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Oregano / Rahmen

PRÄAMBEL


*) Dieser vorliegende Kollektivvertrag für die Arbeiter der OREGANO Ges.m.b.H. (abgeschlossen im April 1992 mit Gültigkeit 1. 5. 1992) wird von seiten der Gewerkschaft AGRAR - NAHRUNG - GENUSS in Kenntnis eines bestehenden Kollektivvertrages der Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr in der OREGANO Restaurantbetriebsges.m.b.H. abgeschlossen.
**) Der Konsum Österreich sowie die OREGANO Ges.m.b.H. erklären, die derzeit bestehenden Betriebsvertretungen auch ab 1. 5. 1992 - so wie gehabt - anzuerkennen.
*) Für die Gewerkschaft A.N.G.**) Für den KONSUM ÖSTERREICH
**) Für die OREGANO Ges.m.b.H.

Wien, 30. 4. 1992


ZUSATZPROTOKOLL zum KOLLEKTIVVERTRAG für die ARBEITER der OREGANO Restaurantionsbetriebsges.m.b.H.
Zwischen den Verhandlungsparteien besteht Einvernehmen darüber, daß die jährlichen kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen analog dem Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Konsumverband und der Gewerkschaft ANG (Hausvertrag).
Am 5. 7. 1991 wurde im Büro vom Hrn. Gen.Dir.Dr. Gerharter der Prozentsatz für das Prämiensystem (Pkt. XIX) des Kollektivvertrages für die Jahre 1991 und 1992 mit 9 % festgesetzt.
Wien, am 30. 4. 1992 Für den KonsumverbandFür den Arbeiterbetriebsrat A.N.G.


ZUSATZLEISTUNGEN
die über den Kollektivvertrag für die Arbeiter und Angestellten in der OREGANO Restaurantbetriebsges.m.b.H. hinausgehen
1.Durchrechnung des Abfertigungszeitraumes bei Umstellung von Voll- auf Teilzeitarbeit.
2.Anrechnung des Karenzurlaubes als Berufsjahre (nach dem ZKV KÖ) lt. Mutterschutzgesetz unter folgenden Voraussetzungen:
a) Die Dienstnehmerin muß bei Inanspruchnahme des Karenzurlaubes mindestens 4 Jahre ununterbrochen im Konzern beschäftigt gewesen sein.
b) Die Einrechnung der Zeit des absolvierten Karenzurlaubes erfolgt erst nach einer sechsmonatigen Dienstzeit nach Beendigung des Karenzurlaubes.
c) Zeiten eines Karenzurlaubes werden bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 24 Monaten angerechnet.
3.10 % Personalrabatt für Gebrauchsgüter und Textilien nach dem jeweils gültigen Regulativ KÖ
4.Bei der arbeitsmäßigen Umstellung von Voll- auf Teilzeit bleibt der zum Zeitpunkt der Umstellung offene Urlaubsanspruch wertmäßig voll gewahrt. (Vereinbarung KÖ)
5.Internatszuschuß für Lehrlinge lt. Bestimmungen KÖ
OREGANO Für den Arbeiterbetriebs-
Restaurantions- A.N.G.
betriebsges.m.b.H.

Wien, 30. 4. 1992


ZUSATZPROTOKOLL
zum Kollektivvertrag für die Arbeiter der OREGANO Restaurantionsbetriebsges.m.b.H.
abgeschlossen zwischen der OREGANO Ges.m.b.H. und dem Arbeiterbetriebsrat A.N.G.
1.Zum Pkt. IV ARBEITSZEIT wird vereinbart, daß das Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit für Arbeiter und Lehrlinge, die aus dem Unternehmensbereich des Konsum Österreich in die OREGANO Restaurantionsbetriebsges.m.b.H. übernommen werden, anerkannt wird.
2.Zum Pkt. XIV ARBEITSJUBILÄUM wird vereinbart, daß diejenigen Arbeitnehmer die zum Zeitpunkt der Ausgliederung zwischen dem 13. und 17. Dienstjahr liegen anläßlich der 20jährigen Dienstzeit, einen Brutto-Monatslohn als Sonderzahlung erhalten.
OREGANO Für den Arbeiterbetriebsrat
Restaurantions- A.N.G.
betriebsges.m.b.H.

Wien, 30. 4. 1992


KOLLEKTIVVERTRAG für die ARBEITER der OREGANO Restaurantionsbetriebsges.m.b.H.
Gültig ab 1. 5. 1992 DER GEWERKSCHAFT AGRAR - NAHRUNG - GENUSS

1081 WIEN, Albertgasse 35


KOLLEKTIVVERTRAG OREGANO
abgeschlossen zwischen dem "Konsumverband", Revisionsverband der österreichischen Konsumgenossenschaft. 1150 Wien, Giselhergasse 11, und der Gewerkschaft AGRAR - NAHRUNG - GENUSS, 1081 Wien, Albertgasse 35, betreffend der Löhne und Arbeitsbedingungen welche in der Oregano Restaurantionsbetriebsges.m.b.H. Gültigkeit haben.


ALLGEMEINER TEIL I. GELTUNGSBEREICH
Der Kollektivvertrag gilt für alle Arbeiterinnen und Arbeiter (im folgenden als Arbeitnehmer bezeichnet) einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, für die Betriebsstätten der OREGANO Restaurantbetriebsges. m.b. H. die im Bereich der ehemaligen KGW und KG Union Salzburg liegen.


II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 5. 1992 in Kraft.
Dieser Vertrag gliedert sich in drei Teile:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen,
Abschnitt I - XVI
2. Teil: Lohnordnung, Prämiensystem
Abschnitt XVII - XIX
3. Teil: Übernahmebestimmungen,
Abschnitt XX

Der erste Teil des Vertrages "Allgemeine Bestimmungen" kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
Der zweite Teil des Vertrages "Lohnordnung, Prämiensystem" kann ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jederzeit gelöst werden. Die Kündigung muß zu ihrer Rechtswirksamkeit der anderen vertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden.
Der dritte Teil des Vertrages "Übernahmebestimmungen" bleibt bis 31. 12. 1994 gültig.
Sechs Monate vor Auslaufen der Übernahmebestimmungen sind zwischen den Vertragspartnern Verhandlungen betreffend des Prämiensystem aufzunehmen.


III. ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ARBEITNEHMER
1.Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Arbeitsleistungen, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen.
2.Den Arbeitnehmern ist nicht gestattet, eine Entlohnung und Provision von Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten zu verlangen.
3.Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. Die Nichteinhaltung dieses Absatzes bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 82 GewO.


ARBEITSZEIT
1.Die Normalarbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen (Essenspausen) darf wöchentlich 40 Stunden nicht übersteigen und ist auf fünf Arbeitstage (kein Teildienst) aufzuteilen. Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer im Betrieb zur Verfügung des Arbeitgebers halten muß. Eine Einteilung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit und der Ruhepausen sowie der Dauer der wöchentlichen Ruhezeit ist vom Arbeitgeber an einer den Arbeitnehmern leicht zugänglichen Stelle mindestens eine Woche im voraus auszuhängen.
2.Mit dem Betriebsrat kann vereinbart werden, daß die Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen erfolgt.
3.Für Jugendliche gelten die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes. Mit dem Betriebsrat kann vereinbart werden, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit bis sechs Stunden verlängert wird, und daß eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb von zwei Wochen erfolgt (gemäß § 11 (5) KJBG).
4.Die Festsetzung der Ruhepausen (Essenspausen) unterliegt einer innerbetrieblichen Regelung, doch bleiben diese auf eine Stunde täglich beschränkt. Als Ruhepausen (Essenspausen) gelten nur die Zeiten, während der sich der Arbeitnehmer nicht zur Verfügung halten muß.


V. WÖCHENTLICHE RUHEZEIT
1.Jedem Arbeitnehmer ist in regelmäßiger Folge wöchentlich Wochenruhe bzw. Wochenendruhe im Ausmaß von mindestens 36 Stunden zu gewähren. Wird ein Arbeitnehmer während seiner wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt, hat er Anspruch auf bezahlte Ersatzruhe.
2.Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit ist ein unabdingbares Recht des Arbeitnehmers. Sie kann nur dann verschoben werden, wenn dies durch ein betrieblich unabwendbares, nicht voraussehbares Ereignis notwendig wird. Für jede entfallende wöchentliche Ruhezeit, die nicht durch Ersatzruhe konsumiert wird, ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses 1/26 des vereinbarten Monatslohnes für die Normalarbeitszeit als Entschädigung zu leisten.


VI. ÜBERSTUNDEN
Die Überstundenarbeit wird mit dem Normalstundenlohn und einem Überstundenzuschlag entlohnt. Der Normalstundenlohn beträgt 1/173 des Bruttonormalmonatslohnes.
Der Überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent des Normalstundenlohnes.


VII. NACHTARBEITSZUSCHLAG

Kunsttext
Beilage 1.1.1993
Der Nacharbeitszuschlag für Dienstnehmer, die länger als 3 Stunden in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr beschäftigt sind, beträgt pro Nachtdienst 126 Schilling.

Ende


VIII. ARBEIT AN FEIERTAGEN
1.Wenn an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, auch wenn er auf einen Sonntag fällt, gearbeitet wird, so gebührt den Arbeitnehmern, die an diesem Tag arbeiten, ein 100prozentiger Lohnzuschlag auf den Normallohn gemäß § 3 Feiertagsruhegesetz. Einvernehmlich kann an Stelle dieses 100prozentigen Lohnzuschlages ein bezahlter Ersatzruhetag gewährt werden.
2.Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeitet und ihm durch die Benutzung des üblichen öffentlichen Verkehrsmittels am Feiertag nachweislich zusätzliche Kosten erwachsen, so hat er Anspruch auf Spesenersatz bis zur Höhe des jeweiligen Preises von zwei Fahrkarten des öffentlichen Verkehrsmittels am Ort. Sollte kein öffentliches Verkehrsmittel verfügbar sein, so übernimmt der Dienstgeber die tatsächlich aufgewendeten Kosten.


IX. FORTZAHLUNG DES LOHNES BEI ARBEITSVERHINDERUNG
Für die Ansprüche auf Weiterbezahlung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/74. Soweit im folgenden Anspruchsfristen oder Anspruchshöhen festgelegt sind, entsprechen sie zugleich den im EFZG festgelgten Bestimmungen. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes oder Teilentgeltes entsteht jedoch nur dann, wenn mit der Arbeitsverhinderung eine Schmälerung des Entgeltes eintreten würde.
1.  Krankheit (Unglücksfall) sowie Kur- und Erholungsaufenthalt
Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 14 Tagen erhält der Arbeitnehmer, wenn er durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet zu haben, und wenn er die Tatsache seiner Erkrankung durch eine Bestätigung der Krankenkasse oder eines Krankenkassenvertragsarztes im Sinne des § 4 Abs. 1 des EFZG nachweist, ein Krankenentgelt, das sich nach Tagessätzen bemißt.
Der Tagessatz für die 100%ige Entgeltfortzahlung wird derart berechnet, daß der Monatslohn der letzten dem Krankenstand vorangegangenen voll entlohnten 3 Monaten durch 90 geteilt wird. Ausgenommen sind Sonderzahlungen und die im Generalkollektivvertrag zum Entgeltfortzahlungsgesetz angeführten als nicht zum Entgelt zählenden Bezüge.
Als Tagessatz für die Berechnung des Teilentgeltes (49 %) gilt 1/30 des Monatsgrundlohnes.
Hat das Dienstverhältnis bei Eintritt der Dienstverhinderung noch keine 3 Monate gedauert, ist der bis zum Eintritt der Dienstverhinderung verdiente Lohn durch die Anzahl der Kalendertage seit Beginn des Dienstverhältnisses zu teilen. Tritt während der Anspruchsdauer auf Fortzahlung des vollen oder Teilentgeltes eine Erhöhung des Lohnes ein, dann ist dieser ab Wirksamwerden der Erhöhung für die Bemessungsgrundlage maßgebend.
Das Krankenentgelt beträgt:
bei einer Betriebszugehörigkeit von
14 Tagen bis 3 Jahre 28 Tagessätze zu 100 %
3 Jahren bis 5 Jahre 28 Tagessätze zu 100 %
14 Tagessätze zu 49 %
5 Jahren bis 10 Jahre 42 Tagessätze zu 100 %
14 Tagessätze zu 49 %
10 Jahren bis 15 Jahre 42 Tagessätze zu 100 %
28 Tagessätze zu 49 %
15 Jahren bis 25 Jahre 56 Tagessätze zu 100 %
28 Tagessätze zu 49 %
über 25 Jahre 70 Tagessätze zu 100 %
14 Tagessätze zu 49 %

Dieser Anspruch wird einmal innerhalb eines Dienstjahres gewährt. Bei wiederholten Erkrankungen innerhalb eines Dienstjahres gebührt dieser Anspruch nur insofern, als durch vorangegangene Erkrankungen innerhalb des Dienstjahres dieser Anspruch noch nicht ausgeschöpft ist.
2.  Arbeitsunfall - Berufskrankheit
Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder einem Kur- oder Erholungsaufenthalt wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit, die vom Arbeitnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde und vom zuständigen Sozialversicherungsträger als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt wird, so erhält er, ohne Rücksicht auf frühere Erkrankungen und ohne daß es einer Wartezeit von 14 Tagen bedarf, eine Entgeltfortzahlung nach folgenden Bestimmungen:
bei einer Betriebszugehörigkeit
bis 5 Jahre 56 Tagessätze zu 100 %
nach 5 Jahren bis 10 Jahre 56 Tagessätze zu 100 %
14 Tagessätze zu 49 %
nach 10 Jahren bis 15 Jahre 56 Tagessätze zu 100 %
28 Tagessätze zu 49 %
über 15 Jahre 70 Tagessätze zu 100 %
28 Tagessätze zu 49 %

Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach den obigen Bestimmungen noch nicht erschöpft ist.
3.  Entgeltfortzahlung - gewerbliche Lehrlinge
Für die gewerblichen Lehrlinge gilt für die Entgeltfortzahlung § 17a des Berufsausbildungsgesetzes in der ab 1. September 1974 geltenden Fassung.
4.  Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung im Sinne der vorstehenden Ausführungen gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bis zur Beendigung des Krankenstandes bzw. der Ausschöpfung der Ansprüche des Krankenentgeltes oder des Teilentgeltes gewahrt.
5.  Andere Verhinderungsfälle
Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf das Entgelt
a) anläßlich der eigenen Eheschließung 3 Arbeitstage
b) bei Tod des Ehegatten (Lebensgefährten)
oder der Kinder 3 Arbeitstage
c) anläßlich der Niederkunft der
Ehegattin (Lebensgefährtin) 1 Arbeitstag
d) zur Teilnahme an der Eheschließung
der Kinder oder Geschwister 1 Arbeitstag
e) anläßlich der eigenen Silbernen Hochzeit 1 Arbeitstag
f) anläßlich des Todes der Eltern
oder Schwiegereltern 1 Arbeitstag
g) zur Teilnahme an der Beerdigung der
unter f) genannten Angehörigen sowie
der Geschwister u. Großeltern 1 Arbeitstag
h) bei Wohnungswechsel, wenn eigener
Hausstand besteht, die notwendige Zeit,
jedoch innerhalb eines halben Jahres 2 Arbeitstage
i) zu behördlichen oder gerichtlichen
Verhandlungen, die notwendige Zeit
j) zur Ausübung bürgerlicher Rechte und Pflichten wird der
Lohn für die notwendige Zeit vergütet. Jeder Entgeltanspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer für die Ausübung seiner bürgerlichen Rechte und Pflichten oder für die Entsprechung einer Vorladung eine Entschädigung (Zeugengebühren, Geschworenengebühr, Beisitzergebühren usw.) erhält; k) bei ambulatorischer Behandlung behält der Arbeitnehmer für die tatsächlich notwendige Zeit, jedoch höchstens im Ausmaß von 40 Stunden innerhalb eines Dienstjahres, den Anspruch auf seinen Lohn;
l) der erste Schultag bei Eintritt eines
Kindes in die Volksschule 1 Arbeitstag


X. WEIHNACHTSREMUNERATION
1.Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines Monatsgrundlohens. Die Weihnachtsremuneration wird am 31. Oktober ausbezahlt. Berechnungsbasis ist der Septembergrundlohn. Anspruch auf die Auszahlung der Weihnachtsremuneration am 31. Oktober haben alle Arbeitnehmer, die am 30. Juni beschäftigt waren.
Nach dem 30. Juni neueingetretene Dienstnehmer erhalten die Weihnachtsremuneration am 30. November auf Basis des Oktobergrundlohnes. Die nach dem 31. Oktober eintretenden Arbeitnehmer erhalten die Weihnachtsremuneration mit der Dezemberabrechnung.
2.Den während des Jahres ein- oder austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis infolge Entlassung beendet wird oder wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.


XI. URLAUB - URLAUBSBEIHILFE
1.Für den Urlaubsanspruch gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976 und BGBl. Nr. 81/1983.
2.Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes sowie Besitzer von Amtsbescheinigungen bzw. Opferfürsorgeausweisen im Sinne des BGBl. Nr. 183/1947, Opferfürsorgegesetz, erhalten einen zusätzlichen Urlaub von 3 Tagen zu ihrem Gebührenurlaub.
3.Alle Arbeitnehmer erhalten im Kalenderjahr eine Urlaubsbeihilfe in Höhe eines Monatsgrundlohnes.
4.Den während des Kalenderjahres ein- und austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil.
5.Der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis wegen schuldhafter Entlassung oder durch unbegründeten vorzeitigen Austritt beendet wird.
6.Wenn der Arbeitnehmer nach Erhalt der für das Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt (ausgenommen wegen Inanspruchnahme einer Alterspension), aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder schuldhaft entlassen wird, muß er die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zuviel erhaltene Urlaubsbeihilfe zurückzahlen bzw. sich auf die noch offene Endabrechnung anrechnen lassen.
7.Die Urlaubsbeihilfe wird am 31. 5. ausbezahlt.
Berechnungsbasis ist der April-Lohn bzw. Lehrlingsentschädigung. Arbeitnehmer und Lehrlinge, deren Dienstverhältnis zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Mai begonnen hat, erhalten die Urlaubsbeihilfe erstmals am 30. September auf Basis des August-Lohnes bzw. der Lehrlingsentschädigung. Arbeitnehmer und Lehrlinge, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Mai begonnen hat, erhalten die Urlaubsbeihilfe erstmals am 31. Dezember auf Basis des November-Lohnes bzw. der Lehrlingsentschädigung. Hat das Dienstverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen, wird die Urlaubsbeihilfe am darauffolgenden 31. Jänner auf Basis des Dezember-Lohnes bzw. der Lehrlingsentschädigung ausgezahlt.


XII. KÜNDIGUNG - ABFERTIGUNG
1.Bis zu einer Beschäftigungsdauer von 1 Monat (Probemonat) kann das Dienstverhältnis täglich gelöst werden.
2.Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber - 7 Kalendertage
nach einjähriger Betriebszugehörigkeit 14 Kalendertage
nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit 28 Kalendertage
nach zehnjärhiger Betriebszugehörigkeit 42 Kalendertage

In Betrieben mit monatlicher Lohnabrechnung hat die Kündigung unter Beachtung obiger Kündigungsfristen jeweils zum 15. oder Letzten eines Monates zu erfolgen.
3.Für die Abfertigung gelten die Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 107/79.
4.Die Abfertigung wird bis zu 6 Monatslöhnen mit der Endabrechnung überwiesen. Der 6 Monate übersteigende Abfertigungsteil wird 6 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses überwiesen.
5.Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfertigung besteht auch dann, wenn er gemäß § 82a der Gewerbeordnung austritt.
6.Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer
a) das Arbeitsverhältnis selbst löst oder
b) gemäß § 82 der Gewerbewordnung entlassen wird.

7a.Im Falle des Todes eines Arbeitnehmers, der länger als ein Jahr im Betrieb tätig war, ist der Lohn für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ist der Lohn für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
b. Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen.
c. Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes nach a) und b) ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach der Gewerbeordnung, so gilt nur der günstigere Anspruch.
8.Arbeitnehmer, die nach den Bestimmungen des ASVG in den Ruhestand treten, erhalten auch bei eigener Kündigung die volle Abfertigung.
9.Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer auch am letzten Tag des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz mit zustehender Abfertigung.


XIII. ANRECHENBARE DIENSTZEITEN
Dienstzeiten im Konzern werden nicht zusammengerechnet, wenn
a) den Arbeitnehmer an der seinerzeitigen Entlassung ein Verschulden getroffen hat,
b) der Arbeitnehmer sein seinerzeitiges Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst hat,
c) der Arbeitnehmer sein seinerzeitiges Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat und in der Zwischenzeit bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.


XIV. ARBEITSJUBILÄUM
Für langjährige Dienste in der OREGANO Ges.m.b.H. werden dem Arbeitnehmer nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von
10 Jahren mindestens 1 Monatslohn
15 Jahren -"- 1,5 Monatslöhne
25 Jahren -"- 2 Monatslöhne
35 Jahren -"- 2,5 Monatslöhne
40 Jahren -"- 3 Monatslöhne
45 Jahren -"- 4 Monatslöhne

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Der Arbeitnehmer wird im Zusammenhang mit einem Jubiläum an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgeltes vom Dienst befreit.
Dienstzeiten im Konzern werden nicht zusammengerechnet, wenn
a) für ein früheres Dienstverhältnis eine Abfertigung bezahlt wurde,
b) aus dem im Abschnitt XII. lit. a, b, c, angeführten Fällen das seinerzeitige Dienstverhältnis gelöst wurde.


XV. ARBEITSKLEIDUNG
Wird vom Dienstgeber beigestellt. Die Reinigung obliegt dem Dienstgeber.


XVI. VERPFLEGUNG
Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf ein freies Mittagessen (Menü 1), ein alkoholfreies Getränk und auf einen Kaffee pro Tag.


XVII. LOHNORDNUNG
1.Die Lohnordnung ist im Anhang dieses Kollektivvertrages enthalten und ist ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages.
2.Unter Monatslohn ist der Kollektivvertragslohn einschließlich persönlicher Überzahlungen zu verstehen. Als solche gelten nicht, die in den Kollektivvertrag vorgesehenen Zulagen, Zuschläge und Spesenvergütungen sowie Nachtzuschläge und Überstundenentlohnungen.
3.Schülerinnen und Schüler von jenen mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gelten als Ferialpraktikanten. Diese haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das dritte Lehrjahr.


XVIII. LOHNZAHLUNG
Die Lohnzahlung erfolgt in der Form, daß jeweils am Letzten eines Monats für den laufenden Monat eine Vorauszahlung gewährt wird. Die Gesamtabrechnung für diesen Monat erfolgt am Letzten des darauffolgenden Monats.


XIX. PRÄMIENSYSTEM
1.Wenn der Deckungsbeitrag I (nach Betriebsabrechnung KÖ bzw. DB V nach Oregano) in der OREGANO Restaurantionsbetriebsges. m.b.H. mindestens den festgesetzten Prozentsatz erreicht bzw. überschreitet, so gelangt für das entsprechende Wirtschaftsjahr eine einmalige Prämie zur Auszahlung. Bei der Festsetzung des Deckungsbeitragsprozentsatzes (DB I) ist der Betriebsrat miteinzubinden. Dieser Prozentsatz ist bis spätestens Jahresende für das nächstfolgende Jahr jedesmal neu festzulegen.
2.Prämiert wird die Überschreitung des jährlich festgesetzten DB I Prozentsatz des Unternehmens (siehe Zusatzprotokoll) mit 15 Prozent. Die Prämie für die Verbesserung des DB I zum Vorjahr in der jeweiligen Betriebsstätte wird mit 15 Prozent festgelegt.
Die so ermittelte Prämie wird wie folgt aufgeteilt:
a) 1/3 für Restaurantleitung
b) 2/3 für Personal

3.Anspruch auf die Prämie haben alle Mitarbeiter entsprechend ihrer Dienstzeit, die mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt wurden und am 31. 12. eines Kalenderjahres in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen. Mitarbeiter, welche durch Kündigung des Dienstgebers, berechtigter Austritt, Pensionierung, Invaliditätspension sowie Karenzurlaub während eines Jahres ausscheiden, erhalten die Prämie aliquot angewiesen. Lehrlinge, Aushilfen und Stundenaushilfen haben keinen Prämienanspruch.
4.Als Obergrenze der Prämie wird 1/4 des Jahreseinkommens angesetzt: (ausgenommen Abfertigung, Urlaubsabfindung / Urlaubsentschädigung, Jubiläumsgelder und die Prämie gemäß Pkt. XIX. dieses Kollektivvertrages).
5.Die Auszahlung der Prämie erfolgt nach Vorliegen des endgültigen Betriebsergebnisses, spätestens jedoch mit der Lohnabrechnung für den Monat Juni.
6.Die Mitarbeiter werden über den Stand ihres Prämienkontos mit der monatlichen Lohnabrechnung informiert.


XX. ÜBERNAHMEBESTIMMUNGEN
1.Für Mitarbeiter, welche im Zuge der Ausgliederung von Konsum Österreich zur OREGANO Restaurantionsbetriebsges.m.b.H. per 1. 5. 1992 übernommen wurden, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages (Hausvertrag), Bereich ehemalige KGW und KG Union Salzburg abgeschlossen zwischen Konsumverband 1150 Wien und dem ÖGB Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter (A N G) 1080 Wien, am 1. 7. 1990
2.Mitarbeiter, welche aufgrund der Übernahmebestimmungen berücksichtigungswürdige Gründe glaubhaft machen, können über Antrag bei ihrer Interessensvertretung (Betriebsrat, Gewerkschaft) innerhalb eines Monats nach Eintritt des Anlaßfalles ihr Dienstverhältnis unter Wahrung ihrer gesetzlichen Ansprüche (z.B. Abfertigung) lösen. Diese Regelung gilt bis 30. 4. 1993.
3.Für jene Mitarbeiter die gemäß Punkt XX. in die OREGANO übernommen wurden, gilt das Prämiensystem (Punkt XIC.) erst ab 1. 1. 1995.