gruppendurchschnittsverdienst von mindestens 25 % über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn ermöglichen.


E) Entschädigung bei Pflichtpraktika
Für Schüler von Lehrzeit ersetzenden Fach- oder Höheren Schulen und Kollegs beträgt während der Absolvierung ihres Pflichtpraktikums mit Weisungsgebundenheit gegenüber dem/der Arbeitgeber/in die Entlohnung
  • zwischen dem 1. und 2. sowie zwischen dem 2. und 3. Schuljahr (Fach- und Höhere Schulen) die Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr;
  • zwischen dem 3. und 4. Schuljahr (Fach- und Höhere Schule) und zwischen dem 1. und 2. Schuljahr Kolleg die Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr;
  • zwischen dem 4. und 5. Schuljahr (Fach- und Höhere Schule) die Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr.


V. Integrative Berufsausbildung
Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten, gebührt für das ganze Monat die höhere Lehrlingsentschädigung.
Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt.
Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein Drittel dieser Differenz.


VI. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung
Wird die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte.


VII. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung
Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.


VIII. Abfertigung NEU
Vereinbaren Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der/die Arbeitnehmer/in bzw. der/die Arbeitgeber/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.


IX. Abfertigung
§ 21 (1) Abfertigung erhält folgende Fassung:
(1)  Bezüglich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107/79) in der jeweils geltenden Fassung bzw. des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) in der jeweils geltenden Fassung).


X. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte
Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.


XI. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle
§ 16 1. Absatz des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie aufgrund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf:


XII. Aufnahme des Arbeitsverhältnisses
§ 18 Abs. 1 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1)
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Innerhalb der Probezeit von einem Monat kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.


XIII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 20 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1)  Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen beendet werden.
(2)  Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
Die Ansprüche bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.


XIV. Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 5 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1)  Bei gesetzlich möglicher Sonn- oder Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes zu beachten.
(2)  Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetz sind:
1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanitag).
(3)  Für Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer zu seinem Stundenlohn bzw. zu seinem Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst einen Zuschlag von 100 %.
(4)  Die Vergütung von Feiertagsarbeit erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz in der jeweils geltenden Fassung.


XV. Redaktionelle Änderungen im Rahmen­kollektiv­vertrag
Im Rahmenkollektivvertrag wird jeweils die Bezeichnung „Lehrlingsentschädigung“ durch die Bezeichnung „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.



Wien, am 14. November 2024
Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik,
Berufszweig Bekleidungsgewerbe
Komm.-Rat Mst. Christine SCHNÖLL
Bundesinnungsmeister
Mag. Erwin CZESANY
Bundesinnungsgeschäftsführer
Bundesinnung der Gesundheitsberufe
Berufszweig Miederwarenerzeuger
KommR Mag. Josef RIEGLER
Bundesinnungsmeister Gesundheitsberufe
Mag. (FH) Dieter JANK
Bundesinnungsgeschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Reinhold BINDER
Bundesvorsitzender
Peter SCHLEINBACH
Bundesgeschäftsführer
Gerald CUNY-KREUZER
Sekretär


Anhang A Lohnordnung KLEIDERMACHER
(Kleidermacher, Schulterpolstererzeuger, Schnittzeichner, Hersteller von graphischen Entwürfen für Bekleidung (Modedesign), Kleider- und Kostümverleiher, Änderungsschneiderei)
Kollektiv­vertrags­lohn in EUR
2025
Lohngruppe I – Hilfsarbeiten:
Arbeitnehmer/in, der/die Hilfsarbeiten, egal welcher Art, im Betrieb verrichtet 10,87
Lohngruppe II – Angelernte Tätigkeiten:
Arbeitnehmer/in, der/die angelernte Tätigkeiten des Kleidermachergewerbes verrichtet – während der ersten 3 Jahre der einschlägigen Beschäftigunglt. Rahmenkollektivvertrag: § 10 Abs. 4) Der in den Lohnverträgen enthaltene Begriff „Beschäftigung“ umfasst jene Zeiten, die der/die Arbeitnehmer/in in Arbeitsverhältnissen seiner Branche nachweisen kann. 11,14
Lohngruppe III – Facharbeiten ohne LAP:
Arbeitnehmer/in, der/die Facharbeiten des Kleidermachergewerbes ohne Lehrabschlussprüfung verrichtet, sowie Arbeitnehmer/in, der/die angelernte Tätigkeiten des Kleidermachergewerbes
ab dem 4. Jahr der einschlägigen Beschäftigunglt. Rahmenkollektivvertrag: § 10 Abs. 4) Der in den Lohnverträgen enthaltene Begriff „Beschäftigung“ umfasst jene Zeiten, die der/die Arbeitnehmer/in in Arbeitsverhältnissen seiner Branche nachweisen kann. verrichtet
11,37
Lohngruppe IV – Facharbeiten mit LAP:
FacharbeiterIn mit Lehrabschlussprüfung im Kleidermachergewerbe sowie Absolventen von lehrzeitersetzenden Fachschulen mit gleichwertigen Schul- und Lehrabschlüssen im Kleidermachergewerbe
a) in den ersten 3 Jahren nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung bzw. dem gleichwertigen Schul- und Lehrabschluss 11,64
b) ab dem 4. Jahr nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung bzw. dem gleichwertigen Schul- und Lehrabschluss 11,90
Lohngruppe V – Selbständiges Facharbeiten:
Arbeitnehmer/in, der/die nach kurzer Anweisung selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst ein Bekleidungsstück her- und fertigstellt 12,65
Lohngruppe VI – Qualifiziert selbständiges Facharbeiten:
Arbeitnehmer/in, die selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst ein Bekleidungsstück her- und fertigstellt 13,74
Lehrlingseinkommen monatlich in EUR
2025
im 1. Lehrjahr 623,00
im 2. Lehrjahr 792,00
im 3. Lehrjahr 1.053,00
im 4. Lehrjahr 1.189,00
ERLÄUTERUNGEN
Zur Umstufung der bisherigen Lohngruppen in die neue Lohnordnung ab 1.1.2015

Für Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.1.2015 bestanden hat, wird mit der Einführung der neuen Lohnordnung ab 1. Jänner 2015 folgende Umstufung und Zuordnung vorgenommen.
Die zum 31.12.2014 gebührenden tatsächlichen Stundenlöhne, die über den neu festgesetzten tariflichen Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt. Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige Gesamtstundenverdienst des/der Arbeitnehmers/in heranzuziehen.
Eine Verkürzung des tatsächlichen Stundenlohnes auf Grund der Umstufung und Neueinstufung in die neue Lohnordnung ab 1.1.2015 ist unzulässig.
Arbeitnehmer, die bis 31.12.2014 in den folgenden Lohngruppen der Lohnordnung Kleidermacher A) gültig für die Herren- und Damenmaßschneiderei, für die Herren- und Damenkonfektion sowie für die Uniformbekleidung bzw. B) gültig für Luxusbetriebe eingestuft waren, sind ab 1.1.2015 in die neuen Lohngruppen wie folgt einzustufen:
1.  Hilfsarbeiten
verbleiben
wie bisher in
Lohngruppe I
2.  Facharbeiten
Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppen 2.1a bis 2.1d
ohne
Lehrabschlussprüfung werden in die neue
Lohngruppe III
eingestuft.
3.  Selbständiges Facharbeiten
Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppe 2.2 werden in die neue
Lohngruppe V
eingestuft.
4.  Qualifiziert selbständiges Facharbeiten
Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppe 2.3 werden in die neue
Lohngruppe VI
eingestuft.
5.  Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppen 3.1. bis 3.3 werden in die neue
Lohngruppe III
eingestuft.
6.  Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppe 3.4. werden in die neue
Lohngruppe II
eingestuft.
7.  Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppe 3.5. werden in die neue
Lohngruppe VI
eingestuft.
8.  Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppe 4. werden in die neue
Lohngruppe V
eingestuft.


Anhang B Lohnordnung WÄSCHEWARENERZEUGER
(Wäschewarenerzeuger, Krawattenerzeuger)
Kollektiv­vertrags­lohn ab in EUR
2025
Lohngruppe I:
Angelernte Tätigkeiten im ersten Jahr (z.B. im Zuschnitt, Näherei, Büglerei, Adjustieren),
Arbeitnehmer(innen) nach Auslehre bis zur erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung,
Hilfsarbeiten
10,87
Lohngruppe II:
Angelernte Tätigkeiten wie Lohngruppe I ab dem 2. Jahr,
Wäschenäher(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung
im ersten Jahr nach der Auslehre,
Handsticken
11,14
Lohngruppe III:
Wäschenäher(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Wäschewarenerzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Maschinsticken,
Handnähen,
Krawattennähen
11,37
Lohngruppe IV:
Wäschewarenerzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Zuschneiden nach Schnittlagebildern,
Endkontrolle,
Handbügeln von Maßanfertigungen
11,64
Lohngruppe V:
Erstellen und Zeichnen von Schnittlagebildern,
Musternähen,
Handbügeln auf Steifwäsche
11,90
Lohngruppe VI:
Mechaniker und Chauffeure 12,57
Lohngruppe VII:
Modellmachen,
Schnittmachen,
Erste(r) Zuschneider(in)
13,24
Vorarbeiter(in)
Als Vorarbeiter(in) werden jene Arbeitnehmer(innen) bezeichnet, die eine Abteilung leiten. Diese(r) erhält bei Entlohnung im Stundenlohn einen Zuschlag von 20 % auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn und bei Leistungsentlohnung (Akkord oder Prämie) einen Zuschlag von 20 % auf den Abteilungsdurchschnitt, jedoch mindestens das Entgelt für Stundenlöhner.
Die Bandzulage beträgt pro Stunde € 1,33 (2025)

Lehrlingseinkommen monatlich in EUR
2025
im 1. Lehrjahr 707,00
im 2. Lehrjahr 845,00
im 3. Lehrjahr 990,00
im 4. Lehrjahr 1.003,00
Lehrlingen,
die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.


Anhang C Lohnordnung HUTMACHER
(Hutmacher, Damenfilzhuterzeuger, Strohhut-, Hutstoff- und Hutfuttererzeuger)
Kollektiv­vertrags­lohn in EUR
2025
Lohnkategorie I:
Hilfsarbeiten 10,87
Lohnkategorie II:
Vorbereitungsarbeiten für Garnituren und Hutleder
Goldprägen
Staffieren, Steppen
Futter machen
11,14
Lohnkategorie III:
Appretieren
Strohhut nähen
Magazinarbeiten
11,37
Lohnkategorie IV:
Kopf- und Rand-Ausstoßen
Walkarbeiten (z.B. für Filzschuhe)
11,64
Lohnkategorie V:
Plattieren (von Hand oder Maschine)
alle Zurichtarbeiten
Pressen (hydraulisches Pedal, Sandsack, u. a.)
Professionisten und Chauffeure
11,90
Lehrlingseinkommen monatlich in EUR
2025
im 1. Lehrjahr 682,00
im 2. Lehrjahr 915,00
im 3. Lehrjahr 1.085,00
im 4. Lehrjahr 1.100,00


Anhang D Lohnordnung MODISTEN
Kollektiv­vertrags­lohn in EUR
2025
Lohnkategorie I:
Hilfsarbeiten 10,87
Lohnkategorie II (Modisten):
Nicht selbstständiges Handarbeiten 11,14
Selbstständiges Handarbeiten 11,37
Tischerste(r) 11,64
Modellmodisten 11,90


Anhang E Lohnordnung SCHIRMMACHER
Kollektivvertragslohn in EUR
2025
Lohnkategorie I:
Hilfsarbeiten 10,87
Maschinnähen, Spannen, Heften und Zuschneiden (während der Anlernzeit) 11,14
Lohnkategorie II:
Spannen, Heften (nach der Anlernzeit)
Anspitzeln
11,37
Lohnkategorie III:
Maschinnähen (nach der Anlernzeit) 11,64
Lohnkategorie IV:
1. Zuschneiden
2. Gestellfertigen
3. Griffmontage
4. Reparaturarbeiten
11,90


Anhang F Lohnordnung KUNSTBLUMENERZEUGER,FEDERNSCHMÜCKER und WILDBARTBINDER
Kollektiv­vertrags­lohn EUR
2025
Lohnkategorie I:
Arbeiten im 1. Arbeitsjahr 10,87
Lohnkategorie II:
Arbeiten nach dem 1. Arbeitsjahr 11,14
Lohnkategorie III:
Arbeiten nach dem 3. Arbeitsjahr 11,37
Lohnkategorie IV:
Vorarbeiten (Tischerste(r) und Mustermacher) 11,64


Anhang G Lohnordnung MIEDERWARENERZEUGER
Kollektiv­vertrags­lohn in EUR
2025
Lohngruppe I:
Angelernte Tätigkeiten im ersten Jahr (z.B. im Zuschnitt, Näherei, Büglerei, Adjustieren),
Arbeitnehmer(innen) nach Auslehre bis zur erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung,
Hilfsarbeiten
10,87
Lohngruppe II:
Angelernte Tätigkeiten wie Lohngruppe I ab dem
2. Jahr,
Handsticken
11,14
Lohngruppe III:
Miedererzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Maschinsticken,
Handnähen
11,37
Lohngruppe IV:
Miedererzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Zuschneiden nach Schnittlagebildern,
Endkontrolle,
Handbügeln von Maßanfertigungen,
Handbügeln von Miederwaren
11,64
Lohngruppe V:
Erstellen und Zeichnen von Schnittlagebildern,
Musternähen
11,90
Lohngruppe VI:
Mechaniker und Chauffeure 12,57
Lohngruppe VII:
Modellmachen,
Schnittmachen,
Erste(r) Zuschneider(in)
13,24
Vorarbeiter(in)
Als Vorarbeiter(in) werden jene Arbeitnehmer(innen) bezeichnet, die eine Abteilung leiten. Diese(r) erhält bei Entlohnung im Stundenlohn einen Zuschlag von 20 % auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn und bei Leistungsentlohnung (Akkord oder Prämie) einen Zuschlag von 20 % auf den Abteilungsdurchschnitt, jedoch mindestens das Entgelt für Stundenlöhner.
Die Bandzulage beträgt pro Stunde € 1,33 (2025)
Lehrlingsentschädigung:
a) bei dreijähriger Lehrzeit monatlich EUR
2025
im 1. Lehrjahr 709,00
im 2. Lehrjahr 849,00
im 3. Lehrjahr 1.008,00
a) bei zweijähriger Lehrzeit monatlich EUR
2025
im 1. Lehrjahr 985,00
im 2. Lehrjahr 1.191,00
Lehrlingen,
die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.