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ZUSATZKOLLEKTIVVERTRÄGE

für die Angestellten der Papierindustrie

STAND: 1. NOVEMBER 2000

Ergänzend zum
Rahmenkollektivvertrag für
Angestellte der Industrie

TEIL I


Auszugsweise Bestimmungen aus den Zusatzkollektivverträgen, die

den Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie berühren.



Auszug aus dem ZKV über Reisekosten und Aufwandsentschädigung

Aufgrund des § 22 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Industrie wird zwischen dem
Fachverband der Papierindustrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits der nachstehende
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

vereinbart.


§ 1. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
(1)  räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
(2)  fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Papierindustrie Österreichs;
(3)  persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.
Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichner-Lehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.


§ 2. Schichtzulagen für die zweite Schicht
Den im Schichtdienst beschäftigten Angestellten gebührt eine Zulage für die zweite Schicht in der Höhe, wie sie kollektivvertraglich für die Arbeiter des Betriebes vorgesehen ist.


§ 2a. Interpretation der Verwendungsgruppen
Die im Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie unter § 19 vorgesehenen Bestimmungen über die Einteilung in die Verwendungsgruppen werden für die technischen Angestellten wie folgt ergänzt:

Verwendungsgruppe II und III:
Laboranten je nach Aufgabenbereich;

Verwendungsgruppe III:
selbstständige Laboranten;

Verwendungsgruppe IV:
Chemotechniker mit Fachschulbildung,
Betriebsassistenten, sofern sie einem Betriebsleiter unterstellt sind;

Verwendungsgruppe V:
Betriebsassistenten, sofern sie der Direktion unterstellt sind,
Obersaalmeister, denen Saalmeister unterstehen,
Oberwerkführer,
selbstständige Chemiker,
Betriebsingenieure;

Verwendungsgruppe VI:
Betriebsleiter und leitende Chemiker in Betrieben mit mehr als 400 Dienstnehmern;

Meistergruppe II:
Kalandermeister,
Platzmeister, denen einige Partien unterstehen,
Holzplatzmeister,
Schleifereimeister,
Verlademeister,
Papiersaalmeister.
Alle diese in Papier-, Zellulose- und Maschinenpappenfabriken und soweit sie im Angestelltenverhältnis stehen;

Meister III:
Papiersaalmeister, denen mehrere Hilfsmaschinen unterstehen,
Werkführer in Feinpapierfabriken,
Färbereileiter,
Werkführer in Maschinenpappenfabriken, wenn diese gleichzeitig die Stelle eines Schleifereiwerkführers innehaben,
Werkführer in Zellulose- und Papierfabriken, wenn ihnen mehr als eine Zelluloseentwässerungsmaschine oder mehr als eine Papiermaschine oder mindestens eine Zelluloseentwässerungs- und eine Papiermaschine unterstehen.


§ 3. Sonderzahlungen
(1)  Für die Berechnung des Urlaubszuschusses beziehungsweise der Weihnachtsremuneration wird der tatsächliche Verdienst des Angestellten im 1. Quartal beziehungsweise 3. Quartal einschließlich Zulagen, Zuschläge, Überstundenpauschale und Prämien, jedoch ausschließlich der Mehrarbeitsentlohnung (Grundvergütung und Zuschläge) für Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden sowie ausschließlich Sozialzulagen, Fahrtkostenvergütungen und Trennungsgelder herangezogen.
(2)  Bezieht der Angestellte zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Urlaubszuschusses beziehungweise der Weihnachtsremuneration ein höheres Gehalt, sei es auf Grund einer individuellen Gehaltserhöhung, einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung oder der Automatik der kollektivvertraglichen Vorrückung, so ist die Berechnung der Sonderzahlung so vorzunehmen, als ob der Angestellte in jenem Quartal, welches der Berechnung zu Grunde gelegt wird, bereits das erhöhte Gehalt bezogen hätte.


§ 3a. Freizeit bei Dienstverhinderung
Abweichend von § 7 Abs. 1 des Rahmenkollektivvertrages vom 1. November 1991 erhalten nachstehende Bestimmungen folgende Fassung:
lit. c) bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin 2 Tage
lit. g) beim Tod eines Kindes bzw. eines Elternteiles 3 Tage
lit. h) beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern, die mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebten 3 Tage
lit. i) beim Tod von Enkelkindern, Geschwistern der Ehegatten, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Eltern, Kinder der Geschwister, die mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebten 3 Tage
lebte der Verstorbene mit dem Angestellten nicht im gemeinsamen Haushalt 1 Tag*
* Diese Regelung gilt ab 1. November 1993


§ 3b. Bildungszeit
(1)  Bis zum Höchstausmaß von einer Woche pro Jahr ist dem Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) auf sein Verlangen Bildungszeit bei Fortzahlung des Entgeltes unter Berücksichtigung der betriebsorganisatorischen Voraussetzungen zu ermöglichen.
Der Anspruch besteht nur für Bildungsveranstaltungen, die das persönliche Fortkommen fördern und Kenntnisse oder Fertigkeiten vermitteln, die innerhalb der Tätigkeitsbereiche der Unternehmen für die dieser Kollektivvertrag gilt oder die mit diesen in konzernartiger Verbindung stehen, angewendet werden können.
(2)  Innerbetrieblichen Bildungsveranstaltungen ist Vorrang zu geben.
(3)  Durch Betriebsvereinbarung können Grundsätze der Inanspruchnahme, die Bildungsinhalte und die Übertragung der Inanspruchnahme in Folgejahren festgelegt werden.


§ 4. Feiertagsarbeit
(1)  Für Feiertagsarbeit, die innerhalb der für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit liegt, soll neben der kollektivvertraglich verankerten Bezahlung des ungekürzten Monatsentgeltes zuzüglich 1/142 des Monatsgehaltes für jede geleistete Arbeitsstunde, ein weiterer Zuschlag von 100% für jede Arbeitsstunde gewährt werden, so dass der Angestellte für diese Arbeit das Dreifache des auf die Stunde rückgerechneten Monatsgehaltes erhält.
(2)  Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so soll neben der kollektivvertraglich verankerten Bezahlung von 1/142 des Monatsgehaltes zuzüglich des Zuschlages von 100% ein weiterer Zuschlag von 100% gewährt werden, so dass der Angestellte für diese Arbeit das Dreifache des auf die Stunde rückgerechneten Monatsgehaltes erhält.


§ 4a. Überstundengrundvergütung
In die Berechnungsgrundlage für die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge sind jene weiteren Gehaltsbestandteile, die unter anderen begrifflichen Bezeichnungen dauernd für die Normalarbeitszeit bezahlt werden, einzubeziehen.*
* Diese Regelung gilt ab 01. November 1990


§ 5. Anrechnung von Arbeiterjahren für das Abfertigungsausmaß
(1)  Für Angestellte, die im gleichen Betrieb als Arbeiter beschäftigt waren und in das Angestelltenverhältnis übernommen wurden, erfolgt über die gesetzlichen beziehungweise kollektivvertraglichen Bestimmungen hinaus nach Maßgabe der folgenden Punkte eine Berücksichtigung ihrer Arbeiter-Vordienstzeiten bei der Bemessung der Angestelltenabfertigung.
(2)  Für die Dauer der Arbeiterdienstzeit wird der zeitliche Anspruch auf Arbeiterabfertigung nach den Bestimmungen des Arbeiterkollektivvertrages ermittelt.
(3)  Für die Dauer der Angestelltentätigkeit wird der zeitliche Anspruch auf Angestelltenabfertigung laut Angestelltengesetz berechnet.
(4)  Die zeitlichen Ansprüche laut Abs. 2 und 3 werden zusammengezählt. Der Berechnung der Abfertigung ist das dem Angestellten im letzten Monat gebührende Entgelt zu Grunde zu legen.
(5)  Diese Abfertigung kann jedoch nicht höher sein, als wenn der Dienstnehmer seine Gesamtzeit in der Firma als Angestellter verbracht hätte, sie kann jedoch nicht niedriger sein, als wenn der Dienstnehmer seine Gesamtzeit in der Firma als Arbeiter verbracht hätte.
(6)  Eine Berücksichtigung der Arbeitervordienstzeiten entfällt, wenn der Arbeiter beim Übertritt in das Angestelltenverhältnis abgefertigt wurde.


§ 6. Anrechnung von Vorarbeiter-Vordienstzeiten für Meister
Angesichts der besonderen Verhältnisse im Bereich der Papier- und Zellstoffindustrie, denen zufolge Vorarbeiter als Vorstufe des Meisters nur in sehr bescheidenem Umfang anzutreffen sind, wird § 15 Abs. 6 des Rahmenkollektivvertrages dahingehend interpretiert, dass die dort vorgesehene Anrechnung von Vorarbeiter- Vordienstzeiten auch für Dienstnehmer Anwendung findet, die vor der Überstellung in das Angestelltenverhältnis im gleichen Unternehmen in den Lohngruppen Spezial bis 2 eingestuft waren; die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 6 bleiben unberührt.


§ 7. Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen
(1)  Wenn ein Angestellter im Auftrag des Arbeitgebers Dienstreisen zu unternehmen hat, dann ist ihm außer der Fahrtvergütung eine Reisekosten- und Aufwandsentschädigung im Ausmaß der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
(2)  Die Fahrtkosten für das den Umständen angemessene beziehungsweise von der Betriebsleitung zur Benützung vorgeschriebene Beförderungsmittel werden in ihrem nachgewiesenen tatsächlichen Ausmaß erstattet.
(3)  Es werden die aufgelaufenen Fahrtkosten unter Einhaltung der folgenden Grundsätze vergütet:
a)
bei Fahrten bis zu 50 km Entfernung: Personenzug 2. Klasse oder Autobus;
b)
bei Fahrten bis zu 100 km Entfernung: Schnellzug 2. Klasse oder Autobus;
c)
bei Fahrten über 100 km Entfernung beziehungsweise bei Nachtfahrten (das sind Fahrten nach 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens): Schnellzug 1. Klasse. Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird aufgrund besonderer vorheriger Bewilligung von der Firmenleitung gewährt.
(4)  Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt für den vollen Kalendertag für Angestellte der Verwendungsgruppen:

Kunsttext
KV vom 15.04.2016 / gilt ab 1.5.2016

Angestellte der
Verwendungs­gruppe
Taggeld Nachtgeld volle Reiseaufwands­entschädigung
(Tag- u. Nachtgeld)
I bis VI, M I - M III 51,78 28,71 80,49
VI 53,82 28,71 82,53


Ende

Angestellte der Holzabteilung, die im Außendienst beschäftigt sind, erhalten ab 1. 11. 2000 die gleichen Reiseaufwandsentschädigungen.
Von den genannten Taggeldsätzen entfallen auf:
Frühstück 20%
Mittagessen 40%
Abendessen 40%

Für den Tag des Antrittes und der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise sowie für Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, gebühren die obigen Teilsätze des vollen Taggeldsatzes unter Berücksichtigung der versäumten Mahlzeiten. Anspruch auf Bezahlung für eine versäumte Mahlzeit besteht bei:
a)
Frühstück, wenn die Dienstreise vor 8 Uhr angetreten oder nach 9 Uhr beendet wird;
b)
Mittagessen, wenn die Dienstreise vor 12 Uhr angetreten oder nach 14 Uhr beendet wird;
c)
Abendessen, wenn die Dienstreise vor 18 Uhr angetreten oder nach 20 Uhr beendet wird.
(5)  Unvermeidliche Mehrausgaben für Übernachtungen werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet.
(6)  Besondere Aufwendungen, die der Angestellte zum Erreichen des Zweckes seiner Dienstreise machen muss, als auch Dienstauslagen, wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, sind als Nebenkosten gesondert zu vergüten, jedoch lediglich in der nachgewiesenen Höhe.
(7)  Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (das ist die Zeit der unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln wie Eisenbahn, Autobus usw. einschließlich notwendiger Wartezeiten auf Umsteigbahnhöfen) nicht in die normale tägliche Arbeitszeit des Dienstnehmers fällt, gebührt für jede solche begonnene - sonst dienstfreie - effektive Reisestunde ein Siebentel der vollen Reiseaufwandsentschädigung. Für Reisestunden an Samstagen ab 13 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Viertel der vollen Reiseaufwandsentschädigung.
Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt im Sinne des § 7 Abs. 3 lit. c vor, gebührt die obige Vergütung nur für die vor 20 Uhr liegenden effektiven Reisestunden. Für Zeiten, für welche Reiseaufwandsentschädigung gezahlt wird, erfolgt in der Regel keine besondere Vergütung von Überstunden. Die Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit.
Werden jedoch von der Firmenleitung effektive Dienstleistungen am Zielort der Dienstreise über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen Reiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.
(8)  Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Beförderungsmittel selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:
Für Fahrtzeiten außerhalb der täglichen beziehungsweise wöchentlichen Normalarbeitszeit wird eine Vergütung in der Höhe des Überstundenentgeltes gewährt, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden. Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe IV nach 18 Jahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie zum Beispiel Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind.


§ 8. Naturalbezüge für in Fabriksbetrieben beschäftigte Angestellte
(1)  Jeder Angestellte, der in einem Fabriksbetrieb einer Firma, die diesem Kollektivvertrag unterliegt, beschäftigt und Haushaltsvorstand ist, hat Anspruch auf die nachstehenden, in den folgenden Punkten festgelegten Naturalbezüge. Alleinstehende Angestellte mit eigenem Haushalt haben Anspruch auf die Hälfte dieser Bezüge, alle anderen auf ein Viertel dieser Bezüge.
(2)  Die Angestellten haben Anspruch auf Brennmaterial zu Eigener Verwendung in einer Höhe von 2500 kg Braunkohle und 4 rm Brennholz in der Qualität, wie es in der Fabrik anfällt. Es steht der Betriebsleitung frei, wahlweise Kohle oder Holz auszugeben, wobei der Umrechnungsschlüssel 1 t Kohle ist 3 rm Holz gilt.
(3)  Diese Naturalbezüge sind grundsätzlich als tatsächliche Sachbezüge zu geben. Für die Zeit der Bewirtschaftung können dieselben in Geld abgelöst werden.
(4)  Die Ausfolgung der Naturalbezüge erfolgt im Laufe eines Kalenderjahres möglichst gleichmäßig je nach Einlangen der zur Verteilung bestimmten Kohle beziehungweise des Holzes.
(5)  Bei werksgeheizten Wohnungen vermindert sich der Brennstoffanspruch auf ein Drittel der in Abs. 2 genannten Mengen.
(6)  Während des Jahres ein- oder austretende Angestellte haben Anspruch auf den aliquoten Anteil der vorstehend angeführten Naturalbezüge.
(7)  Günstigere Bedingungen und Vereinbarungen zur Deckung des Eigenbedarfes bleiben aufrecht, wobei als Berechnungsgrundlage für das derzeitige Gesamtbrennstoffdeputat der unter Abs. 2 angeführte Umrechnungsschlüssel dient.
(8)  Alle Haushaltsvorstände und allein stehende Personen mit eigenem Haushalt, welche in Werkswohnungen untergebracht sind, haben Anspruch auf Strom für Beleuchtungszwecke bis zum Höchstausmaß von 30 kWh monatlich. Günstigere Bedingungen und Vereinbarungen bleiben aufrecht, jedoch mit der Einschränkung, dass der Anschluss von Heiz- und Kochgeräten an die Zustimmung der Betriebsleitung gebunden ist.


Kunsttext
KV vom 25.4.2012 / gilt ab 1.5.2012
(9)  § 8 in der vorliegenden Fassung gilt für alle Beschäftigten, deren Dienstverhältnis als Angestellte bis zum 31. Dezember 2012 beginnt bzw. die nach Beendigung eines Lehrverhältnisses bis zum 31. Dezember 2012 als Angestellte übernommen werden.
Für Angestellte, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2013 beginnt bzw. die ab dem 1. Jänner 2013 nach Beendigung eines Lehrverhältnisses als Angestellte übernommen werden, ist der § 8 nicht mehr anzuwenden.


Ende


§ 9. Bereitschafts- und Anwesenheitsdienst
(1)  Bereitschaftsdienst liegt dann vor, wenn ein Angestellter außerhalb der normalen kollektivvertraglichen Arbeitszeit für die Betriebsleitung an einem von ihm bekanntzugebenden Ort erreichbar sein muss. Dieser Bereitschaftsdienst wird unter Ausschluss der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr früh mit 30% des auf die Zeit des Bereitschaftsdienstes entfallenden Stundengehaltes entlohnt.
(2)  Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes, welche in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr fallen, wird ein Entgelt in der Höhe von 15% des Stundengehaltes gewährt.
(3)  Für Bereitschaftsdienst an Sonn- und Feiertagen beträgt das Bereitschaftsentgelt unter Ausschluss der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr früh 50% des errechneten Stundengehaltes; für die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr früh beträgt das Bereitschaftsentgelt 15% des Stundengehaltes.
(4)  Anwesenheitsdienst liegt dann vor, wenn ein Angestellter auf Anordnung der Betriebsleitung außerhalb der normalen kollektivvertraglichen Arbeitszeit im Bereich des Betriebes anwesend sein muss. Hat der Angestellte in dieser Zeit effektive Arbeitsleistung zu vollbringen, so erhält er für die Zeit dieser Arbeitsleistung Überstundenentlohnung gemäß § 5 des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie. Hat der Angestellte während seines Anwesenheitsdienstes die Möglichkeit der physischen und psychischen Entspannung, so erhält er für die volle Stundenzahl seiner Anwesenheit 50% des für diese Zeit errechneten Stundengehaltes.


§ 10. Günstigkeitsklausel
Betriebliche Vereinbarungen, welche für den Angestellten günstiger sind als die Bestimmungen des vorliegenden Kollektivvertrages, bleiben unverändert.


§ 11. Geltungsdauer
(1)  Der Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. November 1983 in Kraft.*
* In der vorliegenden Fassung sind alle Verbesserungen bis zum 1. Mai 1997 eingearbeitet.
(2)  Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Teilen unabhängig vom allgemeinen Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages über die Höhe der Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen (§ 7), der Naturalbezüge (§ 8) und über den Bereitschafts- und Anwesenheitsdienst (§ 9) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.*
Wien, am 7. November 1983


Unterzeichnungsprotokoll
zum Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Papierindustrie vom 7. November 1983,

abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Papierindustrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.
Die Entgeltsregelung für Bereitschafts- und Anwesenheitsdienst des § 9 Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Papierindustrie gilt auch für Fälle der Funkbereitschaft.
Im Falle des Hereinholens des Arbeitnehmers in den Betrieb ist das Bereitschaftsentgelt im Ausmaß jener Stunden zu kürzen, für die Überstundenentlohnung erfolgt.

Wien, am 31. Oktober 1990


Fachverband der Papierindustrie

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

Sektion Industrie,
Fachverband der Papierindustrie,

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,

andererseits.


ARTIKEL I GELTUNGSBEREICH
Dieser Kollektivvertrag gilt:

räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;

fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Papierindustrie Österreichs;

persönlich:
wie im § 2 Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in der jeweils geltenden Fassung


ARTIKEL II ÄNDERUNGEN RKV Änderung § 4. Normalarbeitszeit
(1)  Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in denen für die männlichen Arbeiter über 18 Jahren kollektivvertraglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt diese Arbeitszeit auch für alle Angestellten.
(2)  Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes kann in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 38 Stunden nicht überschreitet. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens 4 Stunden zu betragen hat.
(2a)*  Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen überschritten werden soll, durch Betriebsvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52, die Ausfallstage einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist zulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird. Durch Einarbeiten im Sinn dieser Bestimmung darf die Normalarbeitszeit 45 Stunden einschließlich Mehrarbeit im Sinn des § 4a nicht übersteigen bzw. in jenen Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, um höchstens 5 Stunden verlängert werden. Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenvergütung. Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Regelung des Abs. 3 unberührt.
* gilt ab 1. November 1994
(3)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbesondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitausgleich hat innerhalb 13 Wochen zu erfolgen. Der 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn der betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendigung des vorangegangenen Zeitraumes. Durch Betriebsvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen erstreckt werden.
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Der Antritt bedarf lediglich der vorherigen Mitteilung an den Arbeitgeber. Ist die Konsumation des Zeitausgleichs aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 Arbeitszeitgesetz (AZG) nicht möglich, kann er in den nächsten Kalendermonat vorgetragen werden.
Ist die Lage des Zeitausgleichs nicht im Voraus festgelegt, entsteht für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des Zeitausgleichs ist die über 38 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen.
(4)  Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die nach Abs. 1 geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und 36 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Unterschreiten der 36 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Angestellten, zu vereinbaren. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen ist nur durch Betriebsvereinbarung rechtswirksam. Zur Rechtswirksamkeit ist weiters erforderlich, dass die Betriebsvereinbarung an die Kollektivvertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes übersandt wird und von diesen innerhalb von 4 Wochen kein Einspruch erfolgt. Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens 2 Wochen vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist für jenen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Tagen unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 erfolgt.
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38 Stunden). Auf Stunden bezogene Entgeltsteile (z.B. Zulagen und Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
Scheidet der Angestellte durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund sowie Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit im Sinne dieses Absatzes Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen die Grundvergütung für die Normalstunde.
(5)  Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitsweise ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung ein Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die gesetzlich gewährleistete Mindestruhezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses nicht überschritten wird.
Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb des Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreitet.
Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit sind innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen.
Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen ist nur durch Betriebsvereinbarung rechtswirksam. Zur Rechtswirksamkeit ist weiters erforderlich, dass die Betriebsvereinbarung mittels eingeschriebenen Briefes an die Kollektivvertragspartner übersandt wird und von diesen innerhalb von 4 Wochen kein Einspruch erfolgt.
Die Festlegung des Freizeitausgleichs hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einvernehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zu Stande, erfolgt der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes.
Soweit nicht Gründe im Sinne des § 20 AZG vorliegen, bedarf eine Arbeitsleistung an im Schichtplan festgelegten Freizeittagen der Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers und, soweit es sich nicht um den Tausch von Schichten handelt, der Zustimmung des Betriebsrates.
Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG) werden durch die Gewährung von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt.
(6)  Bereits bestehende kürzere Normalarbeitszeiten bleiben aufrecht.
(7)  In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs. 1 bis 5 als auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher Normalarbeitszeit gemäß Abs. 6 in Frage kommen, gilt für neu eingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
(8)  Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr zu enden.
(9)  Am 24. und 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden. Gilt für die Arbeiter eines Betriebes an diesen beiden Tagen kein solcher Frühschluss oder ein erst nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die Arbeiter des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung.
(10)  Die Verteilung der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum, die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und Arbeitsverfassungsgesetz - festzulegen. Im Sinne des § 11 Abs. 2 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes ist für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage zulässig.


§ 4a. Mehrarbeit
Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen betrieblichen Normalarbeitszeit (z.B. bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 2 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Übestundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 2 bis 5.
Hinsichtlich dieser Mehrarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes über die Anordnung von Überstunden sinngemäß anzuwenden. Arbeitszeiten, für die aufgrund des § 5 Abs. 3, 5, 6, 7, 8 oder aufgrund von betrieblichen Regelungen ein Zuschlag von mehr als 50% gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des § 4a, sondern als Überstunde. Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden durch das Gesetz zulässig ist. Die Bestimmungen über die Mehrarbeit gelten bis 30. April 1989 (Pappen- und Holzschliffindustrie: bis 31. Dezember 1989). Sollte eine weitere Änderung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor diesem Zeitpunkt erfolgen, sind auch die Bestimmungen über die Mehrarbeit neu zu regeln.


§ 4b. Altersteilzeit
(1)  Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b AMSG (beide i.d.Fg. BGBl 1 101/2000) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen in dieser Fassung auf laufende Altersteilzeit-Vereinbarungen anzuwenden sind. Altersteilzeit kann bis längstens 31.12.2003 und nur bis zum frühestmöglichen Eintritt in die vorzeitige Alterspension vereinbart werden. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem 1.12.2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeit-Vereinbarungen dies bis längstens 31.3.2001 vereinbaren.
(2a)  Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehaltsausgleich von mindestens 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
(b)
Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
(c)
Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.
(d)
Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
(e)
Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorzunehmen.
(f)
Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren.
(3)  Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungsphase) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurde, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:
  • Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind, können jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, verbraucht werden.
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Erben.
  • Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben erworben. Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben sind.
(4)  Empfehlungen:
Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
a)
Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Versorgung möglichst vermeidet.
b)
Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen (z.B. vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbeitungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgutschriften entsprechen, verbraucht werden kann und wird).
c)
Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der Laufzeit der Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage z.B. aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber dadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

Protokoll vom 24.10.2000:
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung des § 4c aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend Altersteilzeit geändert werden sollten.
  • a)
    Die Kollektivvertragsparteien begrüßen die gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit als Instrument zur Vermeidung von Altersarbeitslosigkeit und als Beitrag zur Beschäftigungssicherung älterer ArbeitnehmerInnen.
  • b)
    Die Unternehmen stimmen zu, soferne die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen, dem Wunsch des/der AntragstellerIn nach einer Altersteilzeitvereinbarung zu entsprechen.

Der § 4b tritt mit Wirkung ab
1. November 2000
in Kraft


§ 5. Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1)  Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 1) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit sowie die mögliche Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen.
(1a)  Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 2 bis 5 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird.
(2)  Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/142 des Monatsgehaltes. Der gleiche Stundenteiler gilt für die Vergütung einer Mehrarbeitsstunde. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt.
Für die Zwecke der Berechnung der Normalarbeitsstunde ist dagegen das Monatsgehalt durch 165 zu teilen.
(3)  Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 bis 6 Uhr fallen bzw. nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Fallen Überstunden in die Zeit von 20 bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
(4)  Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
(5)  Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, gebührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zuschlag von 150 Prozent*. Für Sonntagsarbeit, die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird, gebührt keine besondere Vergütung, es sei denn, dass für die Arbeiter des betreffenden Betriebes kollektivvertraglich für solche Fälle der Sonntagsarbeit Zuschläge vorgesehen sind. In solchen Fällen gebühren den Angestellten für die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleisteten Sonntagsstunden die für die Arbeiter vorgesehenen Zuschläge ohne Grundvergütung.
* gilt ab 1.1.1993
(6)  Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede Arbeitsstunde 1/142* des Monatsgehaltes. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.*
* Siehe ergänzend § 4 ZKV vom 7.11.1983
(7)  Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember gemäß § 4 Abs. 9 erster Satz um 12 Uhr zu enden hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 100 Prozent ohne Grundvergütung.
Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember sich gemäß § 4 Abs. 9 zweiter Satz nach der für die Arbeiter geltenden Regelung richtet, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 50 Prozent ohne Grundvergütung.
Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die Überstundengrundvergütung von 100 Prozent Zuschlag.*
* Siehe ergänzend § 5 (5) ZKV vom 10.11.1992
(8)  Wird der Angestellte nach Verlassen des Betriebes zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten.
(9)  Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
(10)  Soweit schon bisher Überstundenvergütung ab einer kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde, bleiben solche Regelungen unberührt.
Bisher gewährte höhere Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben unberührt.
(11)  In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsbereiche hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen sowohl nach Abs. 2 als auch nach Abs. 10 in Betracht kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neueingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
(12)  Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
(13)  Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieses Paragrafen müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.


ARTIKEL III URLAUBSANSPRUCH BEI VOLLKONTINUIERLICHER ARBEITSWEISE
Die Anpassung der Bestimmungen des Urlaubsgesetzes an die atypischen Arbeitsverhältnisse der vollkontinuierlichen Betriebsweise ist wie folgt vorzunehmen:
a)
Als Urlaubstage gelten in vollkontinuierlichen Betriebsabteilungen die Arbeitstage; Arbeitstage sind jene Kalendertage - ausgenommen gesetzliche Feiertage -, an denen laut Schichtplan zu arbeiten ist; demgemäß sind Sonntage, an welchen laut Schichtplan gearbeitet wird, Arbeitstage und gelten damit als Urlaubstage. Andererseits gelten schichtfreie Werktage nicht als Arbeitstage und zählen somit nicht als Urlaubstage.
b)
Der Urlaubsanspruch beträgt 29 bzw. 35 Arbeitstage entsprechend den Anwartschaftszeiten des Urlaubsgesetzes bzw. des Rahmenkollektivvertrages in der jeweils geltenden Fassung.


ARTIKEL IV GEHALTSAUSGLEICH
(1)  Das tatsächliche Monatsgehalt bzw. die monatliche Lehrlingsentschädigung bleibt zum Zeitpunkt der Arbeitszeitverkürzung unverändert.
(2)  In festen Beträgen ausgedrückte Entgeltsbestandteile, wie Zulagen, Zuschläge etc., bleiben unverändert.
(3)  Bei Überstundenpauschalien gilt hinsichtlich der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (z.B. 2 Stunden bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) § 4a. Eine Erhöhung der vereinbarten Pauschalien ist nur insoweit vorzunehmen, als sich unter Berücksichtigung des § 4a aufgrund der vereinbarten Stunden und des neuen Teilers gemäß § 5 Abs. 2 die Notwendigkeit zur Erhöhung ergibt.
(4)  Vereinbarungen über Provisionen bleiben unberührt.
(5)  Vereinbarungen über variable Prämien:
Vereinbarungen über variable Prämien, das sind Prämien, deren Ausmaß von der Erbringung bestimmter Leistungen abhängig ist und die neben dem Zeitlohn gewährt werden, bleiben unberührt. Sie sind nur in jenen Fällen, in denen bei gleich bleibender wöchentlicher Leistung wegen der eintretenden Verkürzung der Arbeitszeit eine Minderung des Prämienverdienstes eintreten würde, zu modifizieren. Produktionsabhängige Prämien sind dann zu modifizieren, wenn durch die Arbeitszeitverkürzung eine Produktionsminderung eintritt.
(6)  Bei Angestellten, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder das Ist- Gehalt aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Angestellten angepasst. In jenen Fällen, wo keine einvernehmliche Regelung einer Verkürzung der Arbeitszeit zu Stande kommt oder sich eine solche Verkürzung nicht aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergibt, ist der Monatsbezug der Teilzeitbeschäftigten um 5,26% zu erhöhen.


ARTIKEL V GELTUNGSBEGINN
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 1976, in der Pappen- und Holzschliffindustrie am 1. Jänner 1988, in Kraft.


ARTIKEL VI EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Die Neufestlegung der Normalarbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 10 des Rahmenkollektivvertrages vorzunehmen. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages betreffend Arbeitszeitverkürzung stellen gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung dar. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Arbeitszeitgesetz, sind daher durch die Absenkung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit auf 38 Stunden sowie durch den Gehaltsausgleich gemäß Art. IV abgegolten.
Wien, 19. Juni 1986
Fachverband der Papierindustrie

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe


Unterzeichnungsprotokoll
zum Kollektivvertrag vom 19. Juni 1986, abgeschlossen zwischen dem

Fachverband der Papierindustrie

einerseits und der

Gewerkschaft der Privatangestellten

andererseits:


Zu Artikel II, 1 (§ 4 Abs.1)
Weder in den Einführungsbestimmungen noch im Text des Kollektivvertrages selbst wurde eine Sonderregelung über die Pausen aufgenommen. Nach wie vor gilt daher die neue Normalarbeitszeit ausschließlich der Pausen. Durch den neuen Kollektivvertrag wurde die Günstigkeitsklausel des § 24 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie nicht berührt. Daraus ergibt sich, dass bereits bestehende kürzere Normalarbeitszeiten sowie Pausen, die in die Normalarbeitszeit aufgrund innerbetrieblicher Regelungen eingerechnet werden, durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt werden. Abweichende betriebliche Vereinbarungsmöglichkeiten werden dadurch aber nicht eingeschränkt.

Zu Artikel II, 1 (§ 4 Abs. 5)
  • a)
    Die Kollektivvertragspartner werden keinen Einspruch erheben, wenn im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb betriebliche Vereinbarungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen werden, die im Schichtplan (5-Schicht-Betrieb) die Festlegung von Arbeitsperioden und Freizeitblöcken und die jährliche Vereinbarung der Urlaubskonsumation in den Freizeitblöcken vorsehen.
  • b)
    In der Papierindustrie werden die Kollektivvertragspartner gemeinsam die Möglichkeit einer Einführung des 4-Schicht-Betriebes überprüfen.
  • c)
    Die Kollektivvertragspartner stellen mit dem letzten Satz § 4 Abs. 5 neu klar, dass Freischichten möglichst gleichmäßig auf Früh-, Spät- und Nachtschichten verteilt werden sollen und in Grenzfällen durch die Vereinbarung von Freischichten während der Nacht die Ansprüche nach dem NSchG nicht verloren gehen.


Zu Artikel II, 2 (§ 4a)
Nach Beendigung der Befristung der Mehrarbeit (30. April 1989, Pappen- und Holzschliffindustrie: 31. Dezember 1989) gilt diese Arbeitszeit als Überstunde gemäß den gesetzlichen, kollektivvertraglichen bzw. innerbetrieblichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Artikel III
Das Urlaubsausmaß in Arbeitstagen gemäß Artikel III lit. b) ergibt sich aus dem gesetzlichen Ausmaß an Werktagen minus 1.
Das Urlaubsausmaß von 29 bzw. 35 Arbeitstagen gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das im Jahre 1987 beginnt.

Zu Artikel IV Abs. 3
Ergänzend wird festgehalten, dass eine einseitige Kürzung im umgekehrten Fall kollektivvertraglich nicht vorgesehen ist.
Zum Kollektivvertrag über die Änderung des Zusatzkollektivvertrages vom 15. März 1970 über die Einführung der vollkontinuierlichen Arbeitsweise Die Kollektivvertragspartner stellen fest, dass durch den gegenständlichen Kollektivvertrag hinsichtlich der betrieblichen Übung der Handhabung der Stillstandstage (§ 2 Abs. 2 des Zusatzkollektivvertrages vom 15. März 1970) keine Änderung eintritt.

Wien, am 19. Juni 1986


Fachverband der Papierindustrie

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

TEIL II Zusatzkollektivverträge ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG Auslandsdienstreisen


ZKV für die Entsendung zu Auslandsdienstreisen

abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Papierindustrie

und der
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe.



§ 1. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt

a) räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreichs;

b) fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des obigen Fachverbandes;

c) persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in seiner jeweiligen Fassung unterliegenden Dienstnehmer.


§ 2. Auslandsdienstreisen
Eine Auslandsdienstreise liegt vor, wenn ein Angestellter von seinem Dienstort in Österreich vorübergehend zur Dienstleistung ins Ausland entsendet wird.


§ 3. Reisevorbereitung
Dem Angestellten ist vor Antritt der Beschäftigung im Ausland die zur Erledigung der mit der Entsendung verbundenen Angelegenheiten notwendige Zeit freizugeben. Die notwendigen und unvermeidlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Entsendung sind zu ersetzen.


§ 4. Schriftliche Aufzeichnungen
Die für die Entsendung vereinbarte Aufwandsentschädigung gemäß § 7 dieses Kollektivvertrages und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Entsendung, soweit letztere von diesem Kollektivvertrag bzw. einer betrieblichen Regelung abweichen oder diese ergänzen, sind schriftlich festzuhalten, zum Beispiel in Form einer Ergänzung des Dienstzettels (§ 15 Absatz 3 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie).
Dem Betriebsrat sind schriftliche Aufzeichnungen über die vereinbarte Höhe der Aufwandsentschädigung sowie über aufgrund dieses Kollektivvertrages ermöglichte abweichende Regelungen zu übergeben. Werden derartige Regelungen im Betrieb, insbesondere aufgrund einer Betriebsvereinbarung, allgemein angewendet, genügt die einmalige Übergabe dieser Regelung.
Dem Angestellten ist vor Beginn der Entsendung insbesondere mitzuteilen:
a)
Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung,
b)
Höhe des Tag- und Nachtgeldes,
c)
Art des Verkehrsmittels,
d)
Überweisungsart des Entgelts,
e)
Entlohnungs- und Abrechnungszeiträume,
f)
Art und Höhe der Versicherungen.

Die Mitteilung kann insoweit entfallen, als sich aufgrund der Dauer der Entsendung und bestehender Regelungen im Unternehmen keine Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung ergibt.


§ 5. Beförderungsmittel und Fahrtkosten
(1)  Die Wahl des Beförderungsmittels und die Festlegung der Reiseroute obliegen dem Dienstgeber. Soweit eine Wahlmöglichkeit für den Dienstgeber besteht, darf durch die getroffene Wahl nicht ein offensichtliches Missverständnis zwischen den wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und den eintretenden Belastungen des Angestellten in zeitlicher und körperlicher Hinsicht entstehen.
(2)  Es werden nur tatsächlich aufgelaufene und nachgewiesene Fahrtkosten ersetzt.
(3)  Hinsichtlich des Kostensatzes der benützten Wagenklasse bei Bahnfahrten sind die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen für Inlandsdienstreisen im Sinne des österreichischen Standards sinngemäß anzuwenden.


§ 6. Arbeitszeit und Wochenruhe
(1)  Die Verteilung der in Österreich geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche und die Festlegung der täglichen Normalarbeitszeit kann für die im Ausland tätigen Angestellten entsprechend den Regelungen und der Übung des Auslandsstaates und dem Erfordernis der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Auslandsstaates oder unter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten und Erfordernisse abweichend von den Regelungen im Inland festgelegt werden.
(2)  Gilt in dem Auslandsstaat, in den der Angestellte entsendet wird, ein anderer Tag der Woche als Sonntag als wöchentlicher Ruhetag, tritt dieser Tag an die Stelle des Sonntags.


§ 7. Aufwandsentschädigung
(1)  Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes erhält der Angestellte eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nachtgeld besteht. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung. Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für die Definition der Nachtfahrt ist der jeweilige Zusatzkollektivvertrag für Inlandsdienstreisen heranzuziehen. Unvermeidliche Mehrauslagen für Unterkünfte werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quartier bzw. Schlafwagen entfällt das Nachtgeld. Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Falle vom Arbeitgeber zu entrichten oder zu ersetzen.*
* Der § 7 Abs 1, 2. Abs. tritt mit Wirkung ab 1. November 1990 in Kraft.
(2)  Durch die Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes darf das Taggeld sowie das Nachtgeld der vergleichbaren Bundesbediensteten um nicht mehr als 10% unterschritten werden. Für diesen Vergleich sind die jeweiligen Bestimmungen über die Gebührenstufen gemäß EStG sowie die Verordnung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland heranzuziehen.
(3)  Absatz 2 gilt nicht, insoweit generell oder für bestimmte Bereiche durch Betriebsvereinbarung nachfolgende Regelung besteht oder getroffen wird, die als der Regelung gemäß Absatz 2 gleichwertig gilt: Bis zu den Verwendungsgruppen IV und M III gebührt das Tag- und Nachtgeld der Gebührenstufe 4, für die Verwendungsgruppen V und VI sowie M IV jenes der Gebührenstufe 5, wobei, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, der sich bei Anwendung der Bruttojahresarbeitslohnstufen gemäß § 26 EStG in der jeweiligen Fassung ergibt.
Die Gebührenstufen richten sich nach der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Festsetzung von Reisegebühren bei Dienstverrichtungen im Ausland in der jeweiligen Fassung.
(4)  Die Aufwandsentschädigung nach diesem Kollektivvertrag gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw. endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft am letztbenützten Inlandsflughafen. Das Tag- und Nachtgeld (Absatz 2 bzw. 3) richtet sich nach dem Ansatz für den Staat, der bei der Entsendung durchfahren wird bzw. in dem sich der Angestellte zur Verrichtung der Dienstleistung aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das Taggeld (Absatz 2 bzw. 3) nach dem Ansatz des Staates, in den die Entsendung führt.
Der Angestellte erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthaltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt 1/3, von mehr als 8 Stunden 2/3 und von mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.
Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung als anrechenbar bezeichnete, vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährte besondere Entschädigungen sind auf die Aufwandsentschädigungen im Sinne dieses Paragrafen anrechenbar.
Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Aufwandsentschädigung in Fremdwährung ist in Betrieben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, ansonsten im Einvernehmen mit dem Angestellten zu regeln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen ist.
(5)  Vom Taggeld entfallen 15% auf das Frühstück, 30% auf das Mittagessen und 25% auf das Nachtmahl. Werden die Mahlzeiten umsonst zur Verfügung gestellt bzw. die sonstigen Aufwendungen nicht vom Angestellten getragen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend. Im Falle der Zurverfügungstellung von verbilligten Mahlzeiten (etwa Werksküche) gilt ebenfalls die Kürzungsbestimmung des ersten Satzes, es sind jedoch in diesem Falle die Kosten der Mahlzeit durch die Firma zu ersetzen. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach inländischen Begriffen zumutbar sind oder nicht gesundheitliche Gründe entgegenstehen.
Wird gemäß § 7 Absatz 4 zweiter Absatz nur ein aliquotes Taggeld verrechnet und findet ein Abzug für Mahlzeiten statt, sind die Abzugssätze des ersten Satzes auf das jeweilige aliquote Taggeld zu beziehen.*
* Der § 7 Abs. 5 tritt mit Wirkung ab 1. November 1989 in Kraft.
(6)  Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie zum Beispiel Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und notwendige Kleiderreinigung, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.
(7)  Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung.
Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nachtgeld entfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenleitung ersetzt.
(8)  Bis zum Grenzübertritt bzw. letztbenützten Inlandsflughafen ist die Aufwandsentschädigung nach den entsprechenden im Inland geltenden Kollektivverträgen zu bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger Dauer aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung im Sinne des Abs. 4, sind auf die gesamte Dienstreise die entsprechenden im Inland geltenden Kollektivverträge hinsichtlich der Bemessung der Aufwandsentschädigung anzuwenden.
** Der § 7 Abs 8 tritt mit Wirkung ab 1. November 1990 in Kraft.
(9)  Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass sich das gemäß Absatz 2 bzw. 3 jeweils zustehende Taggeld auf 10% dieses Satzes verringert, wenn ein ganztägig erweiterter Betreuungsumfang (Mahlzeit und Nebenleistungen) gewährt wird.


§ 8. Vergütung für Reisezeit und Lenkzeit
(1)  Hinsichtlich der Vergütung von Reisezeit und Lenkzeit sind die entsprechenden Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend die Inlandsdienstreisen anzuwenden, wobei für die Bemessung der Vergütung für Reisezeit die Aufwandsentschädigungssätze (Tag- und Nachtgeld) des Inlandes heranzuziehen sind. Dasselbe gilt hinsichtlich Überstunden auf Dienstreisen.
Mit dieser Vergütung ist die zeitliche Inanspruchnahme des Angestellten durch die Reisetätigkeit abgegolten.
(2)  Hinsichtlich der Vergütung gelten die Zeiten der Reisebewegung im In- und Ausland als Einheit. Wird vom Einsatzort am Zielort der Dienstreise im Auslandsstaat eine Dienstreise vergleichbar einer Dienstreise nach den jeweiligen Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages über Inlandsdienstreisen angetreten, gelten die Bestimmungen über die Definition des Dienstortes sinngemäß im Ausland.


§ 9. Familienheimfahrt
Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von der Dauer eines halben Jahres in Europa oder 11 Monaten in außereuropäischen Staaten hat der Angestellte Anspruch auf eine bezahlte Familienheimreise mit anschließendem Gebührenurlaub, sofern die Beendigung der Entsendung bzw. eine Heimreise aus sonstigen Gründen nicht in den nächsten 3 Monaten zu erwarten ist. Heimreisezeiten dürfen auf den Gebührenurlaub nicht angerechnet werden. Für die Familienheimreise gelten hinsichtlich der Beförderungsmittel und der Reisezeit die entsprechenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Wird jedoch die Heimreise bedingt - zum Beispiel durch die Auftragslage - nicht möglich, gebührt bei ununterbrochenem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in europäischen Staaten für jedes darüber hinausgehende Monat 1/6, in außereuropäischen Staaten für jedes über 11 Monate hinausgehende Monat 1/11 der gesamten Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise zum ständigen Wohnort als Abgeltung für die nicht konsumierte Heimreise.


§ 10. Unfallversicherung
Der Arbeitgeber hat dem Angestellten die Kosten einer Unfallversicherung für Unfälle während der Dauer der Entsendung, ausgenommen Arbeits- und Wegunfall im Sinne des ASVG, die zum Tod oder dauernder Invalidität führen, zu ersetzen. Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für Tod eine Versicherungssumme von mindestens S 150.000,-, für dauernde Invalidität von mindestens S 100.000,- festgesetzt. Es werden nur die Kosten für eine Versicherung gedeckt, die jene Risken abdeckt, die nach den österreichischen Versicherungsbedingungen unter das normale Unfallrisiko fallen. Der Kostenersatz fällt weg oder verringert sich entsprechend, wenn auf eine andere Weise für Abdeckung des Unfallrisikos in obigem Ausmaß durch die Firma gesorgt ist; von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem Angestellten schriftlich Mitteilung zu machen.


§ 11. Tod naher Angehöriger

Kunsttext
KV vom 27.04.2011 / gilt ab 01.05.2011

Bei Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners im Sinne des EPG, des Lebensgefährten (im Sinne der Bestimmungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der Eltern sind die Kosten der Rückreise zu erstatten und die Fahrzeit bei der Rückreise in gleicher Weise wie bei einer Entsendung zu behandeln, sofern die Heimfahrt tatsächlich beansprucht wird.

Ende


§ 12. Erkrankung und Unfälle
Bei Erkrankung im Ausland gilt § 130 ASVG bzw. das jeweilige zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen. Über Verlangen der unter § 11 genannten nahen Angehörigen hat die Firma im Falle des Todes des Angestellten während der Dauer der Entsendung die notwendigen Kosten des Rücktransportes zu übernehmen, soweit diese nicht von dritter Seite (zum Beispiel Versicherung) getragen werden, wobei die Kostenübernahme mit S 100.000,- nach oben begrenzt ist. Über Verlangen der Hinterbliebenen hat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes behilflich zu sein.


§ 13. Höhere Gewalt
Im Falle einer konkreten persönlichen Gefährdung (zum Beispiel Krieg, innerpolitische Unruhe am Zielort der Entsendung) ist der Angestellte berechtigt, die Heimreise anzutreten. Vor Antritt ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. dessen bevollmächtigtem Vertreter herzustellen, ansonsten ist der Arbeitgeber vom Antritt der Reise unverzüglich zu verständigen. Wird der Angestellte durch höhere Gewalt an der Rückreise gehindert, so ist den Angehörigen, zu deren Erhaltung der Angestellte gesetzlich verpflichtet ist, jener Gehalt für die Dauer von 6 Monaten weiterzubezahlen, den er bei Dienstleistung an der Dienststelle im Inland erreicht hätte. Für weitere 6 Monate ist diesen Angehörigen ein Betrag in der Höhe des auf gleicher Basis berechneten pfändungsfreien Einkommens zu bezahlen.


§ 14. Bevorschussung und Reiseabrechnung
Die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) und Fahrtkosten (soweit nicht Fahrkarten gestellt werden) sind dem Angestellten zeitgerecht gegen nachherige Verrechnung zu akontieren.
Die Abrechnung der Ansprüche hat grundsätzlich für jeden abgelaufenen Kalendermonat bis zum Ende des nächsten Kalendermonates durch schriftliche Rechnungslegung zu erfolgen. Die Ansprüche verfallen, wenn diese Rechnungslegung nicht innerhalb von zwei weiteren Kalendermonaten, im Falle einer unverschuldeten Verhinderung an der Rechnungslegung innerhalb von zwei Kalendermonaten nach Wegfall der Verhinderung, erfolgt.


§ 15. Abtretung von Ansprüchen
Über Aufforderung des Dienstgebers hat der Angestellte bzw. seine Hinterbliebenen Ersatzansprüche, die sich aus einem Ereignis im Sinne der §§ 10, 12 und 13 gegen Dritte ergeben, bis zur Höhe des vom Dienstgeber auszubezahlenden bzw. bezahlten Betrages an den Dienstgeber bei sonstigem Verlust im Sinne obiger Paragrafen abzutreten.


§ 16. Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und Günstigkeitsklausel
(1)  Die Ansprüche nach §§ 7 und 8 können einvernehmlich auch auf andere Weise als in diesem Kollektivvertrag, etwa durch eine Pauschale, eine Auslandszulage oder ein Entgelt bzw. eine andere Vergütung, das die Abgeltung für diese Ansprüche einschließt, abgegolten werden.
(2)  Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarung aufrecht und treten an Stelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich die Weitergeltung der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zu Stande, gilt Absatz 3. Regelungen im Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.
(3)  Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.


§ 17. Schlichtungsverfahren
Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten und Streitigkeiten über die Anwendung der Günstigkeitsklausel gemäß § 16 Absatz 3 hat sich vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichts ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisation zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.


§ 18. Geltungsbeginn und Geltungsdauer, Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt am
1. Mai 1987
in Kraft.
(2)  Dieser Kollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung dieses Kollektivvertrages geführt werden.
Wien, am 15. April 1987
Fachverband der Papierindustrie Österreichs

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG


vollkontinuierliche Betriebsweise

Aufgrund des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie wird zwischen dem
Fachverband der Papierindustrie Österreichs

einerseits und der
Gewerkschaft der Privatangestellten,

Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits der nachstehende
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
über die Einführung der vollkontinuierlichen Betriebsweise in Papierfabriken

vereinbart.


§ 1. Geltungsbereich
a) räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
b) fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Papierindustrie Österreichs, welche Zeitungsdruckpapier, Illustrationstiefdruckpapier oder Kraftpapier erzeugen, ausgenommen die Firma Chemiefaser Lenzing AG;
c) persönlich:
für alle jene in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten, dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, die gemäß den Bestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages in vollkontinuierlicher Betriebsweise arbeiten und auf die der Rahmen-Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.


§ 2. Vollkontinuierliche Betriebsweise
(1)  Die Einführung der vollkontinuierlichen Betriebsweise bleibt im Einzelfall der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Betriebsleitung und Betriebsrat unter Mitwirkung der vertragschließenden Organisationen überlassen.
(2)  Es besteht Einvernehmen darüber, dass an folgenden Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen die Arbeit in den vollkontinuierlichen Betriebsabteilungen ruht: 1. Jänner, Pfingstsonntag, Ostersonntag, Pfingstmontag, Ostermontag, 25. Dezember, 1. Mai, 26. Dezember.
(3)  Die Anzahl der von der vollkontinuierlichen Betriebsweise erfassten Arbeitsplätze bleibt im Rahmen der gesetzlichen Genehmigung der jeweiligen Betriebsvereinbarung gemäß obigem Punkt (1) überlassen.


§ 3. Arbeitszeit in den vollkontinuierlichen Abteilungen
(1)  Mit Einführung der vollkontinuierlichen Betriebsweise wird für die künftig im Schichtbetrieb beschäftigten Angestellten die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt des Schichtzyklus mit 42 Stunden festgesetzt.
(2)  Für die Arbeitszeiteinteilung gilt der zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu vereinbarende Schichtplan.
(3)  Als erste drei Überstunden, welche mit einem Zuschlag von 25% vom Gesamtstundenverdienst zu entlohnen sind, gelten jene Überstunden, welche über die laut den vorstehenden Absätzen 1 und 2 vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, sofern sie nicht in die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr fallen; dies unabhängig davon, ob einschließlich dieser Überstunden eine 42- stündige Wochenarbeitszeit erreicht wird oder nicht.


§ 4. Gehaltsausgleich
(1)  Die Monatsgehälter der Angestellten erfahren durch die in § 3 Abs. 1 erwähnte Arbeitszeitverkürzung keine Veränderung.
(2)  In starren Beträgen ausgedrückt, zweckbestimmte und persönliche Zulagen, die pro Stunde gewährt werden, wie beispielsweise die Gefahren-, Erschwernis- und Schmutzzulage, bleiben unverändert.
(3)  Die in § 5, Abs. 2 und 6 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie festgehaltenen Bruchteile eines Monatsgehaltes als Berechnungsgrundlage der Überstunden sind für jene Angestellten, die in vollkontinuierlicher Betriebsweise beschäftigt werden, der neu vereinbarten Wochenarbeitszeit anzupassen. Diese Anpassung ergibt den Divisor 157; ab 1. Jänner 1975 beträgt der Divisor 150.*
(4)  Für die Zwecke der Berechnung einer Normalarbeitsstunde ist dagegen das Monatsgehalt durch 182 zu teilen; ab 1. Jänner 1975 beträgt dieser Faktor 173.*
* Siehe KV ”AZV“ vom 19.6.1986 - § 5 (2), Seite 18.


§ 5. Günstigkeitsklausel
Betriebsvereinbarungen, die für die Dienstnehmer günstiger sind als der vorliegende Kollektivvertrag, werden durch diesen in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.


§ 6. Geltungsbeginn
Der vorliegende Zusatzkollektivvertrag tritt mit
1. Jänner 1970
in Kraft. Für die Vertragsdauer gelten die Bestimmungen des § 3 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie, ausgenommen Absatz 1, sinngemäß.
Wien, am 15. März 1970*
* Siehe KV ”AZV“ vom 19.6.1986 - § 5 (2).



Unterzeichnungsprotokoll
zum Zusatzkollektivvertrag vom 15. März 1970

betreffend die Einführung der vollkontinuierlichen Betriebsweise.

Die vertragschließenden Organisationen haben im Zusammenhang mit dem Abschluss des Zusatzkollektivvertrages betreffend die Einführung der vollkontinuierlichen Betriebsweise vom 15. März 1970 in folgenden Punkten Einvernehmen erzielt.
1.
Die Einführung der vollkontinuierlichen Betriebsweise erfolgt grundsätzlich nur fakultativ, das heißt auf der freiwilligen Basis einer Betriebsvereinbarung. In diesem Zusammenhang sind die vertragschließenden Organisationen der einhelligen Auffassung, dass kein betrieblicher Partner gegen seinen erklärten Willen dazu verhalten werden kann, von der derzeitigen Betriebsweise zur vollkontinuierlichen Betriebsweise überzugehen.
2.
Auf der anderen Seite sind die vertragschließenden Organisationen der einhelligen Auffassung, dass die Entscheidung betreffend den Übergang zur vollkontinuierlichen Betriebsweise und die sich daraus ergebende betriebliche Vereinbarung gemäß § 2 (1) des Zusatzkollektivvertrages ihrer Natur nach eine grundsätzliche und nicht zeitlich begrenzte ist. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist daher nicht durch einseitige Kündigung seitens eines Vertragspartners, sondern ausschließlich durch eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den betrieblichen Partnern unter Mitwirkung der vertragschließenden Organisationen möglich.
3.
Die Bestimmungen des § 1 des Zusatzkollektivvertrages schränken in keiner Weise den in Punkt 1. dieses Protokolls dargelegten Grundsatz der fakultativen Einführung der vollkontinuierlichen Betriebsweise gemäß § 2 (1) ein.
4.
Die Einführung der vollkontinuierlichen Betriebsweise kann unabhängig von der gemäß § 2 (1) erforderlichen schriftlichen Vereinbarung erst dann erfolgen, wenn im Betrieb das notwendige Personal zur Realisierung des Schichtplanes für eine durchschnittlich 42-stündige Wochenarbeitszeit sichergestellt ist.
5.
Die vor dem 1. Jänner 1970 getroffenen betrieblichen Vereinbarungen über die Einführung der vollkontinuierlichen Betriebsweise gelten als gültige Vereinbarung im Sinne des § 2 (1) des Zusatzkollektivvertrages über die Einführung der vollkontinuierlichen Betriebsweise.

Wien, am 15. März 1970
Fachverband der Papierindustrie Österreichs

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe


Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzkollektivvertrag vom 4. Dezember 1998
betreffend 36-Stunden-Woche im Durchfahrbetrieb


Vereinbarung:
1.
Die 36 Stunden-Woche wird für Arbeitnehmer, die im Durchfahrbetrieb in vollkontinuierlicher Arbeitsweise beschäftigt sind, kollektivvertraglich verankert, wobei jene Betriebe, die diese Fahrweise derzeit noch nicht praktizieren, die Verkürzung bis zum 31.12.2001 ausgehandelt haben müssen und diese mit 1.1.2002 in Kraft treten muss. Sollte aus betrieblichen Gründen, denen der jeweilige Betriebsrat zustimmen muss, eine zusätzliche Übergangsfrist notwendig sein, so kann diese maximal 6 Monate (Pappe. 12 Monate) betragen. Gleichzeitig erklären die Gewerkschaft der Chemiearbeiter, die Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, der Fachverband der Papierindustrie, die Themen Arbeitszeitverkürzung und Arbeitszeitflexibilisierung nur im Einvernehmen vor dem 31.10.2001 zu verhandeln.
2.
Betriebe mit mehr als 36 Stunden: Monatsbezug im Sinne des Punktes 28 bzw. das tatsächliche Monatsgehalt bleiben bei einer Arbeitszeitverkürzung auf 36 Stunden unverändert, kein Ausgleich bei Zulagen und Zuschlägen bei einer Kürzung auf 36 Stunden im DfB.
3.
Der Lohn- bzw. Gehaltsausgleich für Betriebe, die bereits 36 Stunden im DfB eingeführt haben, bleibt unberührt.
4.
Die Stillstandstage im Kollektivvertrag entfallen mit 31.12.2001; bestehende betriebliche Vereinbarungen und Übungen betreffend die Entlohnung von Stillständen an gesetzliche Feiertagen im Zusammenhang mit der 36 Stunden-Woche im DfB bleiben unberührt; diesbezügliche betriebliche Vereinbarungen können auch künftig getroffen werden.
5.
KV-Schichtzulagen bleiben aus Anlass der Arbeitszeitverkürzung unverändert.
6.
Stundenteiler für die Normalarbeitszeit 156; bei jenen Betrieben, die bereits 36 Stunden im DfB eingeführt haben und den Teiler 165 bzw. den Überstundenteiler 142 bei Angestellten verwenden, ist dieser bis zum 31.12.2001 aufrecht.
Für Betriebe, die die 36 Stunden-Woche im vollkontinuierlichen Betrieb einführen, gilt der Teiler 156 bei Arbeitern (bei Angestellten gilt für Überstunden der Teiler 134).
7.
37. und 38. Stunde als Mehrarbeit in der bisherigen Definition lt. KV:
Übergangszeitraum für Zuschlagsfreiheit bis 31.12.2001
Ab 1.1.2002 erfolgt eine Abgeltung von Mehrarbeit in Form von Zeitausgleich im Ausmaß 1 : 1. Sofern eine Abgeltung in Form von Zeitausgleich vom Arbeitgeber nicht innerhalb von 6 Monaten ab Ende des Monats, in dem die Leistung erfolgte, für den Arbeitnehmer zumutbar angeboten wird, ist diese Mehrarbeit mit einem Zuschlag von 50% in Zeit oder Geld zu vergüten.
8.
Urlaubsanspruch:
28 / 32 AT. Betriebe mit mehr als 36 Stunden haben bei einer Arbeiszeitverkürzung auf 36 Stunden den Urlaubsanspruch mit 28 / 32 AT verpflichtend einzuführen. Kürzere Urlaubsansprüche bleiben bis 31.12.2001 aufrecht.
9.
Generalklausel:
Bestehende und in den Punkten 1 bis 8 nicht geregelte Vereinbarungen und Übungen im Zusammenhang mit 36 Stunden-Woche im DfB, bleiben aufrecht.

Wien, 4. Dezember 1998
Fachverband der Papierindustrie Österreichs

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen


Abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie, für die Fachverbände der
Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie
(ausgenommen die Österreichische Salinen AG.),
Erdölindustrie,
Stein- und keramischen Industrie,
Glasindustrie,
Chemischen Industrie,
Papierindustrie,
Nahrungs- und Genussmittelindustrie
(ausgenommen
die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie, und deren Tochtergesellschaften),
Gießereiindustrie,
Metallindustrie,
Maschinen- und Stahlbauindustrie,
Fahrzeugindustrie,
Eisen- und Metallwarenindustrie
(ausgenommen die
Münze Österreich AG.),
Elektro- und Elektronikindustrie,
Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.


§ 1. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich; für den Verband der Milchindustrie nur für das Bundesland Wien;
b) fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen obiger Fachverbände, ausgenommen die Österreichische Salinen AG und die Münze Österreich AG. Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den vertragschließenden Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
c) persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie und dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Erdölindustrie Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung unterliegenden Dienstnehmer.


§ 2. Kilometergeld
(1)  Wird einem Angestellten die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-Pkw für Dienstreisen im Sinne der Zusatzkollektivverträge für Inlandsdienstreisen bzw. des Kollektivvertrages für die Erdölindustrie genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Ein derartiger Anspruch ensteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung einer Aufwandsentschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages vor Antritt der Dienstreise, tunlichst schriftlich, erteilt wird. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt ist, wird als Aufwandsentschädigung ein Kilometergeld gewährt.
(2)  Das Kilometergeld dient zur Abdeckung des durch die Haltung des Kraftfahrzeuges und die Benützung entstehenden Aufwandes. Über das Kilometergeld hinaus besteht keinerlei Anspruch gegen den Dienstgeber aus einer Benützung des Pkw im Sinne des Abs. 1.
(3)  Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach nachstehender Tabelle:

Kunsttext
KV vom 27.04.2011 / gilt ab 01.05.2011

Die Höhe des Kilometergeldes beträgt ab 1. Mai 2011:
bis 15.000 km € 0,42
darüber € 0,395


Ende

Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometergrenzen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr anstelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des Angestellten, vereinbart werden.
Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.
(4)  Diese Regelung gilt für Personenkraftwagen unter den zur Zeit des Abschlusses dieses Kollektivvertrages gegebenen technischen Voraussetzungen. Für Neukonstruktionen (zum Beispiel Kreiskolbenmotor) gilt dieser Kollektivvertrag nicht, bei Verwendung derartiger Wagentypen muss bei einer Fahrt gemäß Abs. 1 eine Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen werden. Soweit für den Bundesdienst Regelungen vorhanden sind, sind diese mit den Einschränkungen dieses Kollektivvertrages, insbesondere des Abs. 3, sinngemäß anzuwenden.
(5)  Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilometergeld im Sinne des § 2 Abs. 1 kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung im Sinne dieses Kollektivvertrages bedingt daher keinerlei Haftung des Dienstgebers für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch den Angestellten entstehen.


§ 3. Rechnungslegung und Nachweis der Kilometergelder
Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des Dienstgebers hat der Angestellte diese Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen (zum Beispiel Monat) zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer im Sinne des § 2 Abs. 1 ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Dienstnehmers vor Ablauf des Kalender- oder Geschäftsjahres, zur Abrechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der Dienstgeber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem Angestellten vereinbart wurde.


§ 4. Verfall der Ansprüche
Der Angestellte hat die Rechnungslegung spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage durchzuführen. Der Anspruch auf die Entschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages verfällt, wenn die Rechnungslegung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage erfolgt.


§ 5. Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und Günstigkeitsklausel
(1)  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten nicht für Angestellte, die aufgrund ihrer Dienstverwendung mit Privat-Pkw reisen (zum Beispiel Vertreter), und mit denen eine andere Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen wurde bzw. wird.
(2)  Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarungen aufrecht und treten anstelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich die Weitergeltung der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Abs. 3. Regelungen im Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.
(3)  Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet. Die betriebliche Regelung ist jedenfalls dann als günstiger anzusehen, wenn die Regelung nach Hubraum und Kilometergrenze für die Mehrzahl der mit Fahrten gemäß § 2 Abs. 1 befassten Angestellten günstiger ist.


§ 6. Schlichtungsverfahren
Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten über die Anwendung der Günstigkeitsklausel gemäß § 5 hat sich vor Anrufung des Einigungsamtes* ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
* Richtig: Arbeits- und Sozialgerichtes


§ 7. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
(1)  Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt ab dem 1. November 1983 in Kraft.
(2)  Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)  Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.
Wien, am 7. November 1983
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

KOLLEKTIVVERTRAG


über die Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppen

(in der für die nachstehend angeführten Fachverbände mit Ausnahme der Erdölindustrie ab 1. Mai 1997 geltenden Fassung)
abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der
Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie,
Erdölindustrie,
Stein- und keramischen Industrie,
Glasindustrie,
Chemischen Industrie,
Papierindustrie,
Papier- und Pappe verarbeitenden Industrie,
Gießereiindustrie,
Metallindustrie,
Maschinen- und Stahlbauindustrie,
Fahrzeugindustrie,
Eisen- und Metallwarenindustrie,
Elektro- und Elektronikindustrie,
Nahrungs- und Genussmittelindustrie,
ausgenommen die Mitgliedsfirmen der Verbände der Brot-, Milch-, Mühlen- und Brauindustrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.


§ 1. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
b) fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen der oben genannten Fachverbände, ausgenommen die Österreichische Salinen AG und die Münze Österreich AG. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den vertragschließenden Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
c) persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie und dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Erdölindustrie Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung unterliegenden Dienstnehmer.


§ 2. Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe
(1)  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, soweit sich nicht aus folgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben können, zum Zeitpunkt der Vorrückung in der Verwendungsgruppe das Ist-Gehalt um den kollektivvertraglichen Biennalsprung zu erhöhen. Unter dem kollektivvertraglichen Biennalsprung ist der schillingmäßige Unterschied zwischen dem Kollektivvertragsgehalt jener Gehaltsstufe, in die der Angestellte vor und nach der Zeitvorrückung eingestuft ist, zu verstehen.
(2)  Von der Anwendung des Abs. 1 sind Provisionsvertreter sowie Angestellte, die selber kündigen, während der Kündigungsfrist ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Kündigungen im Sinne der §§ 9 und 9a des Rahmenkollektivvertrages.
(3)  Von der sich nach Anwendung von Abs. 1 und 2 ergebenden Anzahl jener Angestellten, für die eine Zeitvorrückung anfällt, können im Kalenderjahr 5% ausgenommen werden. (Siehe Sonderregelungen im Artikel V Z. 5 u. 6 des Kollektivvertrages vom 28. Oktober 1996).
Im Kalenderjahr 1997 können von der Anzahl jener Angestellten für die eine Zeitvorrückung bis zum 30. April 1997 anfällt, 10%, für die Angestellten für die eine Zeitvorrückung ab 1. Mai 1997 anfällt, 5% ausgenommen werden.
Das ermittelte Ergebnis ist bei Reststellen von ab 0,5 aufzurunden, im anderen Fall abzurunden.
In Betrieben bis zu fünf Angestellten können jedenfalls in zwei Kalenderjahren ein Angestellter, in Betrieben mit mehr als fünf Angestellten zwei Angestellte ausgenommen werden. Anstelle des ein- oder zweijährigen Ermittlungszeitraumes können innerbetrieblich auch andere Zeiträume vereinbart werden. Jeweils am Beginn des Ermittlungszeitraumes ist die Zahl der möglichen Ausnahmen festzulegen.
(4)  Durch Betriebsvereinbarung können weitere Ausnahmen von Abs. 1 festgelegt werden. Vor dem 1. Mai 1997 im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegte, über Abs. 1 hinausgehende Ausnahmen bleiben unberührt.
(5)  Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollektivvertraglichen Gehaltsordnung mit einer Zeitvorrückung zusammen, ist der Biennalsprung aufgrund der neuen Gehaltsordnung zu ermitteln.
(6)  Bestehende günstigere Vereinbarungen bleiben aufrecht.


§ 3. Vorgangsweise bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe bei Überzahlung über das Mindestgrundgehalt
(1)  Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe ist der Angestellte in den dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöheren oder nächstniedrigeren Grundgehalt der neuen Verwendungsgruppe einzustufen. Liegt das nächsthöhere Mindestgrundgehalt in der neuen Verwendungsgruppe über der Anfangsposition in der höheren Verwendungsgruppe, dann ist für den Fall der Einstufung in das nächsthöhere Mindestgrundgehalt die schillingmäßige Überzahlung zum Zeitpunkt der Umstufung beizubehalten. Durch Betriebsvereinbarung kann eine einheitliche Vorgangsweise für ihren Geltungsbereich geregelt werden.
(2)  Erfolgt die Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums, so wird der Beginn des ersten Bienniums in der neuen Verwendungsgruppe auf den Beginn des nichtvollendeten Bienniums in der bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt.
(3)  Anstelle der Regelung des Abs. 2 kann durch Betriebsvereinbarung oder, soweit kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung festgelegt werden, dass bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums ein aliquoter Biennalsprung der bisherigen Verwendungsgruppe gewährt wird. Die Aliquotierung ist entsprechend dem Verhältnis der während des laufenden Bienniums zurückgelegten Dienstzeit zur Gesamtdauer des Bienniums vorzunehmen. Dieser Erhöhungsbetrag (Aliquotierung) gebührt zusätzlich zu dem unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 festgelegten Gehalt.
(4)  Günstigere Regelungen und Übungen hinsichtlich der Absätze 1, 2 und 3 bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels VI des Kollektivvertrages vom 28. Oktober 1996 aufrecht.
In Betrieben, in denen derartige günstigere Regelungen und Übungen bestehen, bleiben diese Regelungen auch für jene Angestellten aufrecht, die nach Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages ihr Dienstverhältnis beginnen oder in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft werden.


§ 4. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt für ab dem 1. November 1981 eintretende Zeitvorrückungen bzw. Umreihungen in Kraft.

Wien, am 5. November 1981


Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Sektion Industrie

und die auf der ersten Seite angeführten Fachverbände

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

Zusatzkollektivvertrag Pensionskasse


für die Arbeiter und Angestellten der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und Pappenindustrie Österreichs über die Einführung eines Pensionskassenmodells für die Papierindustrie.
Aufgrund des Kollektivvertragsabschlusses vom 28.Oktober 2003 wird zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie, Fachverband der Papierindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter und Gewerkschaft der Privatangestellten, andererseits nachstehender Zusatzkollektivvertrag vereinbart:


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt
(1) 
a)
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich
b)
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen der Papier-, Zellstoff-, Holzschliff- und Pappenindustrie Österreichs
c)
persönlich:
Arbeiter:
Für alle in den unter b) genannten Mitgliedsfirmen beschäftigten ArbeiterInnen, ausgenommen Lehrlinge, auf die der Kollektivvertrag für Arbeiter der Papierindustrie vom 4.Dezember 1998 Anwendung findet sowie
Angestellte:
Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, ausgenommen Lehrlinge, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.November 1991 anzuwenden ist;
beide im Folgenden zusammenfassend DienstnehmerIn(nen) genannt.
(2)  Ausgenommen vom Geltungsbereich sind jene DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 2004 gekündigt oder einvernehmlich gelöst wurde, aber erst nach dem 1.Mai 2004 beendet wird. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind auch DienstnehmerInnen mit einem befristeten Dienstverhältnis, das durch Fristablauf bis zum 31.Oktober 2004 beendet wird.


§ 2 Einführungsbestimmungen, Wartezeit und Anspruchsvoraussetzungen
(1)  Auf DienstnehmerInnen, die voraussichtlich innerhalb der nächsten 5 Jahre ab Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrags bzw. bei späterem Beginn des Dienstverhältnisses innerhalb von 5 Jahren ab dem jeweiligen Eintrittszeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder für das Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz erfüllen, ist § 3 dieses Kollektivvertrags nicht anzuwenden. Diese DienstnehmerInnen sind in einer im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Betriebsrat zu erstellenden Liste (bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer) festzulegen.
(2)  Wartezeit:
Die Wartezeit beträgt 12 Monate. Bei DienstnehmerInnen, die sowohl am 1.November 2003 als auch am 1.Mai 2004 bei demselben Dienstgeber ununterbrochen beschäftigt sind, gilt die Wartezeit unbeschadet Absatz 3 als erfüllt. Ununterbrochene Vordienstzeiten beim selben Dienstgeber oder in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen, ausgenommen Zeiten eines Lehrverhältnisses, werden auf die Wartezeit angerechnet. Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch werden auf die Wartezeit nicht angerechnet.
(3)  Für DienstnehmerInnen, die beim selben Dienstgeber ihre Lehrzeit verbracht haben, beginnt die Wartezeit mit deren Ende und beträgt 7 Monate.
Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch werden auf die Wartezeit nicht angerechnet.


§ 3 Beitragssatz und Bemessungsgrundlage

Kunsttext
KV vom 27.04.2011 / gilt ab 01.05.2011
(1)  Der (die) Dienstgeber(in) ist verpflichtet, für alle Dienstnehmer(innen) bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieses Kollektivvertrags monatlich im Nachhinein einen Betrag von 2,20 % (bis 30. April 2011: 2,00 %) der Bemessungsgrundlage in eine durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch einzelvertragliche Vereinbarung festzulegende Pensionskasse einzuzahlen. Dieser Betrag ist auf den nächsten vollen Euro aufzurunden und vom Dienstgeber 12-mal pro Jahr zu entrichten. Kosten für die Verwaltung und sonstige Leistungen der Pensionskasse ebenso wie die gesetzliche Versicherungssteuer sind in der Beitragsleistung des Dienstgebers enthalten.


Ende
(2)  Die Verpflichtung zur Beitragsleistung des Dienstgebers beginnt bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach §§ 1 und 2 dieses Kollektivvertrages ab dem 1. Mai 2004, ansonsten ab dem Ersten des Monats, in den das Ende der Wartezeit fällt. Für die Wartezeit erfolgt ebenso wie für die Zeiten eines Lehrverhältnisses keine Nachzahlung von Pensionskassenbeiträgen seitens des Dienstgebers.
(3)  Die Bemessungsgrundlage für die monatlichen Pensionskassenbeiträge beträgt ein Sechstel des durchschnittlichen Bruttoverdienstes des vorangegangenen Berechnungshalbjahres, wobei als Berechnungshalbjahr die Perioden 1. April bis 30. September bzw. 1. Oktober bis 31. März gelten. Bei der Berechnung des Bruttoverdienstes ist Punkt 31 Arbeiterkollektivvertrag in der Fassung vom 4.12.1998 sinngemäß anzuwenden.
Die Bemessungsgrundlage ist mangels günstigerer Vereinbarung nach oben begrenzt mit der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.
In den Bruttoverdienst sind beispielsweise nicht einzubeziehen: Innerbetriebliche Prämien, Erfolgsbeteiligungen, Sachbezüge und Sachdeputate, die auf betrieblicher Ebene gewährt werden. Ebenfalls nicht enthalten sind der 13. und 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration), Naturalbezüge gemäß § 8 Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Papierindustrie – auch wenn diese in Geld abgelöst werden – und Aufwandsentschädigungen.
(4)  Nach einem ununterbrochenen Ruhen der Arbeitsleistung des Dienstnehmers (z.B. aufgrund von Krankheit, Beschäftigungsverbot gemäß MSchG, Karenz, Präsenz- und Zivildienst) über eine Dauer von 12 Monaten ruht ab Beginn des 13. Monats die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beitragsleistung.
Die Konsumation der Freistellungsphase bei Altersteilzeitvereinbarungen in geblockter Form gilt nicht als Ruhen der Arbeitsleistung.
Die vorangegangenen Bestimmungen dieses Absatzes gelten jedoch nicht bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (zum Beispiel Vereinbarung der Unterbrechung eines Dienstverhältnisses bei Ruhen der gegenseitigen Rechte und Pflichten). In derartigen Fällen ruht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beitragsleistung in die Pensionskasse mangels anderslautender Regelung bereits ab dem Inkrafttreten der vertraglichen Vereinbarung.


§ 4 Aussetzen und Einschränken der Beitragsleistung
Durch Betriebsvereinbarung kann die Möglichkeit des Aussetzens oder des Einschränkens der Beitragsleistung – nicht aber deren Widerruf – vorgesehen werden, wenn zwingende wirtschaftliche Gründe hiefür vorliegen. Solche Betriebsvereinbarungen haben vorzusehen, dass nach Wegfall dieser Gründe die Beitragsleistung wieder in voller Höhe zu erfolgen hat und darüber hinaus Verhandlungen über eine Nachzahlung der ausgefallenen Beiträge aufzunehmen sind.


§ 5 Bestehende Pensionskassenregelungen und einzelvertragliche Zusagen
(1)  Gibt es zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieses Kollektivvertrags bereits eine Pensionskassenregelung auf betrieblicher Ebene, so kann über Betriebsvereinbarung (bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner) für die vom Geltungsbereich dieser Pensionskassenregelung erfassten DienstnehmerInnen alternativ Folgendes vereinbart werden:
1.
Es kann ein Betrag im Sinne des § 3 zusätzlich in die bereits bestehende Pensionskasse eingezahlt. In diesem Fall gelten für diese zusätzliche Beitragsleistung die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags mit Ausnahme von § 2 Absatz 1.
2.
Der Betrag im Sinne des § 3 kann unter Anwendung der Bestimmungen dieses Kollektivvertrags in eine andere Pensionskasse eingezahlt werden.
3.
Anstelle der zusätzlichen Beitragsleistung in die bereits bestehende oder eine andere Pensionkasse kann eine Vereinbarung im obigen Sinn die Auszahlung einer Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage nach § 6 dieses Kollektivvertrags an die vom Geltungsbereich der bestehenden betrieblichen Pensionskassenregelung erfassten DienstnehmerInnen vorsehen.
(2)  Kommt bis zum 31.Dezember 2004 keine Vereinbarung nach Absatz 1 Ziffer 1 bis 3 zustande, so gilt § 5 Absatz 1, Ziffer 1 dieses Zusatzkollektivvertrages.
(3)  Für DienstnehmerInnen, die eine einzelvertragliche Pensionszusage haben und dem Kollektivvertrag unterliegen, ist bis spätestens 31.Dezember 2004 entweder eine Regelung entsprechend § 3 oder § 6 dieses Kollektivvertrags vorzusehen. Kommt bis dahin keine Regelung zustande, gilt § 6 dieses Kollektivvertrags.


§ 6 Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage
(1) 

Kunsttext
KV vom 27.04.2011 / gilt ab 01.05.2011

Dienstnehmer(innen), die in der gemäß § 2 Absatz 1 dieses Kollektivvertrags zu erstellenden Liste aufscheinen, erhalten eine Pensionskassenbeitrags-Ersatzzulage von monatlich 1,47 % (bis 30. April 2011: 1,33 %) des tatsächlichen Monatsbezuges ohne Deckelung mit der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.

Ende

Für DienstnehmerInnen, die unter den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags fallen und deren Dienstverhältnis noch vor Abschluss des Pensionskassenvertrages endet, ist diese Regelung sinngemäß anzuwenden.
Über Betriebsvereinbarung (bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner) wird diese Zulage auch dann ausgezahlt, wenn die Einbeziehung einzelner DienstnehmerInnen oder einzelner Betriebe in eine Pensionskassenregelung nicht sinnvoll erscheint. Diese Vereinbarung ist den Kollektivvertragspartnern zu übermitteln.
(2)  Für DienstnehmerInnen, die in der gemäß § 2 Absatz 1 dieses Kollektivvertrags zu erstellenden Liste aufscheinen, gilt § 4 dieses Kollektivvertrags sinngemäß.


§ 7 Geltungsbeginn und Schlussbestimmungen
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
Der Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen im Sinne dieses Kollektivvertrags sowie der Betriebsvereinbarungen gemäß Betriebspensionsgesetz (BPG) und der Pensionskassenverträge hat bis zum 31.Dezember 2004 zu erfolgen.
Eine Musterbetriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs.1 BPG wird von den Kollektivvertragsparteien ausgearbeitet und den Dienstgebern und Betriebsräten zur Verfügung gestellt.
Im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann dieser Zusatzkollektivvertrag von jeder vertragschließenden Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mittels eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
Kommt es nach Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrags aufgrund einer Gesetzes- oder Kollektivvertragsänderung zu einer Änderung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrags maßgeblichen Rechtslage beim Entgeltbezug für Nichtleistungszeiten oder zu Erhöhungen der Beitragspflicht des Dienstgebers, so kommen die Kollektivvertragspartner überein, Verhandlungen über eine entsprechende Anpassung dieses Kollektivvertrags aufnehmen.



Wien, am 30. April 2004
Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Industrie,
Fachverband der Papierindustrie
Der Obmann:
GD Dr. Veit SORGER e.h.
Der Geschäftsführer:
Dr. Gerolf OTTAWA e.h.
Der Referent:
Dr. Werner AURACHER e.h.
Österreichischer Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Chemiearbeiter
Der Vorsitzende:
Wilhelm BECK e.h.
Der Fachgruppenvorsitzende:
Robert LEITNER e.h.
Der Bundessekretär:
Peter SCHAABL e.h
Österreichischer Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten
Der Vorsitzende:
Hans SALLMUTTER e.h.
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl PROYER e.h.
Der Vorsitzende:
Helmut ZAUNER e.h.
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Peter SCHLEINBACH e.h.

TEIL III Ist-Abschluss und Gehaltsordnung

Redaktionelle Anmerkungen Siehe den aktuellen Abschluss !


KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Papierindustrie

einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe

andererseits.

ZUSATZPROTOKOLL


zum Kollektivvertrag über die Gehaltsregelung vom 17. 10. 1988


ZUSATZPROTOKOLL
zum Kollektivvertrag über die Gehaltsregelung vom 17. 10. 1988

Ab 1. November 1988 wird eine Systemänderung in der Gehaltsordnung durchgeführt. Diese Systemänderung führte zu einer stärkeren Anhebung der Mindestgrundgehälter. Führt die Systemänderung infolge besonderer betrieblicher Gehaltsregelungen aufgrund von Betriebsvereinbarungen zu Istgehaltserhöhungen, die ohne diese besonderen Gehaltsregelungen nicht eingetreten wären, können diese Betriebsvereinbarungen im Ausmaß der durch die Systemänderung bedingten Ist-Auswirkung neu geregelt werden. Voraussetzung ist, dass derartige Vereinbarungen bis 31. 12. 1988 zustandekommen.
Wien, am 17. Oktober 1988
Fachverband der Papierindustrie

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

Zu RKV Industrie


§ 19c. Dienstjubiläen


Rahmenkollektivvertrag § 19c. Dienstjubiläen
(1)  Für den Fachverband der Papierindustrie gilt folgende Regelung:
Nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses gebührt
zum 25-jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsgehalt
zum 30-jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsgehalt
zum 35-jährigen Dienstjubiläum 2 Monatsgehälter
zum 40-jährigen Dienstjubiläum 3 Monatsgehälter
als Jubiläumsgeld.


Übergangsbestimmung:
In jenen Fällen, in denen bisher nach 30 Dienstjahren kein Jubiläumsgeld, nach 35 Dienstjahren jedoch ein über 2 Monatsgehälter hinausgehendes Jubiläumsgeld betrieblich vorgesehen ist, ist nach 30 Dienstjahren als Jubiläumsgeld 1 Monatsgehalt auszubezahlen. Diese Auszahlung kann auf den nach 35 Dienstjahren betrieblich vorgesehenen, 2 Monatsgehälter übersteigenden Teil des Jubiläumsgeldes angerechnet werden.
(2)  Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind.

Übergangsbestimmung:
Diese Anrechnung anderer von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängiger Zahlungen ist nur möglich, wenn diese vor dem 1. November 1992 nicht neben Jubiläumsgeldern im Sinne der Empfehlung gewährt wurden.


Empfehlung der Sozialpartner zu den Präventivzeiten nach § 82a ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Die Sozialpartner empfehlen, im Rahmen der Präventionszeit gemäß § 82a ArbeitnehmerInnenschutzgesetz insbesondere Arbeitspsychologen für die Problembereiche Burn-out, psychische Belastungen am Arbeitsplatz oder Ähnliches beizuziehen.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 27. April 2011
Fachverband der Papierindustrie
Der Obmann:
Thomas M. Salzer
Der Geschäftsführer:
Dr. Werner Auracher
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Der Vorsitzende:
Wolfgang Katzian
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl Proyer
Wirtschaftsbereich Papier/Papierverarbeitung
Der Vorsitzende:
Ing. Wolfgang Kamedler
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Roman Krenn