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Lotto Toto / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen am 01.01.2000 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Lotteriegeschäftsstellen für die Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H., Rennweg 44, 1038 Wien und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, Deutschmeisterplatz 2, 1010 Wien.


1. Geltungsbereich
a)  räumlich:
für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
b)  fachlich:
für die Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H.
c)  persönlich:
für alle Arbeitnehmer der Österreichischen Lotterien Gesellschaft m.b.H.; Rennweg 44, 1038 Wien.


2. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über eine Erneuerung bzw. Änderung des Kollektivvertrages aufzunehmen.


3. Anstellung
Von jeder Neuaufnahme von Arbeitnehmern ist dem Betriebsrat Mitteilung zu machen. Dieser Grundsatz gilt auch für überlassene Arbeitnehmer.
Ein Arbeitsverhältnis kann unbestimmte oder in begründeten Fällen auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wobei der erste Monat als Probemonat gilt. Bei Beginn des Dienstverhältnisses wird der Arbeitgeber einen Dienstvertrag bzw. Dienstzettel ausstellen.


4. Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer
a)  Der Arbeitnehmer übernimmt mit seiner Anstellung die Verpflichtung, sich mit allen Kenntnissen vertraut zu machen, die zur klaglosen Verrichtung seiner Arbeiten erforderlich sind, um die ihm anvertrauten Arbeiten gewissenhaft zu erledigen.
b)  Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, allgemeine Angaben zur Person und die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung nachzuweisen und Veränderungen in seiner privaten Sphäre, welche für die Entgeltberechnung bzw. für Zwecke der Sozialversicherung notwendig sind, unverzüglich anzuzeigen.
c)  Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei der Einstellung spätestens jedoch vor Ablauf eines Monats nach Dienstantritt ein aktuelles Leumundszeugnis vorzulegen. Der Arbeitgeber kann auf seine Kosten jederzeit eine neuerliche Vorlage eines Leumundszeugnisses verlangen. Sachverhalte, die geeignet sind, den Leumund des Arbeitnehmers zu beeinträchtigen, sind dem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber hat über derartige Meldungen den Betriebsrat zu informieren.
d)  Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, Zahlungs- oder Bürgschaftsverbindlichkeiten einzugehen, die er aus seinem Vermögen oder Einkommen zu bezahlen außerstande ist. Pfändungen sind innerhalb einer mit dem Arbeitgeber zu vereinbarenden Frist zur Einstellung zu bringen.
e)  Der Arbeitnehmer ist - soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht - zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet.
Darüber hinaus besteht aufgrund des § 51 Glückspielgesetz eine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit über alle Daten, die die Spielteilnehmer, insbesondere Gewinner, betreffen. Diese Verpflichtungen gelten uneingeschränkt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
f)  Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, eine Entlohnung von Spielteilnehmern oder sonstigen Geschäftspartnern anzunehmen. Die Annahme von Geschenken oder sonstigen Vorteilen, die im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit dem Arbeitnehmer oder dessen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar angeboten werden und geeignet sind, dessen volle Unbefangenheit in dienstlichen Angelegenheiten in Zweifel zu ziehen, ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers verboten.
g)  Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung, unabhängig, ob sie gegen Entgelt erfolgt oder nicht, dem Arbeitgeber umgehend zu melden. Wenn diese die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen könnte, kann diese untersagt werden.


5. Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 38,5 Stunden. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Ruhepausen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und der Interessen der Arbeitnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen. Durch Betriebsvereinbarung kann auch eine Verteilung der Normalarbeitszeit nach § 4 Abs. 6 bis 8 des Arbeitszeitgesetzes festgelegt werden. Bei Schichtarbeit kann eine Betriebsvereinbarung nach § 4a Arbeitszeitgesetz abgeschlossen werden. Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Betriebsvereinbarung eine Arbeitszeitverlängerung lt. § 7 Abs. 6 Arbeitszeitgesetz zulassen.


6. Feiertagsregelung
Neben den gesetzlich festgelegten Feiertagen (§ 7 Abs. 2 + 3 ARG) ist auch der 24. Dezember und 31. Dezember dienstfrei.


7. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Rufbereitschaft, Reisezeiten
a)  Unter Überstunden sind jene Arbeitsstunden zu verstehen, welche die tägliche, wöchentliche oder sonstige in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Normalarbeitszeit überschreiten und die vom Arbeitgeber angeordnet wurden. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten Arbeitszeit überschritten wird.
b)  Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grundgehalt und einem Zuschlag. Die Grundlage für die Berechung des Grundstundengehaltes beträgt 1/150 des Monatsgehaltes.
Der Überstundenzuschlag beträgt von Montag bis Freitag:
in der Zeit von 06.00 Uhr früh bis 20.00 Uhr abend 50%,
in der Zeit von 20.00 Uhr abend bis 06.00 Uhr früh 100%.

Der Überstundenzuschlag beträgt am Samstag:
in der Zeit von 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr 50%,
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 24.00 Uhr 100%.

Der Überstundenzuschlag beträgt am Sonntag:
in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr 100%.

Mitarbeiter bzw. Mitarbeitergruppen können durch Betriebsvereinbarung von dieser Regelung ausgenommen werden (z.B. Journaldienste, Schichtdienst, andere Verteilung der Normalarbeitszeit aufgrund spezifischer betrieblicher Erfordernisse).
c)  Arbeitnehmer, die während der Feiertagsruhe beschäftigt werden, erhalten neben dem Feiertagsentgelt das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (§ 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz). Wird an einem Feiertag gearbeitet, so gebührt neben dem Feiertagsentgelt ein 200%iger Zuschlag.
d)  Arbeit an Sonntag (außerhalb der Normalarbeitszeit) wird neben dem Überstunden-Grundlohn ein 100% Zuschlag ausbezahlt.
e)  Rufbereitschaften sind im gesetzlichen Ausmaß möglich. Rufbereitschaften stellen keine Arbeitszeit dar. Die Abgeltung von Rufbereitschaften erfolgt gemäß bestehender Sonderregelungen. Über die Rahmenbedingungen kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
f)  Überstunden, die bis zum Ende eines Monats geleistet wurden, sind in der darauffolgenden Auszahlungsperiode abzurechnen und zur Auszahlung zu bringen. Ein allfälliger anderer Zeitpunkt der Auszahlung der monatlich geleisteten Überstunden kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. In beiderseitigem Einvernehmen können Überstunden in Zeitausgleich abgegolten werden.
g)  Überstundenvergütungen müssen bei sonstigem Verfall binnen 12 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden. Bei rechtzeitiger Geltendmachung gilt die 3-jährige Verjährungsfrist des ABGB.
h)  Für die Abgeltung der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
i)  Reisezeiten bei Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit gelten nicht als Arbeitszeit und werden mit einem dem jeweiligen Normalstundenlohn entsprechenden Betrag abgegolten.
j)  Dieser Kollektivvertrag erteilt die Ermächtigung, durch fakultative Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 12 Arbeitserfassungsgesetz, den Begriff der Dienstreise zu definieren, sowie Reisekostenansätze zu regeln, die günstiger sein können, als die im § 26 EstG 1988 enthalten sind.


8. Frauennachtarbeitsverbot
Gemäß § 4c Abs. 1 und 2 FrNArbG kann der Kollektivvertrag Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot durch Betriebsvereinbarung zulassen, wenn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichermaßen erfaßt werden und nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastung durch die Nachtarbeit festgelegt werden.


9. Urlaub
a)  Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Vor dem 01.07. eines Kalenderjahres eintretende Mitarbeiter erhalten den für das Kalenderjahr vollen Urlaubsanspruch.
Arbeitnehmer, deren Dienstantritt nach dem 30.06. erfolgt, erhalten für das laufende Kalenderjahr für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres.
b)  Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes pro Arbeitsjahr gilt die bestehende Betriebsvereinbarung.


10. Fortzahlung des Gehaltes bei Dienstverhinderung
Bei wichtigen, die Person des Arbeitnehmers betreffenden Dienstverhinderungen besteht für eine verhältnismäßig kurze Zeit Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes im Sinne des § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz.
Dienstverhinderungen sind, sobald sie bekannt sind, dem Vorgesetzten zu melden und müssen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Hinderungsgrund stehen.
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender privater Angelegenheiten besteht - jedoch nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis - jedenfalls Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes:
a) Bei eigenener Eheschließung 3 Arbeitstage
b) Bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder oder Geschwister 1 Arbeitstag
c) Bei Tod des Ehegatten oder Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt 3 Arbeitstage
d) Bei Tod der Eltern oder Kinder 2 Arbeitstage
e) Bei Teilnahme an der Beerdigung der Großeltern, Schwiegereltern oder Geschwister 1 Arbeitstag
f) Bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin 2 Arbeitstage
g) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes 2 Arbeitstage


11. Beendigung des Dienstverhältnisses
a)  Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber kann nur nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes erfolgen.
Hat das Dienstverhältnis kürzer als 7 Jahre gedauert, so kann der Arbeitgeber das Dienstverhältnis gemäß § 20(3) Angestelltengesetz jeweils am 15. oder Letzten eines Monats auflösen.
Hat das Dienstverhältnis länger als 7 Jahre gedauert, so ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur nach den Bestimmungen des § 20(2) Angestelltengesetz mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres möglich, soweit § 20(1) Angestelltengesetz anzuwenden ist.
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf 5 Monate.
Die Lösung des Dienstverhältnisses seitens des Arbeitnehmers kann gemäß § 20 Abs. 3 und 4 Angestelltengesetz jeweils zum 15. und zum Letzten eines Monats unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist erfolgen.


12. Abfertigung
a)  Abfertigungsansprüche bestehen aufgrund des § 23 Angestelltengesetzes.
Die Abfertigung beträgt
nach dem vollendeten 3. Dienstjahr 2 Monatsentgelte
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monatsentgelte
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 4 Monatsentgelte
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 6 Monatsentgelte
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 9 Monatsentgelte
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 12 Monatsentgelte

Die Abfertigung ist mit Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
b)  Frauen mit einer Mindestdienstzeit im Unternehmen von 3 Jahren, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Niederkunft bzw. bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Karenzurlaubes das Dienstverhältnis lösen, haben Anspruch auf die Hälfte der ihnen zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf drei Monatsentgelte. Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und lit. a) dieses Abschnittes.
c)  Im Falle des Todes eines Arbeitnehmers, der länger als 1 Jahr im Unternehmen tätig war, gebühren drei Bruttomonatsgehälter in der Höhe des/der Verstorbenen im letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Entgelts.
Die drei Bruttomonatsgehälter gebühren neben einer allfälligen gesetzlichen Abfertigung.
Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge die gesetzlichen Erben, zu deren Erhalt der Erblasser verpflichtet war, soferne solche nicht vorhanden sind:
  • der Ehepartner,
  • Kinder,
  • der Lebensgefährte im gemeinsamen Haushalt,
  • Personen, die zu Lebzeiten dem Unternehmen schriftlich genannt wurden.
d)  Bei einem Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang gebührt die Abfertigung gemäß Punkt a) dieses Abschnittes. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gilt Punkt c) sinngemäß.
e)  Der Anspruch auf volle Abfertigung besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers endet, sofern in einem solchen Fall das Dienstverhältnis mindestens 5 Jahre ununterbrochen gedauert hat.


13. Jubiläumsgeld
Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern nach einer ununterbrochenen Beschäftigung im Unternehmen von
mindestens 10 Jahren 1/2 Bruttomonatsgehalt
mindestens 20 Jahren 1 Bruttomonatsgehalt
mindestens 25 Jahren 1 1/2 Bruttomonatsgehälter
mindestens 35 Jahren 2 1/2 Bruttomonatsgehälter
mindestens 40 Jahren 3 1/2 Monatsgehälter

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Ab dem 20-jährigen Dienstjubiläum wird der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Jubiläum an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung seines Entgeltes vom Dienst befreit.


14. Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß
Allen Arbeitnehmern steht eine Weihnachtsremuneration (13. Gehalt), welche in der Höhe des Novembergehaltes auszubezahlen ist und ein Urlaubszuschuß (14. Gehalt) in der Höhe des Maigehaltes zu. Diese beiden Gehälter sind bis spätestens 30. November bzw. bis spätestens 31. Mai auszubezahlen.
Lehrlingen gebührt zu den gleichen Terminen eine Weihnachtsremuneration und ein Urlaubszuschuß in der Höhe der Lehrlingsentschädigung.
Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil.


15. Schlußbestimmungen
Günstigere arbeitsrechtliche Einzelvereinbarungen werden durch Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 01.01.2000
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Lotteriegeschäftsstellen
Der Vorsteher: Der Geschäftsführer:
Komm.-Rat Ing. Wolfgang Breitwieser Dkfm. Viktor Krejci
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Hans Sallmutter Wolfgang Katzian
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr
Der Vorsitzende: Der Leitende Sektionssekretär:
Felix Hinterwirth Erich Reichelt
Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H.
Der Vorsitzende des Vorstandes: Der Vorsitzende des Betriebsrates:
Dkfm. Dr. Leo Wallner Erich Populorum


Gehalt
Redaktionelle Anmerkungen Durch Betriebsvereinbarung geregelt.