Bundesforste AG / Beilage / Lohn/Gehalt
2. Übereinkommen 2018
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Der Kollektivvertrag (KV) für die Angestellten der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG), zuletzt geändert durch das Übereinkommen 2018 vom 11. Dezember 2017, abgeschlossen zwischen der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf AG), 3002 Purkersdorf, Pummergasse 10-12, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, wird wie folgt abgeändert:
1. Urlaubsanspruch von Praktikanten, Ferialangestellten und Aushilfskräften:
§ 1 Abs. 5 lautet:
,,(5)
Für Angestelltenlehrlinge (zum Beispiel Bürokaufmann bzw. Bürokauffrau, Jägerlehrling, Fischereilehrling) gelten nur die §§ 7 Abs. 2 (sonstige Dienstverhinderungen) und 10 (Sonderzahlungen) sowie die Anlage A dieses Kollektivvertrages, wobei § 10 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden ist, dass an die Stelle des monatlichen Gehalts die jeweils maßgebliche monatliche Entschädigung nach Anlage A dieses Kollektivvertrages tritt.
Für die folgenden Personen gilt nur die Anlage A dieses Kollektivvertrages:
Praktikanten, das sind Schüler und Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen Vor- oder Ausbildung eine nach der Studien- bzw. Ausbildungsordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit vorübergehend bei der ÖBf AG verrichten sowie Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte, das sind Angestellte, die fallweise jeweils bis zu 26 Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung und zur Bewältigung von Arbeitsspitzen beschäftigt werden.
Der anteilige Urlaubsanspruch von Praktikanten, Ferialangestellten und Aushilfskräften wird der Dauer des Dienstverhältnisses und der Anzahl der Arbeitstage pro Woche entsprechend in Arbeitstagen berechnet. Sofern das Berechnungsergebnis Bruchteile von Arbeitstagen ergibt, wird der Urlaubsanspruch auf halbe Arbeitstage aufgerundet.
Die sonstigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages finden auf diese Personen keine Anwendung."
2. Wochenend- und Feiertagsruhe:
Dem § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:
,,(8)
Während der Wochenend- und Feiertagsruhe sind branchentypische Arbeiten, insbesondere jagdliche und forstliche Tätigkeiten sowie Fischereiarbeiten durch Jäger, Fischer und Forstorgane im Sinne des ForstG, sowie Tätigkeiten in Freizeit- und Tourismusbereichen und Arbeiten für öffentliche Veranstaltungen ausnahmsweise zulässig.
Hinsichtlich zu gewährender Ersatzruhezeiten wird auf das Arbeitsruhegesetz – ARG verwiesen.
3. Entgeltfortzahlung:
§ 7 samt Überschrift lautet:
,,§ 7 Dienstverhinderung
(1)
Bezüglich des Entgeltanspruches im Falle einer Dienstverhinderung kommen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung (derzeit § 8 des Gutsangestelltengesetzes). Für die Berechnung des Entgelts ist § 14 Abs. 5 dieses Kollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. In die Entgeltfortzahlung sind daher ausschließlich der Monatsgehalt gemäß § 9 dieses Kollektivvertrags zuzüglich allfälliger Zulagen gemäß § 9 Abs. 16 dieses Kollektivvertrags, einer allfälligen Überzahlung im Sinne von § 9 Abs. 17 dieses Kollektivvertrags und einer allfälligen pauschalierten Überstundenvergütung gemäß § 11 Abs. 14 dieses Kollektivvertrags, abzüglich allfälliger Verminderungen des Monatsgehalts aufgrund von Vereinbarungen im Sinne von § 8 Abs. 3 und 4 dieses Kollektivvertrags einzubeziehen .
(2)
Gemäß § 8 Abs. 7 Gutsangestelltengesetz wird vereinbart, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet.
a)
Angestellte, die während des Kalenderjahres eintreten, haben nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Hälfte der in § 8 Abs. 1 und 2a Gutsangestelltengesetz genannten Dauer, sofern die Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr des Eintritts weniger als sechs Monate beträgt.
b)
Der jeweils höhere Anspruch nach § 8 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2a zweiter Satz Gutsangestelltengesetz gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt.
c)
Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung bei der ÖBf AG beschäftigten Angestellten werden für den Umstellungszeitraum (Beginn des Arbeitsjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres) gesondert berechnet. Für den Umstellungszeitraum gebührt dem Angestellten ein voller Anspruch und zusätzlich ein aliquoter Anspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsjahres im Kalenderjahr vor der Umstellung abzüglich jener Zeiten, für die bereits Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) gewährt wurde.
(3)
Der Entgeltanspruch des Angestellten bleibt ferner für folgende Zeiträume aufrecht:
Z1 Beim Ableben einer Person, mit der der Angestellte in gerader Linie (auf- oder absteigend) verwandt war, beim Ableben von Geschwistern, beim Ableben des Schwiegervaters bzw. der Schwiegermutter oder eines Schwiegerkindes und beim Ableben des Schwagers bzw. der Schwägerin für einen Arbeitstag,
Z2 beim Ableben des Ehegatten, Lebensgefährten oder Kindes, sofern der Angestellte mit einer solchen Person zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, für drei Arbeitstage,
Z3 anlässlich der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft durch den Angestellten für zwei Arbeitstage, anlässlich der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft durch Eltern, Kinder, Geschwister für einen Tag,
Z4 bei Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin für zwei Arbeitstage,
Z5 bei betriebsbedingter Übersiedlung für zwei Arbeitstage,
Z6 bei erstmaligem Antritt zur Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst eine Arbeitswoche und die für die Ablegung der Prüfung erforderliche Zeit.
Z7 bei erstmaligem Antritt zur Lehrabschlussprüfung am Prüfungstag."
4. Gehaltsumwandlung (Pensionskasse):
§ Dem § 8 wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2018 folgender Abs. 4 angefügt:
,,(4)
In Ausschöpfung des § 26 Z 7 lit. a EStG 1988 kann der Angestellte im Einvernehmen mit der ÖBf AG auf kollektivvertraglichen Anpassungen des KV- und Ist-Gehaltes sowie auf Teile des Gehaltes (und damit auch der Sonderzahlungen) bis zum Höchstausmaß von 10 % des jeweiligen Gehaltes zu Gunsten von Pensionskassenbeiträgen, die als (zusätzliche) Arbeitgeberbeiträge zu werten sind, verzichten.
Die Bestimmungen bestehender Betriebsvereinbarungen gem. § 97 Abs. 1 Z 18a bleiben davon unberührt. Sie gelten jedoch grundsätzlich für die nach obigen Bestimmungen umgewandelten Entgeltteile. Diese Pensionskassenbeiträge sind jedoch jedenfalls sofort unverfallbar."
5. 5. Brutto-Gehälter:
§ 9 Abs. 6 lautet:
,,(6)
Die Funktionen sind in der Anlage B beschrieben und in Funktionsgruppen bzw. innerhalb bestimmter Funktionsgruppen zusätzlich nach Funktionsstufen geordnet (Funktionsgruppeneinteilung); die dazu gehörigen Brutto-Gehälter enthält Anlage C.”
6. Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen:
§ 10 Abs. 1 sechster Satz lautet ab 1. Jänner 2018:
"Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem im Fälligkeitsmonat gebührenden Gehalt gemäß Anlage C zuzüglich einer allfälligen Zulage gemäß § 9 Abs. 16 und einer allfälligen Überzahlung im Sinne von § 9 Abs. 17 dieses Kollektivvertrages abzüglich allfälliger Verminderungen des Monatsgehalts aufgrund von Vereinbarungen im Sinne von § 8 Abs. 3 und 4 dieses Kollektivvertrages."
7. Reisezeiten durch Angestellte der Funktionsgruppen I 1, I 2 und Referenten der Funktionsgruppe I 4:
§ 11 Abs. 8 lautet:
,,(8)
Reisezeiten (erforderliche Zeit der An- bzw. Rückfahrt zu bzw. von einem Reiseziel) werden bei Angestellten der Funktionsgruppen I 1 und I 2 sowie bei Referenten der Funktionsgruppe I 4 im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit 1: 1 (zuschlagsfrei) auf die Normalarbeitszeit angerechnet. Auf solche Zeiten zurückzuführende Überschreitungen der Höchstgrenzen der Arbeitszeit sind zulässig."
8. Rundung von Urlaubsansprüchen:
§ 14 Abs. 2 und 3 lauten:
,,(2)
Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Das Urlaubsausmaß wird wertneutra l in Arbeitstage umgerechnet. Bei einer Fünftagewoche treten an die Stelle von 30 Werktagen daher 25 Arbeitstage. In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ist die gesetzliche Wartezeit zur Gänze erfüllt, gebührt der volle Urlaub.
(3)
Sofern sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruches im Ergebnis Bruchteile von Arbeitstagen ergeben, wird das Berechnungsergebnis auf halbe Arbeitstage aufgerundet."
9. Zusätzliche Karenzzeit für Väter (Papamonat):
§ 14 Abs. 8 lautet:
,,(8)
Dem Angestellten ist auf sein Ansuchen im Anschluss an den Bezug eines Familienzeitbonus für längstens ein Monat ein weiterer Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Angestellte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und alle anspruchsrelevanten Umstände unverzüglich nachzuweisen.
Sofern und solange dem Angestellten für die Dauer eines solchen Karenzurlaubes keine Sozialversicherungsleistungen oder vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistungen zustehen, erhält der Angestellte während eines solchen Karenzurlaubes anstelle des Gehalts unabhängig vom dienstvertraglichen Beschäftigungsausmaß ein monatliches Pauschalgehalt von brutto € 500.
Dieses Pauschalgehalt erfährt durch künftige Kollektivverträge nur dann eine Änderung, wenn dies durch das jeweilige Kollektivvertragsübereinkommen ausdrücklich bestimmt wird.
Nimmt der Angestellte einen solchen Karenzurlaub für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat in Anspruch, wird das Pauschalgehalt anteilig berechnet.
Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter aufgehoben wird.
Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, im Übrigen wie eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG zu behandeln."
10. Begräbniskosten:
Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:
,,(3)
Für den Fall des Ablebens eines dem Vollanwendungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Angestellten während des Dienstverhältnisses, liegt es im Ermessen der ÖBf AG an den (Ehe-) Partner oder ein Kind im Sinne des § 106 EStG 1988 freiwillige Zuwendungen zu den Begräbniskosten (z. B Grabstein, Beerdigung, Totenmahl) zu leisten. Die Entscheidung über den Anfall und die Höhe einer solchen Zuwendung (maximal brutto € 7.000) erfolgt im Einzelfall durch den jeweiligen leitenden Angestellten."
11. Pension:
§ 17 samt Überschrift lautet:
,,§ 17 Pensionskasse
(1)
Die ÖBf AG verpflichtet sich, zu Gunsten der Angestellten, die in den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallen, mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 6 dieses Kollektivvertrages, und die mindestens ein ununterbrochenes Dienstjahr bei der ÖBf AG aufweisen, nach den Grundsätzen einer beitragsorientierten Vereinbarung monatliche Beiträge an eine Pensionskasse zu leisten.
(2)
Voraussetzung für die Entrichtung von Beiträgen ist ein unbefristetes und ungekündigt aufrechtes Dienstverhältnis.
(3)
Zeiten, in denen der Angestellte gegen Entfall des Gehaltes von der Dienstleistung karenziert ist, werden nicht als Dienstzeiten angerechnet. Die Karenzierung gilt jedoch nicht als Unterbrechung der Dienstzeit im Sinne von Abs. 1.
(4)
Die näheren Regelungen werden durch Betriebsvereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Vorstand und dem Zentralbetriebsrat der ÖBf AG, getroffen.
(5)
Hinsichtlich des Einstellens, des Aussetzens oder der Einschränkung der Beitragsleistung behält sich die ÖBf AG die Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Betriebspensionsgesetz vor."
12. Entschädigungen von Jäger- und Fischereilehrlingen (Anlage A):
Die angeschlossene Anlage A t ritt mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2018 in Kraft und tritt an die Stelle der bisher geltenden Fassung, welche daher mit 31. Dezember 2017 außer Kraft tritt.
13. Einführung einer Funktionsgruppe I 1 (Anlagen B und C):
Die angeschlossene Anlage B (Funktionsgruppeneinteilung) tritt mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2019 an die Stelle der bisher geltenden Fassung, welche daher mit 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Die Anlage C wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2019 um die angeschlossene Gehaltstabelle (Funktionsgruppe I 1) ergänzt. Festgehalten wird, dass die Gehälter noch nach Maßgabe eines allfälligen KV-Übereinkommens für das Jahr 2019 angepasst werden.
14. In-Kraft-Treten:
Soweit dieser Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, tritt dieses Übereinkommen mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Purkersdorf, am 28. Juni 2018
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Für die Österreichische Bundesforste AG
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Dr. Rudolf Freidhager |
Mag. Georg Schöppl |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst:
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Dr. Norbert Schnedl |
Bundesvertretung Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
Ing. Josef Treiber |
Ing. Andreas Freistätter |
Anlage A zum Kollektivvertrag für die Angestellten der ÖBf AG
(gültig von 1.1.2018 bis 31.12.2018)
Entschädigungen und Entgelte
(für Personen nach § 1 Abs. 5)
Personenkreis |
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Kaufmännische Lehrlinge (z. B. Bürokaufmann/-frau)
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Die monatliche Entschädigung beträgt brutto: |
im 1. Lehrjahr: € 597,79, |
im 2. Lehrjahr: € 797,04, |
im 3. Lehrjahr: € 973,47. |
Jäger- und Fischereilehrlinge
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Die monatliche Entschädigung beträgt brutto : |
im 1. Lehrjahr: € 792,89, |
im 2. Lehrjahr: € 1.026,41, |
im 3. Lehrjahr: € 1.874,30. |
PraktikantInnen
|
Die monatliche Entschädigung beträgt brutto: |
€ 759,69. |
Ferialangestellte und sonstige Aushilfskräfte
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Das monatliche Entgelt eines/r Vollbeschäftigten beträgt brutto: |
€ 1.192,46. |
Anlage B zum Kollektivvertrag für die Angestellten der ÖBf AG (gültig ab 1. Jänner 2019)
Funktionsgruppeneinteilung
(zu § 9 Abs. 6)
Innendienst |
Zugeordnete Funktionen |
Außendienst |
Zugeordnete Funktionen |
I 1
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Allround-Mitarbeiter in Freizeit- und Tourismusbetrieben, -teilbetrieben bzw. -funktionen , die Servicetätigkeiten verrichten, wie Kassa, Büroarbeiten, bei der Kundenbetreuung mitwirken, insbesondere bei Info-Ständen, im Verkauf, bei Führungen, in der Gastronomie, bei Bedarf auch manuelle Tätigkeiten ausführen, insbesondere Vorbereitung und Betreuung von Veranstaltungen sowie Aufgaben der Instandhaltung, Raum- und Gartenpflege wahrnehmen |
A 1
|
Revierjäger
|
Fischer
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I 2
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Büromitarbeiter und Sachbearbeiter , die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche oder administrative Arbeiten selbständig erledigen und die funktionsspezifischen Zusatzqualifikationen aufweisen |
A 2
|
Funktionsstufe 1:
Assistenten ohne Staatsprüfung bis zum vollendeten 3. Funktionsjahr bei der ÖBf AG |
Funktionsstufe 2:
Assistenten nach erfolgreicher Ablegung der Staatsprüfung , spätestens jedoch ab Beginn des 4. Funktionsjahres als Assistent bei der ÖBf AG |
Funktionsstufe 3:
Assistenten nach einer dreijährigen Zugehörigkeit zu der Funktionsstufe 2, Spezialisten bis zum vollendeten 3. Funktionsjahr bei der ÖBf AG |
I 4
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Büroleiter
|
A 3
|
Funktionsstufe 1:
Spezialisten ab Beginn des 4. Funktionsjahres als Spezialist bei der ÖBf AG |
Referenten
in der Unternehmensleitung, die über fachliche Entschei-dungskompetenz und hinsichtlich der Plan ung und Organisation ihrer Aufgaben über einen hohen Handlungsspielraum verfügen und selbstä n-dig fachlich besonders komplexe und verantwortungsvolle, das Gesamt-unternehmen betreffende Aufgaben erfü llen, für die üblicherweise der Abschluss eines Studiums an einer
Universität
oder Hochschule Voraus-setzung ist und die besondere, einschlägige Zusatzqualifikationen benö-tigen |
Funktionsstufe 2:
Spezialisten im Sinne der Funktionsstufe 1 der Funktionsgruppe A 3 (frühestens ab Beginn des 4. Funktionsjahres als Spezialist bei der ÖBf AG) zusätzlich mit Ergebnis- und Budgetverantwortung für ihren Fach- bzw. Geschäftsbereich, Handlungsvollmacht, Führungsverantwortung und strategischen, den jeweiligen Geschäftsbereich entscheidend beeinflussenden Aufgabensteilungen für die üblicherweise der Abschluss eines oder eine einschlägige Berufserfahrung Voraussetzung ist (vorstehende Voraussetzungen müssen überwiegend (im Sinne eines entsprechenden Gesamtbildes) erfüllt sein) |
I 5
|
Referenten im Sinne der Funktionsgruppe I 4 zusätzlich mit strategischen, das Gesamtunternehmen entscheidend beeinflussenden Aufgabenstellungen, die sich aus unmittelbaren Zielvorgaben des Vorstandes ableiten und die weit über das Ausbildungsniveau im Sinne der Funktionsgruppe I 4 hinausgehende fachliche Kompetenzen erfordern |
A 4
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Revierleiter
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Einsatzleiter der Forsttechnik |
Geschäftsfeldentwickler mit strategischen, das Gesamtunternehmen entscheidend beeinflussenden Aufgabenstellungen, die sich aus unmittel-baren Zielvorgaben des Vorstandes ableiten, mit weitreichenden fachlichen Kompetenzen |
Holzernteleiter in Forstbetrieben |
Leiter von Forsteinrichtungsteams
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I 6
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Leiter von Stabsstellen und Geschäftsbereichen
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A 5
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Leiter von Forstbetrieben, Nationalparkbetrieben und anderen Profitcentern
|