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Ordensspitäler Österreich / Krankenhaus Schwarzach / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Ordensspitäler Österreichs für die Ärzte des Krankenhauses Schwarzach

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft vida / Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

gültig ab 01.01.2018
abgeschlossen zwischen dem
„Verein Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs“
vertreten durch:
KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH
Elisabethstraße 22, 1010 Wien
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft VIDA,
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
und der
Ärztekammer für Salzburg
Kurie der angestellten Ärzte
Faberstraße 10, 5020 Salzburg
andererseits.
I. Allgemeiner Teil


§ 1 Personenbezogene Bezeichnungen
In diesem Zusatzkollektivvertrag verwendete personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich ungeachtet der jeweils verwendeten Form auf Männer und Frauen in gleicher Weise.


§ 2 Geltung
(1)  Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt räumlich und fachlich für das Kardinal Schwarzenberg Klinikum (sowie weitere Betriebsstätten dieses Klinikums).
(2)  In persönlicher Hinsicht werden die Spitalsärzte der Kardinal Schwarzenberg Klinikum als Rechtsträger des Klinikums Schwarzach erfasst.
(3)  Spitalsärzte sind:
a)
Turnusärztinnen und Turnusärzte (d. s. berufsrechtlich Turnusärztinnen und Turnusärzte in der Basisausbildung und in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin),
b)
Sekundärztinnen und Sekundarärzte (d. s berufsrechtlich Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin)
c)
Assistenzärztinnen und Assistenzärzte (d. s. berufsrechtlich Turnusärztinnen und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches),
d)
Fachärztinnen und Fachärzte (d.s. berufsrechtlich Fachärztinnen und Fachärzte eines Sonderfaches),
e)
Oberärztinnen und Oberärzte (d. s. berufsrechtlich Fachärztinnen und Fachärzte eines Sonderfaches)
f)
Erste Oberärztinnen und Oberärzte
Ausgenommen sind jedenfalls Dienstnehmer, mit denen ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, sowie Praktikanten (die ein Praktikum im Zuge ihrer Ausbildung absolvieren, insbesondere im Zuge des klinisch-praktischen Jahres),
Famulanten,
sowie leitende Ärzte (insbesondere Ärztlicher Direktor, Leiter von Abteilungen, Instituten, Fachschwerpunkten, etc.),
sowie Betriebsärzte und Konsiliarärzte.


§ 3 Verweise auf das L-VBG
Verweise auf das L-VBG sind Verweise auf das Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 in der am 31.12.2015 geltenden Fassung.


§ 4 Verhandlungen
Die Vertragsparteien werden jedes Jahr Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, den Zusatzkollektivvertrag mit Wirksamkeit zum 1. März eines jeden Jahres geänderten Verhältnissen anzupassen.
II. Dienstrechtlicher Teil


§ 5 Allgemeine Anstellungserfordernisse
Voraussetzung für die Anstellung als Spitalsarzt ist die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Arzt nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes.


§ 6 Besondere Anstellungserfordernisse für Sekundarärzte und Fachärzte
(1)  Voraussetzung für die Anstellung (Bestellung) als Sekundararzt ist die Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin.
(2)  Voraussetzung für die Anstellung (Bestellung) als Facharzt ist die Berufsberechtigung als Facharzt.
(3)  Die Einstufung gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt ab Beibringung eines Nachweises rückwirkend mit jenem Tag, ab welchem die Bescheinigung gilt, höchstens aber 3 Monate rückwirkend.


§ 7 Nebenbeschäftigung
(1)  Der Spitalsarzt hat jede „nicht-ärztliche“ erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber schriftlich zu melden.
(2)  Die Ausübung einer Privatpraxis und jede sonstige erwerbsmäßige ärztliche Nebenbeschäftigung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Dienstgeber und erfolgt auf Basis einer Zusatzvereinbarung.
(3)  Die Nebenbeschäftigung darf die Tätigkeit im Krankenhaus nicht beeinträchtigen.


§ 8 Sachleistungen
(1)  Der Spitalsarzt hat Anspruch auf kostenlose Beistellung von Dienstkleidung, auf deren Reinigung und Instandhaltung. Die Dienstkleidung bleibt Eigentum der Anstalt.
(2)  Den Spitalsärzten steht es längstens für die Dauer des Dienstverhältnisses frei, gegen ein angemessenes Entgelt (festgelegt im KV für Ordensspitäler) im Krankenhaus die Verpflegung einzunehmen.
(3)  Die Benützung von Ärztedienstzimmern während verlängerter Dienste ist entschädigungsfrei.


§ 9 Arbeitszeit
(1)  Die regelmäßige Wochenarbeitszeit (Dienstzeit) des vollbeschäftigten Arztes beträgt 40 Stunden.
(2)  Die monatlich konkret zu leistende (Normal-) Arbeitszeit ist in § 25 geregelt.
(3)  Darüber hinaus hat der Arzt betrieblich erforderlich Mehrdienstleistungen in Form von Mehr- und Überstunden sowohl im Regeldienst als auch im Rahmen von verlängerten Diensten sowie allenfalls fallweiser Rufbereitschaften im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen zu leisten.
(4)  Teilzeitbeschäftigte Ärzte werden entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsausmaß im Verhältnis zum Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden wöchentlich entlohnt.
(5)  Dienstausgleich für verlängerte Dienste:
Dem Arzt werden zusätzlich zur Entlohnung eines verlängerten Dienstes von mindestens 23 Stunden die Mehr- bzw. Überstundenzuschläge ausbezahlt, die für den wegen des verlängerten Dienstes ausfallenden anschließenden Tagdienst ausbezahlt würden.


§ 10 Dienstplan
(1)  Die Diensteinteilung für einen Monat wird im Dienstplan der jeweiligen Abteilung festgelegt. Die Dienstpläne sind von den Abteilungsvorständen im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter bis zum 10. des Vormonats zu erstellen. Die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
(2)  Bei der Dienstplaneinteilung sind auf die Erfordernisse des Krankenhausbetriebes und der praktischen Ausbildung der Spitalsärzte Bedacht zu nehmen.


§ 11 Urlaub
(1)  Für alle Ärzte, die nach dem 31.12.2016 eintreten, gilt das Arbeitsjahr als Urlaubsjahr.
(2)  Zusätzlich zum Urlaub gemäß Urlaubsgesetz erhalten Sekundarärzte und Fachärzte vom 11. bis zum 24. Dienstjahr 2 Arbeitstage Urlaub, sofern der Urlaubsanspruch nach dem Urlaubsgesetz noch nicht 6 Wochen beträgt.
(3)  Darüber hinaus gebührt ein jährlicher Strahlen-Zusatzurlaub abhängig von der Strahlengefährdung, die vom Strahlenschutzbeauftragten des KH Schwarzach attestiert wird, in folgendem Ausmaß:
  • a)
    Strahlengefährdung der Kategorie A: jährlicher Zusatzurlaub von 4 Tagen;
  • b)
    Strahlengefährdung der Kategorie B: jährlicher Zusatzurlaub von 2 Tagen;
(Teilzeit jeweils aliquotiert):
Bei Verwendung bloß während eines Teils eines Urlaubsjahres, wird der Anspruch aliquotiert und am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben.
(4)  Als Ausgleich für die aus der regelmäßigen Ableistung von Nachtdiensten resultierende Mehrbelastung gebührt den regelmäßig nachtdienstleistenden Spitalsärzten, deren Dienstverhältnis vor dem 01.01.2017 begonnen hat, ein jährlicher Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen. Dieser Zusatzurlaub wird auf allfällige gegenwärtige oder künftige gesetzliche Ansprüche angerechnet.
(5)  Für Zusatzurlaube gemäß Absatz 2, 3 und 4 sind die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes analog anzuwenden.
(6)  Fachärzte, die überwiegend ihre Ausbildung im Krankenhaus absolviert haben und mit denen hinsichtlich der Tätigkeit nach der Facharztprüfung ein Dienstverhältnis mit dem Krankenhaus abgeschlossen und von den Fachärzten angetreten wird, erhalten die Prüfungsgebühr für die Facharztprüfung refundiert. Gleiches gilt für Ärzte für Allgemeinmedizin analog.
(7)  Spitalsärzten kann der Dienstgeber zum Zwecke wissenschaftlicher Fortbildung bei Weiterzahlung der Bezüge eine Fortbildungsfreistellung im Ausmaß von 10 Arbeitstagen pro Kalenderjahr (Bei Turnusärzten 5 Arbeitstage) gewähren. Die berufsbegleitenden Ausbildungsseminare der PMU Salzburg (für Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner) sind im Rahmen des Fortbildungskontingentes zu besuchen.
(8)  Für aktive Vortragstätigkeit kann diese um 5 Arbeitstage erhöht werden.
(9)  Für einen Notarztkurs werden einmalig zusätzlich 5 Arbeitstage gewährt.
(10)  Zur Vorbereitung auf Abschlussprüfungen kann ein – zusätzlich zur Fortbildungsfreistellung von 10 Arbeitstagen zu gewährender – Prüfungsurlaub im Ausmaß von 5 Arbeitstagen für die Ablegung der Prüfung zum Facharzt bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin gewährt werden. Im Falle einer Wiederholung der Prüfung oder im Falle der Absolvierung eines 2. Faches wird für die Ablegung der Prüfung der Prüfungstag als Sonderfreizeit gewährt.


§ 12 Erster Oberarzt
Wird ein Oberarzt über Vorschlag des Abteilungsvorstandes und des Ärztlichen Direktors der Krankenanstalt von der Geschäftsführung zum Stellvertreter des Abteilungsvorstandes bestimmt, so führt er auf die Dauer dieser Funktion die Bezeichnung „Erster Oberarzt“.


§ 13 Rechte und Pflichten der Spitalsärzte
Unbeschadet zwingender gesetzlicher Bestimmungen wie z.B. des Salzburger Krankenanstaltengesetzes obliegen dem Spitalsarzt insbesondere folgende Pflichten:
(1)  Die Spitalsärzte haben ihren Dienst nach den Weisungen des Ärztlichen Direktors und der vorgesetzten Abteilungsvorstände gewissenhaft und nach bestem Wissen und Können auszuführen. Sie haben ihren Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen mit Achtung zu begegnen.
(2)  Die Spitalsärzte sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder innerhalb des Anstaltsbereiches bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, wobei die Bestimmungen des § 34 S-KAG zu beachten sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(3)  Die Spitalsärzte haben die Abteilungsvorstände in allen Belangen zu unterstützen. Bei Abwesenheit des Abteilungsvorstandes und des Ersten Oberarztes können Oberärzte und Fachärzte ermächtigt werden, den Abteilungsvorstand zu vertreten. Sie tragen in einem solchen Fall die medizinische Verantwortung für die Leitung der Abteilung.
(4)  Spitalsärzte sind verpflichtet, jede Änderung der Staatsbürgerschaft, des Familienstandes und des Wohnsitzes dem Dienstgeber längstens binnen 14 Tage unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bekanntzugeben. Erfolgt die Bekanntgabe innerhalb der genannten Frist, so treten die arbeitsrechtlichen Folgen mit dem Ereignis ein, ansonsten mit dem auf die Meldung folgenden Monatsersten.
(5)  Spitalsärzte sind zur vollständigen Dokumentation der Krankengeschichte verpflichtet, im Rahmen der LKF Abrechnung sind sie verpflichtet, die für die Abrechnung entsprechenden Diagnosen und Leistungen zu erfassen.
(6)  Der Spitalsarzt hat das Recht, so verwendet zu werden, dass seine Ausbildung, soweit es die ärztliche Versorgung der Patienten in der Krankenanstalt ermöglicht, gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes und der jeweils geltenden Ärzte-Ausbildungsordnung in möglichst kurzer Zeit abgeschlossen wird.
III. Besoldungsrechtlicher Teil
1. Abschnitt: Allgemeines zu den Bezügen


§ 14 Rechtsgrundlagen
(1)  Die Grundgehälter der Spitalsärzte entsprechen jenen des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe a, der Vertragsbediensteten des Landes Salzburg (§ 45 Abs. 1 L-VBG).
(2)  Für die Vorrückung und den Vorrückungsstichtag gelten die Bestimmungen des L-VBG in der für Spitalsärzte gültigen Fassung analog (§§ 53 u. 54 L-VBG).


§ 15 Einreihungserfordernisse
Für die Einreihung in Gehaltsschema müssen folgende Erfordernisse erfüllt sein:
a)
Für die Einreihung als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder als Turnusarzt in der Basisausbildung: Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Universitätsstudiums der Medizin gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. A ÄrzteG 1998.
b)
Für die Einreihung als Sekundararzt: Nachweis der Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Arzt für Allgemeinmedizin und Verwendung als Sekundararzt.
c)
Für die Einreihung als Assistenzarzt: Verwendung als Arzt in Ausbildung zum Facharzt im Sinne der Ärzteausbildungsordnung nach der Basisausbildung.
d)
Für die Einreihung als Facharzt: Nachweis zur Berechtigung der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt und Verwendung als Facharzt.
2. Abschnitt: Einstufungen und Vorrückungen


§ 16 Einstufung von Turnusärzten
(1)  Turnusärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder in der Basisausbildung erhalten bei Beginn des Ausbildungsdienstverhältnisses ein Grundgehalt, wie es einem Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a nach dem L-VBG jeweils zusteht.
(2)  Ist ein Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bereits seit 2 Jahren am Krankenhaus Schwarzach tätig und besetzt er vorübergehend eine Facharzt-Ausbildungsstelle oder erfolgt eine Dienstverwendung gleich einem Assistenzarzt, so rückt er ab dem Zeitpunkt und für die Dauer dieser Verwendung in die übernächste Entlohnungsstufe vor.
Erfolgt anschließend die Vollendung der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, d.h. werden anschließend wieder Turnusarztdienste gemacht, so erfolgt eine Rückstufung um diese zwei Entlohnungsstufen.


§ 17 Einstufung von Sekundarärzten
Sekundarärzte rücken ab dem Zeitpunkt ihrer Einstufung gemäß § 15 b) in die übernächste Entlohnungsstufe vor.
Nach zweijähriger ununterbrochener Verwendung als Sekundararzt erfolgt eine Vorrückung um eine weitere Entlohnungsstufe.
Sodann rücken sie gemäß § 53 L-VBG unter Wahrung des bisherigen Vorrückungstermins vor.
Bei Neueinstellungen gilt diese Regelung sinngemäß.


§ 18 Einstufung von Assistenzärzten
Assistenzärzte rücken ab dem Zeitpunkt ihrer Einstufung gemäß § 15 c) in die übernächste Entlohnungsstufe vor.
Wenn bereits eine Vorrückung als Sekundararzt gem. § 17, 2. Satz erfolgt ist, so erfolgt mit der Einstufung als Assistenzarzt nur eine Vorrückung in die nächste Entlohnungsstufe. Sodann rücken sie gemäß § 53 L-VBG unter Wahrung des bisherigen Vorrückungstermins vor.
Nach zweijähriger ununterbrochener Verwendung als Assistenzarzt erfolgt eine Vorrückung um zwei weitere Entlohnungsstufen, sofern eine Vorrückung um zwei Entlohnungsstufen nicht schon mit Erreichen der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin gewährt wurde.
Bei Neueinstellungen gilt diese Regelung sinngemäß.


§ 19 Einstufung von Fachärzten
Fachärzte rücken ab dem Zeitpunkt ihrer Einstufung gemäß § 15 d) in die übernächste Entlohnungsstufe vor.
Sodann rücken sie gemäß § 53 L-VBG unter Wahrung des bisherigen Vorrückungstermins vor.
Bei Neueinstellungen gilt diese Regelung sinngemäß.


§ 20 Außerordentliche Vorrückungen
Den Spitalsärzten werden folgende außerordentliche Vorrückungen gewährt:
Bei Vollendung der Entlohnungsstufe anstelle der Vorrückung in die Entlohnungsstufe Einreihung in die Entlohnungsstufe
15 16 17
19 20 21
3. Abschnitt: Zulagen


§ 21 Zulagen
(1)  Wird im Folgenden für die Berechnung von Zulagen oder Nebengebühren auf den Gehaltsansatz eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 (im Folgenden kurz: V/2) Bezug genommen, ist gemäß § 97 a L-BG iVm § 56 L-VBG der von der Landesregierung jeweils kundgemachte Betrag (Wert 01.01.2016 € 2.462,60) an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen.
(2)  Die Spitalsärzte erhalten nachstehende Zulagen:
a)
Allgemeine Leistungszulage in Höhe von 3,85% von V/2 in der jeweils geltenden Fassung
b)
Verwaltungsdienstzulage (§ 56 Abs. 3 L-VBG)
c)
Ärztezulage 2
d)
Ab 01.01.2018 gebührt allen Spitalsärzten eine veränderte "Ärztezulage 2", die als Prozentsatz des jeweiligen Grundgehalts gemäß Salzburger L-VBG 2000 (ohne Zulagen), und zwar in Höhe von 41,44% für erste Oberärzte, Oberärzte und Fachärzte, von 46,80% für Ärzte in Ausbildung zum Facharzt und für Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner, von 39,30% für Ärzte in Basisausbildung und 44,65% für Ärzte für Allgemeinmedizin. Falls eine Einbeziehung dieser Zulage in die Bemessungsgrundlage für die Überstundenentlohnung stattfindet, werden die Zulagen in dem Ausmaß gekürzt, dass Kostenneutralität hergestellt wird, zumal diese Zulagen seitens der SALK nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Allfällige Kinderzulage (§ 49 L-VBG)
4. Abschnitt: Nebengebühren


§ 22 Nebengebühren
Die Spitalsärzte erhalten nachstehende Nebengebühren:
a)
Ärztedienstzulage als Erschwerniszulage in Höhe von 8,89% von V/2. Für die bereits vor dem 01.03.1987 im Dienststand des Dienstgebers befindlichen Spitalsärzte beträgt die Ärztedienstzulage 11,17% von V/2.
b)
Gefahrenzulage wegen Gefährdung durch ionisierende Strahlung, Infektions- und sonstige Gefährdung für Turnusärzte in der Höhe von 1,67%, für alle übrigen Spitalsärzte in der Höhe von 3,35% von V/2.
c)
Qualifikationszulage in der Höhe von:
  • 3,71% von V/2 – € 91,47 für Ärzte in der Zeit der Basisausbildung
  • 11,95% von V/2 = € 291,47 für Ärzte in Ausbildung zum Allgemeinmediziner oder in Ausbildung zum Facharzt und Sekundarärzte (d.s. Ärzte für Allgemeinmedizin),
  • 17,07% von V/2 = € 420,36 für Fachärzte,
  • 23,82% von V/2 = € 586,62 für Oberärzte.

Nach 5-jähriger Tätigkeit als Oberarzt im Krankenhaus Schwarzach und entsprechendem Engagement bzw. Spezialisierung in Bezug auf den gewählten Schwerpunkt erfolgt unter folgenden Bedingungen eine Erhöhung der Qualifikationszulage auf 33,48% von V/2 = € 824,50: Schriftliches Ansuchen des Abteilungsleiters an den Ärztlichen Direktor und die Geschäftsführung mit entsprechender Begründung und Genehmigung durch Ärztliche Direktion und Geschäftsführung.
d)
Stellvertreterzulage (1.OA Zulage):
Der vom Abteilungsvorstand nominierte Vertreter erhält eine Stellvertreterzulage in der Höhe von 6,25% von V/2 = € 153,96


§ 23 Rufbereitschaftsentschädigung
Diese gebührt den Spitalsärzten für das vom Abteilungsvorstand angeordnete und außerhalb der Arbeitszeit liegende sich Bereithalten des Spitalsarztes außerhalb seines Dienstbereiches. Im Fall der Rufbereitschaft muss der Spitalsarzt innerhalb kürzest möglicher Zeit, jedoch spätestens innerhalb einer halben Stunde den Dienst aufnehmen können. Die Rufbereitschaftsentschädigung beträgt 0,36% von V/2 = € 8,75 pro Stunde.
Für jeden Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft (inklusive der An- und Abfahrtszeit von je maximal einer halben Stunde) erhält der Spitalsarzt anstelle der auf diese Zeit entfallenden Rufbereitschaftsentschädigung die Überstundenvergütung gemäß § 25.


§ 24 Sonstige Nebengebühren
a)
Jubiläumszuwendung:
nach 25-jähriger, 35-jähriger, und 40-jähriger tatsächlicher Dienstzeit im Krankenhaus Schwarzach erhalten die Spitalsärzte jeweils das zweifache Monatsgehalt (bestehend aus Grundgehalt, allgemeiner Leistungszulage, Verwaltungsdienstzulage und Kinderzulage).
b)
Heiratsbeihilfe
in der Höhe von 31,65% von V/2
c)
Geburtenbeihilfe in der Höhe von 29,79% von V/2
Voraussetzung für den Anspruch der Spitalsärzte auf die Heiratsbeihilfe und die Geburtenbeihilfe ist jeweils die Dauer des Dienstverhältnisses von mehr als einem halben Jahr bei Eintritt des Ereignisses (Heirat, Geburt).

b) und c) gelten nach Meldung durch den Arzt und verfallen nach 3 Monaten ab Heirat bzw. Geburt.


§ 25 Monatsvollarbeitszeit und Überstundenentgelt
(1)  Unter der Monatssollarbeitszeit wird die monatlich zu leistende Normalarbeitszeit verstanden. Sie errechnet sich bei Vollbeschäftigung aus der Anzahl der Arbeitstage (Montag bis Freitag wenn Werktag sohin nicht Feiertage) des Monats multipliziert mit 8 Stunden je Arbeitstag.
(2)  Bei teilzeitbeschäftigten Spitalsärzten erfolgt eine Aliquotierung der Zahl 8 mit dem Beschäftigungsausmaß.
(3)  Bei fixen Dienstzeitmodellen (z. B. jeden Montag 8 h) erfolgt die Ermittlung nicht aliquot, sondern entsprechend diesem Dienstzeitmodell.
(4)  Ein Anspruch auf Überstunden- bzw. Mehrstundenvergütung (bei teilzeitbeschäftigten Ärzten) entsteht, wenn im Durchrechnungszeitraum von einem Monat die Monatssollarbeitszeit überschritten wird und soweit durch eine Betriebsvereinbarung bestimmte Stunden auf ein Zeitausgleichskonto ohne Zuschlag eingebracht werden.
(5)  Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und einem Zuschlag.
(5.1.)
Die Grundvergütung pro Dienststunde ist der 173,2te Anteil des Grundgehaltes zuzüglich der fixen Zulagen gem. §§ 21 und 22.
(5.2.)
Der Zuschlag wird in Prozent der Grundvergütung ausgedrückt und beträgt:
(5.2.1.)
Für Überstunden außerhalb der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) außerhalb von Sonn- und Feiertagen: 50 %
(5.2.2.)
Für Überstunden in der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr): 60 %
(5.2.3.)
Für Überstunden in der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) im Rahmen von Rufbereitschaftseinsatzzeiten: 100 %
(5.2.4.)
Für Überstunden an Sonn- und Feiertagen bis einschließlich der achten Überstunde: 100 %
(5.2.5.)
Für Überstunden an Sonn- und Feiertage ab der neunten Überstunde 200 %
(5.3.)
Die Überstunden werden in der Reihenfolge 200 %, 100 %, 60 % 50 % vergütet.
(5.4.)
Arbeitsbereitschaft, die als Überstundenarbeit erbracht wird, wird nicht voll, sondern mit einem Bruchteil so abgegolten, dass der betreffende Arzt das Entgelt erhält, das ihm bei Anwendung der derzeit in den Häusern der SALK geltenden Regelungen betreffend die Einbeziehung von Grundgehalt und Verwaltungsdienstzulage, jedoch mit den Zuschlägen gemäß 5.2. zustehen würde. Die Soll-Arbeitszeit wird zunächst im Dienst, der nicht Arbeitsbereitschaft ist, erbracht; soweit die Soll-Arbeitszeit nicht derart erbracht werden kann, werden auch Stunden der Arbeitsbereitschaft zur Erfüllung der Sollarbeit herangezogen. Diese Regelungen gehen anderen Regelungen vor.
(6)  Bei teilzeitbeschäftigten Spitalsärzten wird analog der vorstehenden Absätze vorgegangen dies mit der Maßgabe, dass die Stunden zwischen der Sollarbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Spitalsarztes und der Sollarbeitszeit eines vollbeschäftigten Spitalsarztes Mehrstunden sind, die anstatt mit den Überstundenzuschlägen mit 25% Zuschlag zu versehen sind; erst nach Überschreiten der Sollarbeitszeit eines vollbeschäftigten Arztes ergeben sich Überstunden; für die Anrechnung werden die Regelungen für vollzeitbeschäftigte Spitalsärzte analog angewandt. Zuerst wird die Sollarbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Arztes erfüllt, dann werden die Mehrstunden ermittelt und schließlich ergeben sich die Überstunden. Auch bei teilzeitbeschäftigten Spitalsärzten beträgt der Durchrechnungszeitraum einen Monat. Abs 3 li c)., wird mit der Maßgabe angewandt, dass die Regelung nicht nur für Überstundenarbeit, sondern auch für Mehrarbeit gilt."
(7)  Unabhängig vom Beschäftigungsausmaß erfolgt die Auszahlung der Mehr- und Überstunden jeweils mit dem Entgelt für den der Leistung folgenden Monat.
5. Abschnitt: Sonderzahlungen


§ 26 Sonderzahlungen
(1)  Allen Ärzten gebühren jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines laufenden Monatsentgeltes. Zur Bemessungsgrundlage zählen das Grundgehalt, Allgemeine Leistungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Ärztezulage 2 und die Kinderzulage, nicht aber sonstige Zulagen und variable Gehaltsbestandteile.
(2)  Das Urlaubsgeld ist den Dienstnehmern am 30. Juni, das Weihnachtsgeld am 30. November des laufenden Jahrs zur Auszahlung zu bringen.
(3)  Bei Entgeltanspruch bloß während eines Teils eines Jahres erfolgt eine Aliquotierung entsprechend den besoldeten Zeiten. Ein über den aliquoten Teil hinausgehendes bereits empfangenes Urlaubsgeld kann mit dem Anspruch auf das aliquote Weihnachtsgeld aufgerechnet werden und umgekehrt.
(4)  Arbeitsunfälle im Krankenhaus und meldepflichtige Infektionskrankheiten infolge der Tätigkeiten in der Krankenanstalt, die zu entgeltlosen Dienstzeiten führen, sind bei der Berechnung der Sonderzahlungen voll zu berücksichtigen (keine Aliquotierung).


§ 27 Abfertigung
Für die Spitalsärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, sind die Abfertigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Spitalsarzt die Abfertigung auch gebührt, wenn er selbst kündigt, um eine zumindest 20 Stunden wöchentlich geöffnete Wahlarzt- oder Kassenordination im Bundesland Salzburg zu eröffnen und binnen sechs Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses der Nachweis durch eine Bestätigung der Ärztekammer über den Betrieb der Ordination erbracht wird. Die Abfertigung wird in diesem Fall erst mit Vorlage dieses Nachweises fällig.


§ 28 Geltung des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer für Ordensspitäler Österreichs
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Ordensspitäler Österreichs, soweit diese für Ärzte gelten. Soweit Bestimmungen des vorliegenden Zusatzkollektivvertrages mit Bestimmungen des Kollektivvertrages im Widerspruch stehen, gehen die Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages vor.


§ 29 Anrechnungsbestimmungen
Soweit Dienstnehmern durch Einzelvereinbarung oder freie Betriebsvereinbarung einzelvertraglich Besserstellungen oder durch Betriebsvereinbarungen Besserstellung gegenüber den Bestimmungen des vorliegenden Zusatzkollektivvertrages gewährt sind, sind diese Vorteile in ihren Auswirkungen betragsmäßig zu erreichen und diese können vom Krankenhaus auf Ansprüche aus dem Kollektivvertrag angerechnet werden.


§ 30 Übergangsbestimmungen
Ärzte mit Diensteintritt bis zum 31.12.2016 erhalten den Strahlenurlaub gem. § 11 Abs 3. zumindest im bisherigen Ausmaß.


§ 31 Inkrafttreten
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 01.01.2017 in Kraft.



Wien, am 28.11.2017
Für den Verein „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von
konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs“
KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH
Dr. Christian Kuhn
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft VIDA
Vorsitzender Bundesgeschäftsführer
Roman Hebenstreit Bernd Brandstetter
Fachbereichsvorsitzender Fachbereichssekretärin
Willibald Steinkellner Farije Selimi
Für die Ärztekammer
Präsident Obmann der Kurie Angestelle Ärzte, Vizepräsident
Dr. Karl Forstner Priv.Doz. Dr. Jörg Hutter
Spitalsärztevertreter
Dr. Tobias Jäger