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Maschinenring-Service Reg. Genossenschaft m.b.H. Kärnten / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


für Arbeiter der Kärntner Maschinenring-Service Reg. Genossenschaft m.b.H. in Kärnten
abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens, 9020 Klagenfurt, Museumgasse 5/II, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuss, Sektion Agrar, 1041 Wien. Plösslgasse 15, andererseits.


§ 11 Entgelt bei Dienstverhinderung

Kunsttext
Protokoll vom 19.12.05 / gültig ab 1.1.06
1.  Wird ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch nach
Dienstzeit volles Entgelt halbes Entgelt
bis zu 5 Jahren 6 Wochen 4 Wochen
vom 6. bis zum 15. Jahr 8 Wochen 4 Wochen
vom 16. bis zum 25. Jahr 10 Wochen 4 Wochen
ab dem 26. Jahr 12 Wochen 4 Wochen


Ende
2.  Wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme der, Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) eintritt, so ist zunächst ein allfälliger Restanspruch nach Zl. 1 zu verbrauchen. Soweit die Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die Anspruchsdauer nach Zl. 1 übersteigt, gebühren noch 40 v.H. des Entgelts für die halben Zeiträume nach Zl. 1.
3.  Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Zl. 1 und 2.
4.  Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes
a)
Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 nicht gemindert werden.
b)
In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch gemäß Abs. 1 nach dem regelmäßigen Entgelt.

Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des lit. b) gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten wäre. Nicht zu berücksichtigen sind Aufwandsentschädigungen, die nicht Lohnbestandteil sind.
5.  Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtlicher Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde. Kommt ein Dienstnehmer seiner vorstehenden Verpflichtung nicht nach, verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
6.  Wird einem Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gekündigt, wird er ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen, oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach Zl. 1, 2 und 3 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
7.  Wegen einer durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung darf der Dienstnehmer nicht entlassen werden.


§ 20 Übergangsbestimmungen

Kunsttext
Protokoll vom 19.12.05 / gültig ab 1.1.06

Die Änderungen zu den §§ 10, 11 und 14 treten in Kraft mit der Kundmachung der Übergangsbestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung zur LAG-Novelle BGBl. Nr. 160, vom 30.12.2004.

Ende