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Linz Linien GmbH / Rahmen

Kollektivvertrag


für alle ArbeitnehmerInnen der Linz Linien GmbH, die nicht Angestellte kraft Gesetzes sind

gültig ab 1. Februar 2022


I. Vertragspartner
abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schienenbahnen, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft VIDA, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits, womit der
Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmerinnen der LINZ LINIEN GmbH für öffentlichen Personennahverkehr, die nicht Angestellte kraft Gesetzes sind
, vom 12. Mai 1986, in der Fassung vom 17.12.2021, abgeändert wird.


II. Geltungsbereich
1.  Für alle Arbeitnehmer der Linz Linien GmbH für öffentlichen Personennahverkehr, die nicht Angestellte sind.
2.  Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, ...) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.


III. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt mit
1. Februar 2022
in Kraft.
2.  Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der Kollektivvertrag für die Verkehrsbetriebe der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG vom 16. Juni 1950, in der Fassung vom 17.12.2021, abgeschlossen zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft VIDA, und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schienenbahnen, außer Kraft.
3.  Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.


IV. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
1.  Probezeit
Alle Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag entstehen mit der Arbeitsaufnahme, soweit in den folgenden Punkten keine anderen Festlegungen getroffen sind.
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
2.  Dienstzettel
Dem Dienstnehmer ist nach Ablauf der Probezeit vom Arbeitgeber eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gem. AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) auszufolgen. Dieser Dienstzettel ist zu ergänzen, wenn Veränderungen in seinem wesentlichen Inhalt eintreten.
3.  Kündigungsfristen
3.1
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende des Kalendermonats gelöst werden.
Die Frist beträgt
bis zum vollendeten 2. Dienstjahr 6 Wochen
bis zum vollendeten 5. Dienstjahr 2 Monate
bis zum vollendeten 15. Dienstjahr 3 Monate
bis zum vollendeten 25. Dienstjahr 4 Monate
ab dem vollendeten 25. Dienstjahr 5 Monate
3.2
Verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist, darf dadurch keine Schmälerung des Entgelts eintreten.
3.3
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses während des Krankenstandes gelten die einschlägigen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Für vor dem 1.10.2000 in die Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG (in Folge ESG) eingetretene Mitarbeiter gilt: Erkrankt der Arbeitnehmer hingegen während der Kündigungsfrist, so endet der Anspruch auf Krankengeldzuschuss – so wie alle anderen Ansprüche aus dem Kollektivvertrag – mit dem letzten Tag der Kündigungsfrist.
3.4
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis von mehr als 2monatiger Dauer (einschließlich Probemonat) ist dem Arbeitnehmer mindestens 2 Wochen vor Fristablauf das Ende des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist das auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Entgelt über das mit Fristablauf beendete Arbeitsverhältnis hinaus als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit (§ 22 Angestelltengesetz) zu bezahlen. Diese Mitteilungsfrist entfällt, wenn von vornherein Klarheit darüber besteht, dass eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht beabsichtigt ist bzw. der Arbeitnehmer im laufe der Befristung äußert, das Arbeitsverhältnis nicht über die Befristung hinaus fortsetzen zu wollen.
4.  Postensuchtage
4.a
Für vor dem 1.10.2000 zur ESG begründete Dienstverhältnisse gilt:
Während der Kündigungsfrist ist – ausgenommen bei Verzicht auf die Arbeitsleistung – dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen in jeder Arbeitswoche ein Arbeitstag unter Fortzahlung des Entgeltes zur Arbeitssuche freizugeben; bei Kündigung durch den Arbeitnehmer vier Stunden. Im Falle von Schichtarbeit gelten diese Bestimmungen sinngemäß. An welchen Tagen die Freizeit beansprucht werden kann, ist zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, ist der letzte Tag bzw. die letzten 4 Stunden der Arbeitswoche frei.
4.b
Bei nach dem 30.9.2000 begonnenen Dienstverhältnissen ist bei Arbeitgeberkündigung während der Kündigungsfrist – ausgenommen bei Verzicht auf die Arbeitsleistung – in jeder Arbeitswoche 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf Verlangen des Arbeitnehmers ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.


V. Betriebszugehörigkeit
1.  Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind Dienstzeiten in der LINZ AG und ihren Unternehmen, LINZ LINIEN GmbH, LINZ SERVICE GmbH, LINZ GAS/WÄRME GmbH, LINZ STROM GmbH und Managementservice LINZ GmbH (im Folgenden Konzernunternehmen, sowie in der ESG, Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG, und der SBL, Stadtbetriebe Linz GmbH), die ab 1. Juli 1988 nicht länger als 90 Tage, vor diesem Zeitpunkt nicht länger als 60 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnen.
2.  Der Anspruch auf Zusammenrechnung entfällt, wenn das vorhergehende Arbeitsverhältnis durch Entlassung oder durch · Austritt ohne wichtigen Grund beendet wurde.
3.  Zeiten ordentlicher Präsenzdienste bzw. ordentlicher Zivildienste werden für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet, sofern der Arbeitnehmer unmittelbar vor diesen Zeiten einem Konzernunternehmen angehörte.
4.  Karenzzeiten nach dem Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz werden für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis bei Antritt des Karenzurlaubes bereits ein Jahr gedauert hat.


VI. Arbeitszeit
Wöchentliche Arbeitszeit
1.1  Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, 38,5 Stunden nicht überschreiten.
1.2  Als Arbeitszeit gelten auch: Waschpausen, die wegen einer wesentlich über das Normalausmaß hinausgehenden Verschmutzung vereinbart werden; Pausen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften in die Normalarbeitszeit eingerechnet werden müssen; gesetzlich vorgeschriebene, in die Arbeitszeit einzurechnende angemessene Kurzpausen, die für Arbeiten, die einen ununterbrochenen (werk, sonn- und feiertags) Fortgang erfordern, in dreischichtigen (ganztägigen) Betrieben den beteiligten Arbeitnehmern zustehen.
2.  Für die in den Werkstätten beschäftigten Arbeitnehmer wird die 38,5 stündige wöchentliche Arbeitszeit in der Regel so aufgeteilt, dass, abgesehen von Sonderdiensten wie z.B. Fahrfertigmacher, Revisions-, Reinigungs-, Schmier- und Torwartdiensten usw., der Arbeitsschluss am Freitag um 13:00 Uhr erfolgt.
Bei Bauarbeiten gilt der Arbeitsort als auf die jeweilige Baustelle verlegt. Dadurch werden die Bestimmungen über die Gewährung von Zehrgeldern nicht berührt.
Für im Schichtdienst beschäftigte Arbeitnehmer ist ein Schichtplan zu erstellen.
3.  Die Einführung der "Gleitenden Arbeitszeit" bleibt einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vorbehalten. Diese wird ermächtigt, eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden zuzulassen.
Fahrbetrieb
4.1.
Turnusplan/Dienstplan
Für alle im Fahrbetrieb tätigen Arbeitnehmer ist ein Turnusplan zu erstellen, der den Ablauf der Dienste regelt.
6-Tage-Turnus: Auf Basis einer durchschnittlichen täglichen Dienstzeit von 7,9 Stunden gilt für Mitarbeiter des Fahrbetriebes der sechste Tag als dienstfreier Sonntag, der fünfte Tag ist dem Samstag bei der 5-Tage-Woche gleich. Eine Teilung der freien Tage darf nicht vorgenommen werden.
7-Tage-Turnus: Auf Basis einer durchschnittlichen täglichen Dienstzeit von 7,7 Stunden haben die in diesem Turnus eingeteilten Arbeitnehmer des Fahrbetriebes Montag bis Freitag Dienst, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist dienstfrei.
7-Tage-Turnus NEU: Auf Basis einer durchschnittlichen täglichen Dienstzeit von 7,7 Stunden haben die in diesem modifizierten 7-Tage-Turnus eingeteilten Arbeitnehmer des Fahrbetriebes von den 6 Werktagen einer Kalenderwoche (Montag bis Samstag) 5 Tage Dienst, einen Werktag sowie alle Sonn- und Feiertage (gemäß Arbeitsruhegesetz) dienstfrei. Der dienstfreie Werktag verschiebt sich pro Kalenderwoche um einen Tag, sodass der Dienstnehmer zumindest nach jeweils 6 Wochen ein kalendermäßiges Wochenende (Samstag und Sonntag) dienstfrei hat.
Mitarbeiterinnen, die vor dem 1.1.2007 in die LINZ LINIEN GmbH eingetreten sind werden nur dann in diesen Turnus eingeteilt, wenn sie ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung dazu geben.
14-Tage-Turnus: Ebenfalls auf Basis einer durchschnittlichen täglichen Dienstzeit von 7,7 Std. haben die in diesem Turnus eingeteilten Arbeitnehmer des Fahrbetriebes abwechselnd Montag bis Samstag Dienst, Sonntag, Montag dienstfrei bzw. Dienstag bis Freitag Dienst und Samstag, Sonntag dienstfrei, wobei der jeweils zweite freie Tag als Sonntag, der erste als Samstag gilt. Feiertage sind dienstfrei.
Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Ort und Lage der Pausen regeln sich nach dem Dienstplan, der jeweils im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erstellt wird. Der Dienstplan für die Mitarbeiter des Fahrbetriebes ist so zu erstellen, dass die tägliche Arbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden beträgt – einschließlich 15 Minuten Vorbereitungs- und Abschlusszeiten bei ununterbrochenen Diensten, bzw. 25 Minuten bei Unterbrecherdiensten.
4.2
Unterbrecherdienste
Unterbrecherdienste sind durch Arbeitszeitunterbrechungen von mind. 1 Stunde geteilte Dienste. Diese Arbeitszeitunterbrechungen, in denen der Mitarbeiter zu keiner Arbeitsleistung herangezogen wird, werden nicht bezahlt und sind nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Die Anzahl der Unterbrecherdienste darf für die Mitarbeiter des 7-TageTurnusses 40 % der vom Mitarbeiter geleisteten Gesamtdienste und im 6-TageTurnus 28 % der geleisteten Gesamtdienste nicht überschreiten.
Die Dauer der Unterbrecherdienste (Dienstbeginn bis Dienstende) richtet sich nach den Bestimmungen des § 16 AZG. Eine Verlängerung der Einsatzzeit gern. § 16 Abs. 3 u. 4 AZG kann in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorgenommen werden.
4.3.
Pausen
Nach einer ununterbrochenen Tagesarbeitszeit von max. 5 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten (§ 11 AZG) einzuhalten.
Mitarbeitern des Fahrbetriebes ist unbeschadet dieser Bestimmung nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Lenkpause von 30 Minuten zu gewähren, sofern noch keine Ruhepause im Sinne des AZG eingelegt wurde.
Wendezeiten, die fahrplanmäßig größer als 10 Minuten sind, werden dabei zur Gänze nicht der Fahrzeit angerechnet.
Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können diese 30minütigen Lenk- oder Ruhepausen auch durch solche von dreimal 15 Minuten ersetzt werden (§ 11 Abs. 1 u. 2, § 15 Abs. 3 AZG).
Als Ruhepausen im Sinne des AZG gelten nur solche, die in dafür nach dem ASchG geeigneten Räumlichkeiten abgehalten werden können (insbesondere § 28/2 ASchG).
Lenk- und Ruhepausen sind der Arbeitszeit anzurechnen.
5.  Ruhezeiten
a.
Bezüglich der Ruhezeiten gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 12 AZG). Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann auch eine kürzere Ruhezeit vereinbart werden (§ 12 Abs. 2 AZG).
b.
Die tägliche Ruhezeit kann mit Zustimmung der Belegschaftsvertretung auf 8 Stunden verkürzt werden, wenn mindestens zwei Ruhezeiten in der Kalenderwoche mindestens 14 Stunden betragen.
c.
Unter Beachtung des § 18a AZG kann die tägliche Ruhezeit durch eine Betriebsvereinbarung an höchstens 2 Tagen pro Woche auf 6 Stunden verkürzt werden. In der Betriebsvereinbarung sind die Details und Vorraussetzungen der Ruhezeitverkürzung festzulegen.
6.  Tägliche Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Betriebserfordernisse im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzusetzen. Für Arbeitnehmer im Schichtdienst regelt der Schichtplan die tägliche Arbeitszeit.
7.  Mitgebrachte Speisen können während der Arbeitszeit ohne Beeinträchtigung der Arbeit eingenommen werden.
8.  Zum Reinigen des Arbeitsplatzes bzw. der Maschinen ist die erforderliche Zeit einzuräumen. Diese fällt in die Arbeitszeit.
9.  Die Arbeitszeit bei Beschäftigung außerhalb des Arbeitsortes kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auch von der für den Betrieb geltenden Einteilung abweichend festgesetzt werden.
Verteilung der Normalarbeitszeit
10.  Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit gleichmäßig auf 5 Tage zu verteilen.
Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern, kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Wochen so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die Einführung einer solchen Regelung bleibt einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vorbehalten.
11.  Bei Arbeiten, die werktags, sonntags und feiertags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche Betriebe), sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben ist ein Schichtplan zu erstellen. Durch diesen Schichtplan muss sich im Durchschnitt eines Zeitraumes von maximal 6 Wochen die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit ergeben.
Für den Bereich des Fahrdienstes kann der Durchrechnungszeitraum – um den Notwendigkeiten aus der Gestaltung der Fahrpläne Rechnung zu tragen – ausgedehnt werden.
In den Schichtplänen ist die Wochenruhe im Sinne des Arbeitsruhegesetzes (ARG) festzulegen.
12.  Ruhezeiten, Ruhepausen, Ersatzruhe (ARG)
Diesbezügliche Regelungen bleiben Betriebsvereinbarungen im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vorbehalten.
Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember
13.1  Der 24. und 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Normalstundenlohnes dienstfrei. Wird aus betrieblichen Erfordernissen am 24. und 31. Dezember gearbeitet, so sind bezüglich der Abgeltung der Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit bis 12 Uhr Betriebsvereinbarungen abzuschließen; bezüglich Arbeiten nach 12 Uhr gelten die Bestimmungen über die Feiertagsentlohnung.
13.2  Fahrbetrieb und vollkontinuierliche oder Wechseldienste Der dienstfreie 24. und 31. Dezember sind in der Jahressoll-Arbeitszeit zu berücksichtigen oder die entsprechende Ersatzfreizeit zu gewähren.
14.  Ersatzruhetag im Schichtdienst
Wenn ein Feiertag auf einen Wochentag von Montag bis Freitag fällt, an dem der Arbeitnehmer gemäß Schichtplan schichtfrei hat, ist ihm ein Ersatzruhetag zu gewähren, es sei denn, es bestehen gleichwertige innerbetriebliche Regelungen.
Wenn sich eine Schicht über zwei Kalendertage erstreckt, gilt jener Tag, an dem die Schicht endet, als Schichttag.


VI.a Teilzeitarbeit
Die Einführung und Regelung von Teilzeitarbeit geschieht durch Betriebsvereinbarung.


VI.b Altersteilzeit
Die Einführung und Detailregelung von Altersteilzeit geschieht durch Betriebsvereinbarung.
Die Betriebsvereinbarung kann unterschiedliche Altersteilzeitmodelle, wie echte Teilzeit- oder Einarbeitungsmodelle, vorsehen. Bei Einarbeitungsmodellen, bei denen vereinbart wird, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit weitergearbeitet wird (Einarbeitungsphase) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase) gilt:
  • -
    Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind, können jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, verbraucht werden.
  • -
    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Lohnausgleich) jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Erben.
  • -
    Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch werden keine Zeitguthaben erworben. Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben sind.
Vor Abschluss jeder Altersteilzeitvereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren.


VIc. Sabbatical
Zum Aufbau längerer zusammenhängender Freizeit (Sabbatical) kann durch Betriebsvereinbarung ein Durchrechnungszeitraum bis zu höchstens 3 Jahren mit unmittelbar anschließender Sabbaticalkonsumation vereinbart werden. Die Rahmenbedingungen des Sabbaticals sind in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.


VII. Wechsel der Beschäftigung
Für den Fall eines Beschäftigungswechsels wird die Entlohnung nachstehend geregelt:
1.  Wird ein Arbeitnehmer der LINZ LINIEN GmbH ständig für Dienste, für die eine höhere Bezugsgruppe vorgesehen ist, verwendet, wird er mit dem Tag der definitiven Überstellung in die höhere Bezugsgruppe umgestuft, wobei sein neuer Bezug mindestens den Betrag seines bisherigen erreichen muss.
2.  Wird ein Arbeitnehmer der LINZ LINIEN GmbH nur vorübergehend für Dienste einer höheren Bezugsgruppe verwendet, verbleibt er in der Bezugsgruppe seiner alten Verwendungsart, jedoch gebührt ihm die Differenz von der alten auf die neue Bezugsgruppe als tägliche Arbeitszulage. Für die Ermittlung der Differenz ist eine fiktive Umstufung in die für diese Tätigkeit vorgesehene Bezugsgruppe heranzuziehen.
3.1  Wird ein Arbeitnehmer mit weniger als 14 Dienstjahren ständig für Dienste, für die eine niedrigere Bezugsgruppe vorgesehen ist, verwendet, erhält er mit dem der Überstellung darauffolgenden Ersten die ihm nach der neuen Bezugsgruppe gebührende Entlohnung. Bei der Rückreihung sind die in einem Konzernunternehmen zurückgelegten Dienstjahre voll anzurechnen.
3.2  Kann ein Arbeitnehmer mit mehr als 14 Dienstjahren die seiner derzeitigen Einstufung entsprechende Tätigkeit aufgrund eines betriebsärztlichen oder vertrauensärztlichen Attestes nicht mehr ausüben und wird daher einer Verwendung, die einer niedrigeren Einstufung entspricht, zugeführt, so bleibt ihm seine erworbene Einstufung erhalten.
4.  Bei jeder Rückversetzung ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.


VIII. Entgelt bei Arbeitsverhinderung
Entgeltanspruch bei Erkrankung (gilt nur für vor dem 1.10.2000 zur ESG begonnene Dienstverhältnisse):
1.  Über die Bestimmngen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) hinaus besteht unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 2 und 4 und des § 4 des EFZG Anspruch auf eine Zusatzleistung. Die erweiternden Bestimmungen über den Entgeltanspruch und die Zuschussleistung sind betrieblich zu vereinbaren.
2.  Ist die Dienstunfähigkeit (Krankheit, Unglücksfall, Unfall in der Freizeit etc.) von Dritten verschuldet, so hat der Dienstnehmer eine umfassende Informationsund Auskunftspflicht gegenüber der LINZ AG. Er ist überdies verpflichtet, bei der Durchsetzung allfälliger Regressansprüche der LINZ AG gegenüber dem/den schuldhaften Dritten entsprechend mitzuarbeiten.
3.  Der Arbeitnehmer hat den Beginn und das Ende seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich seinem Vorgesetzten oder der Unternehmenseinheit Personal zu melden.
4.  Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitnehmer keine dem Heilungs- oder Erholungszweck widersprechende Aktivitäten entfalten.
Andere Entgeltfälle
5.  Nach vierwöchiger ununterbrochener Konzernzugehörigkeit hat der Arbeitnehmer bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt der nachstehend angeführten Verhinderungsgründe Anspruch auf Freistellung von der Arbeit – zum oder unmittelbar vor oder nach dem Ereignis – unter Fortzahlung des Entgeltes und zwar auch dann, wenn das betreffende Ereignis auf einen für den Arbeitnehmer arbeitsfreien Tag fällt:
Anlässlich der eigenen Eheschließung 3 Arbeitstage
Anlässlich der Eheschließung von Geschwistern oder Kindern 1 Arbeitstag
Anlässlich der Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin 1 Arbeitstag
Anlässlich des Todes des(r) Ehegatten(-gattin) 3 Arbeitstage
Anlässlich des Todes des(r) Lebensgefährten(-in) 3 Arbeitstage
Anlässlich des Todes eines Eltern- oder Stiefelternteiles 3 Arbeitstage
Anlässlich des Todes von Schwiegereltern, sofern ein gemeinsamer Haushalt bestand und kein leibliches Kind mit dem Verstorbenen zusammenlebte 3 Arbeitstage
Anlässlich des Todes eines Kindes, Stief- oder Adoptivkindes, das mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Arbeitstage
Anlässlich des Todes eines Kindes, Stief- oder Adoptivkindes, das mit dem Arbeitnehmer nicht im gemeinsamen Haushalt lebte 1 Arbeitstag
Anlässlich des Todes von Geschwistern, Schwiegereltern, sofern kein gemeinsamer Haushalt bestand oder ein leibliches Kind mit dem Verstorbenen zusammenlebte, oder Großeltern 1 Arbeitstag
Anlässlich des Todes sonstiger Familienmitglieder, sofern sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten 1 Arbeitstag
Bei den Arbeitsverhinderungen durch Todesfall gebührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Arbeitnehmers stattfindet, außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages.
6.  Bis zum Höchstausmaß der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit hat der Arbeitnehmer innerhalb eines Dienstjahres auch Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste gehindert wird.
Dies gilt insbesondere für nachstehende Fälle:
Bei plötzlicher schwerer Erkrankung der zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitglieder gebührt, sofern der Krankenkassenarzt bestätigt, dass die Anwesenheit des betreffenden Arbeitnehmers unbedingt notwendig ist 1 Arbeitstag
Anlässlich des Wohnungswechsels im Falle der Gründung oder der Führung eines eigenen Haushaltes und zwar auch dann, wenn dieser auf einen für den betreffenden Arbeitnehmer arbeitsfreien Tag fällt 2 Arbeitstage
Beim Aufsuchen des Arztes (ambulatorische oder Zahnbehandlung), falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann die nachweislich notwendige Zeit
Bei Vorladung vor Behörden, Ämter und Gerichte die nachweislich notwendige Zeit
7.  Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn der Arbeitnehmer den Verdienstausfall von der vorladenden Stelle erhält, ebenso bei Ladung als Beschuldigter in einem Strafverfahren oder als Partei in einem Zivilprozess.
8.  Anlässlich des erstmaligen Antretens zu einer Führerscheinprüfung einer Klasse (ausgenommen Klasse A) während des bestehenden Dienstverhältnisses ist die nachweislich erforderliche Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes zu gewähren.
9.  Bleibt ein Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit fern, so verliert er, unbeschadet der sonstigen arbeitsrechtlichen bzw. disziplinarrechtlichen Folgen, für die Zeit der Arbeitsunterbrechung den Anspruch auf Entgelt.
10.  Dienstfreistellung ohne Entgelt
Buslenkern soll zwecks nachgewiesener Teilnahme an den Vorbereitungskursen für den Lehrabschluss als Berufskraftfahrer die Möglichkeit einer unbezahlten Freistellung im Höchstausmaß von 3 Wochen eingeräumt werden. Für diesen Zeitraum trägt das Unternehmen alle gesetzlichen Arbeitgeber-Beitragsleistungen bzw. gilt das Dienstverhältnis als nicht unterbrochen.


IX. Urlaub und Urlaubszuschuss
Urlaub
1.  Erholungsurlaub
1.1
Grundsätzlich gelten für alle Arbeitnehmer des Unternehmens die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Für alle Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, gilt als Urlaubsjahr das Kalenderjahr.
Für Arbeitnehmer in einem befristeten Dienstverhältnis gilt das Dienstjahr als Urlaubsjahr.
1.3
Die im Gesetz angeführten Werktage werden in Arbeitstage oder Arbeitsstunden oder in Schichten umgerechnet.
1.4
Der Urlaub kann grundsätzlich nicht finanziell abgegolten werden.
1.5
Der Urlaubsanspruch wird durch innerhalb eines Dienstjahres abgeleistete ordentliche Präsenzdienstzeiten und Karenzzeiten nach dem Mutterschutz- und Elternkarenzurlaubsgesetz, soweit diese nach Abschnitt V anzurechnen sind, nicht verkürzt. Zivildienstzeiten werden den ordentlichen Präsenzdienstzeiten gleichgestellt.
1.6
Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
1.7
Für ergänzende Regelungen kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
1.8
Arbeitnehmern werden für die Urlaubsdauer angerechnet:
bei bestandener Reifeprüfung (Matura) 3 Jahre
bei erfolgreicher Absolvierung einer mindestens 3jährigen Handelsschule oder 3jährigen technischen Fachschule 2 Jahre
bei erfolgreicher Absolvierung einer mindestens 2jährigen Handelsschule oder 2jährigen technischen Fachschule 1 Jahr
Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.
Für die Bemessung der Urlaubsdauer werden überlassenen Arbeitnehmern bei der Übernahme in ein Konzerndienstverhältnis sämtliche ab 1.2.2019 im Konzern verbrachte Vordienstzeiten angerechnet.
1.9
Der Urlaubsanspruch wird durch innerhalb eines Dienstjahres abgeleistete ordentliche Präsenz- und Zivildienstzeiten und durch Karenzzeiten im Sinne des Mutterschutzgesetzes und Väterkarenzgesetzes für die Zeitdauer bis zum 1. Geburtstag des Kindes, soweit diese nach Art. V anzurechnen sind, nicht verkürzt.
Diese Regelung gilt für alle Karenzzeiten, die ab 1.2.2003 beginnen.
Urlaubszuschuss
1.10
Alle Arbeitnehmer erhalten jeweils zu ihrem gesetzlichen Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss. Dieser Urlaubszuschuss beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen vollen Monatsbezug (Maibezug) und ist am 1. Juni des laufenden Jahres fällig. Die Bestimmungen des Abschnittes XIV dieses Kollektivvertrages sind anzuwenden.
1.11
Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis zwischen zwei Fälligkeitsterminen – der Urlaubszuschuss gilt für den Zeitraum vom 1. Juni des Vorjahres bis 1. Mai des laufenden Jahres – begonnen hat, erhalten am nächsten Fälligkeitstermin den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
1.12
Der Urlaubszuschuss wird nicht verkürzt durch abgeleistete ordentliche Präsenz- und Zivildienstzeiten sowie Karenzzeiten im Sinne des MSchG und VKG für die Zeitdauer bis zum 1. Geburtstag des Kindes, soweit diese nach Art. V anzurechnen sind. Diese Regelung gilt für alle Karenzzeiten, die ab 1.2.2003 beginnen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 27 Abs. 3 des Wehrgesetzes) bzw. außerordentlichen Zivildienst (§ 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes) oder Karenzzeiten nach dem 1. Geburtstag des Kindes, so vermindert sich der Urlaubszuschuss (je Woche 1/52) anteilsmäßig.
1.13
Berechnung des Urlaubszuschusses
Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den Bestimmungen über den Entgeltbegriff (Abschnittes XIV), jedoch unter Ausschluss der nicht pauschalierten Überstundenvergütungen.
2.  Versehrtenurlaub
(gilt nur für vor dem 1.10.2000 zur ESG begonnene Dienstverhältnisse)
2.1
Alle kriegs-, unfall- und zivilversehrten Arbeitnehmer, für die von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein Bescheid erlassen oder ein Einstellungs- bzw. Gleichstellungsschein ausgestellt wurde, erhalten in jedem Kalenderjahr einen Sonderurlaub unter Fortzahlung des Entgeltes im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen oder betrieblich vereinbarten Ausmaß.
2.2
Der Sonderurlaub beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
30% 2 Arbeitstage
40% 4 Arbeitstage
70% 6 Arbeitstage
2.3
Der Sonderurlaub gebührt in jenem Kalenderjahr nicht, in dem der Arbeitnehmer durch das Bundessozialamt in ein Invaliden- oder Erholungsheim eingewiesen wird, auch dann nicht, wenn eine ärztliche Krankmeldung vorliegt.
2.4
Alle Änderungen hinsichtlich des Grades der Erwerbsminderung sind sofort in der Unternehmenseinheit Personal zu melden.


X. Weihnachtsremuneration
1.  Alle am 1. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß eines Monatsbezuges (Novemberbezug).
2.  Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration – die für den Zeitraum eines Kalenderjahres gilt – hat spätestens am Ende jener Arbeitswoche zu erfolgen, in die der 1. Dezember fällt.
3.  Arbeitnehmer, die am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Konzern beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet, haben Anspruch auf einen ihrer Dienstzeit entsprechenden Teil der Weihnachtsremuneration (je Woche 1/52).
4.  Dieser Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wird durch:
  • a)
    Entlassung gemäß § 82 Gewerbeordnung
  • b)
    Austritt ohne wichtigen Grund
5.  Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Erhalt der Weihnachtsremuneration, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil der Weihnachtsremuneration dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden Arten aufgelöst wird:
  • a)
    Kündigung durch den Arbeitnehmer
  • b)
    Entlassung gemäß § 82 Gewerbeordnung
  • c)
    Austritt ohne wichtigen Grund
6.  Durch abgeleistete ordentliche Präsenz- und Zivildienstzeiten und Karenzzeiten im Sinne des MSchG und VKG für die Zeitdauer bis zum 1. Geburtstag des Kindes, soweit diese nach Art. V anzurechnen sind, wird die Weihnachtsremuneration nicht verkürzt. Diese Regelung gilt für alle Karenzzeiten, die ab 1.2.2003 beginnen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 27 Abs. 3 Wehrgesetz) bzw. außerordentlichen Zivildienstes (§ 21 Abs. 1 Zivildienstgesetz) oder Karenzzeiten nach dem 1. Geburtstag des Kindes, so vermindert sich der Urlaubszuschuss (je Woche 1/52) anteilsmäßig.
7.  Die Berechnung der Weihnachtsremuneration erfolgt nach den Bestimmungen über den Entgeltbegriff (Abschnitt XIV), jedoch unter Ausschluss der nicht pauschalierten Überstundenvergütungen.


XI. Abfertigung

(gilt nicht für Dienstverhältnisse, die dem BMSVG unterliegen)
1.  Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Darüber hinaus gelten nachstehende Bestimmungen.
2.  Das Abfertigungsausmaß wird zwischen der zu erwartenden nächsthöheren Abfertigungsstufe (Anzahl der Monatsentgelte) gemäß § 23 (1) Angestelltengesetz und der im Zeitpunkt des Ausscheidens schon erreichten ·stufe (Anzahl der Monatsentgelte) aliquot entsprechend der in diesem Zeitraum verbrachten Anzahl der vollen Monate Dienstzeit berechnet (siehe Anhang 1 ).
3.  Die Ermittlung der Höhe des Entgeltes, woraus die nach Gesetz, Kollektivvertrag, innerbetrieblicher Vereinbarung oder Einzelvertrag gebührende Abfertigung berechnet wird, erfolgt gemäß Abschnitt XIV.
4.  Alle Zeiten, die der Arbeitnehmer als Angestellter, Angestellter k.V., Arbeiter oder Lehrling in einem Konzernunternehmen ununterbrochen zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu berücksichtigen, Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch gemäß § 23 (1) Angestelltengesetz nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.
5.  Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers
  • 5.1
    bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
  • 5.2
    wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung endet.
6.  Für die Abfertigung im Todesfall gilt folgendes:
6.1
Befindet sich unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, mindestens ein Minderjähriger, der zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so erhöht sich der Anspruch gemäß § 23 (6) Angestelltengesetz auf die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Familienbeihilfe bestand. Letzteres gilt auch, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Familienbeihilfe gewährt wird. Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verpflichtet war und der Witwe oder dem Witwer gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt.
6.2
Wenn Punkt 6.1 nicht anwendbar ist, gebühren abweichend vom § 23 (6) Angestelltengesetz der Witwe oder dem Witwer, ungeachtet dessen, ob der Erblasser zu deren Erhaltung im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war, 100% der Abfertigung, auf welche der verstorbene Arbeitnehmer bei Ausscheiden im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte.
6.3
Hinterlässt der Arbeitnehmer weder Erben, zu deren Erhaltung er im Zeitpunkt des Todes verpflichtet war, noch eine Witwe bzw. einen Witwer, gebühren abweichend von § 23 (6) Angestelltengesetz der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten im Sinne des ASVG 100% der Abfertigung, auf welche der verstorbene Arbeitnehmer bei Ausscheiden zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte.
6.4
Keinesfalls gebührt im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.
7.  Arbeitnehmer, die einen Karenzurlaub nach dem Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz in Anspruch nehmen, gebührt eine Abfertigung in Höhe der Hälfte der nach § 23 (1) Angestelltengesetz zustehenden Abfertigung, wenn der Austritt spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz erklärt wird.
8.  Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.


XII. Lohnzahlung im Todesfall
1.  Im Falle des Todes eines Arbeitnehmers, der länger als ein Jahr im Konzern tätig war, ist der Lohn für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Konzernzugehörigkeit des Arbeitnehmers ist der Lohn für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
2.  Die Anspruchsberechtigung besteht analog der Reihenfolge gern. Art. XI Abs. 6. Für nicht unterhaltsberechtigte Erben ergibt sich hieraus keine Einschränkung des Anspruchs nach Abs. 1.
3.  Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes nach Abs. 1 und 2 noch ein Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung im Sterbefall, so kann nur einer der beiden Ansprüche geltend gemacht werden.


XIII. Anwesenheit und Erreichbarkeit
1.  Anwesenheit
Eine Anwesenheit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner normalen, für den betreffenden Tag vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten zwar sich jederzeit an der Arbeitsstätte zur Arbeit bereithalten muss, jedoch keine wirkliche oder kontinuierliche Arbeit zu leisten hat, sondern vielmehr ein Zustand zwischen Arbeitsruhe und Arbeitstätigkeit besteht. Wenn nach Beendigung der normalen, für den betreffenden Tag vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit Anwesenheitsdienst geleistet wird, kann die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Anwesenheitszeit bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden.
Für jede Anwesenheitsstunde gebührt die Vergütung laut Punkt 5.
Wird der Arbeitnehmer während der Anwesenheit zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen, so gilt diese als Überstundenleistung.
2.  Ruferreichbarkeit:
Eine Ruferreichbarkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seiner normalen, für den betreffenden Tag vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten in seiner Wohnung jederzeit für allfällige Arbeitsleistungen erreichbar sein muss.
Für jede Ruferreichbarkeitsstunde gebühren, sofern die Erreichbarkeit an
Wochen-, Sonn- oder Feiertagen in die Zeit von 6 bis 22 Uhr fällt 45%
sofern sie an Wochen-, Sonn- oder Feiertagen in die Zeit von 22 bis 6 Uhr fällt 15%
der Vergütung nach Punkt 5.
Wird der Arbeitnehmer während der Ruferreichbarkeit zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen, so gilt diese als Überstundenleistung.
3.  Allgemeine Erreichbarkeit:
Allgemeine Erreichbarkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seiner normalen, für den betreffenden Tag vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten innerhalb einer Entfernung von vier Wegkilometern – von seiner Wohnung aus gerechnet – für allfällige Arbeitsleistungen erreichbar ist. Er ist verpflichtet,. seinen jeweiligen Aufenthaltsort in der von Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten vorgeschriebenen Weise bekanntzugeben.
Wenn er aber mit einer drahtlosen Rufeinrichtung ausgestattet ist, entfällt die Verpflichtung, den jeweiligen Aufenthaltsort bekanntzugeben, und er kann sich bis zu 6 Wegkilometer von seiner Wohnung entfernen. Er hat sich jedoch über Anruf des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten unmittelbar zu melden. Wenn es sich arbeitsorganisatorisch als zweckmäßig erweist, anstelle der 6 Wegkilometer eine Zeitspanne zu setzen, so ist hierüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Für jede allgemeine Erreichbarkeitsstunde gebühren,
sofern die Erreichbarkeit an Wochen-, Sonn- oder Feiertagen in die Zeit von 6 bis 22 Uhr fällt 30%
sofern sie an Wochen-, Sonn- oder Feieratgen in die Zeit von 22 bis 6 Uhr fällt 10%
der Vergütung nach Punkt 5.
Wird der Arbeitnehmer während der allgemeinen Erreichbarkeit zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen, so gilt diese als Überstundenleistung.
4.  Gemeinsame Bestimmungen für Anwesenheit, Ruferreichbarkeit und allgemeine Erreichbarkeit
4.1
Anwesenheit, Ruferreichbarkeit und allgemeine Erreichbarkeit dürfen zusammen ein Höchstausmaß von 127 Stunden (Tag- und Nachtstunden) im Monat nicht überschreiten, wobei dem Arbeitnehmer innerhalb des Zeitraumes von einem Monat zwei Wochenendfreizeiten nach der im Betrieb üblichen Arbeitszeiteinteilung gewährleistet sein müssen und die Bestimmungen der Arbeitszeitgesetzgebung über die tägliche höchstzulässige Arbeitszeit zu beachten sind.
4.2
Im Anschluss an die dritte Schicht (Nachtschicht) darf, ausgenommen in den Fällen des § 20 Arbeitszeitgesetz, keine Anwesenheit oder Erreichbarkeit im Sinne des Abschnittes XIII Punkt 1 bis 3 angeordnet werden.
4.3
Eine nicht aus dem Betriebsgeschehen heraus begründete Verkürzung oder Unterbrechung der Ruferreichbarkeit und der allgemeinen Erreichbarkeit ist unzulässig.
4.4
Wird ein Arbeitnehmer aus der Ruferreichbarkeit oder der allgemeinen Erreichbarkeit zu einer tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen, so werden die erforderlichen Reisezeiten für Fahrten von der Wohnung bis zur Rückkehr zur Wohnung bzw. zur ständigen Arbeitsstätte als Überstunden vergütet. Eine Vergütung nach Abschnitt XX Punkt 4.6 gebührt in diesem Falle nicht.
5.  Berechnungsbasis für die Vergütung für Anwesenheit, Ruferreichbarkeit und allgemeine Erreichbarkeit.
Die Vergütung für eine Anwesenheits-, Ruferreichbarkeits- oder eine allgemeine Erreichbarkeitsstunde wird wie folgt ermittelt:
Monatslohn zuzüglich Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zulagen für gesundheitsgefährdende Arbeiten, Schicht- und Nachtschichtzuschläge, Vorarbeiterzuschläge, Funktionszulagen, Fehlgeldentschädigungen, Provisionen und Prämien, innerbetriebliche Zulagen pro Normalstunden, das ist 1/167 des so ermittelten Betrages. Bezüglich der Ermittlung der Anteile jener Bezüge, die nicht monatlich pauschaliert geleistet werden, ist Abschnitt XIV Punkt 3 sinngemäß anzuwenden.


XIV. Entgeltbegriff
1.  Entgelt sind alle Leistungen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund seines Dienstverhältnisses zustehen.
Zum Entgelt gehören insbesondere: Überstundengrundvergütungen und - zuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zulagen für Sonn- und Feiertagsarbeit, Schicht- und Nachtarbeitszuschläge, Vorarbeiterund Funktionszulagen, Vergütungen für Anwesenheit, Ruferreichbarkeit und allgemeine Erreichbarkeit, Fehlgeldentschädigungen, Umsatzprämien und innerbetriebliche Arbeitszulagen.
Nicht zum Entgelt gehören Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge, die wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Dienstverrichtung nicht in_ Anspruch genommen werden können. Derartige Aufwandsentschädigungen und Sachbezüge sind insbesondere Taggelder und Übernachtungsgelder, Trennungsgelder, Fahrtkostenvergütungen, frei oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
2.  Der Begriff des Entgeltes findet bei Unterbleiben der Arbeitsleistung in folgenden Fällen Anwendung:
  • a)
    Urlaub,
  • b)
    Arbeitsverhinderungen aus gesetzlich, kollektivvertraglich oder innerbetrieblich anerkannten Gründen,
  • c)
    Feiertage.
Unberücksichtigt bleiben jene Entgeltbestandteile, die durch diese Arbeitsverhinderung nicht geschmälert werden.
3.  Der Ermittlung jener Entgeltbestandteile, die nicht pauschaliert entlohnt werden, ist der Durchschnitt der letzten zwölf abgerechneten Monate zugrunde zu legen. Die Durchschnittsberechnung erfolgt nach der Häufigkeit des Anfalles. Der darauf basierenden Ermittlung der Höhe des Entgeltes sind die zum Fälligkeitstermin maßgeblichen Ansätze zugrunde zu legen. Durch Betriebsvereinbarung kann jedoch das letzte volle Kalenderjahr oder ein davon abweichendes Geschäftsjahr als Durchrechnungszeitraum vereinbart werden, soweit hierdurch die im laufe derselben neu eingetretenen oder ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden. Hat das Arbeitsverhältnis noch nicht zwölf Monate gedauert, ist der Durchschnitt des Zeitraumes seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen. Zeiten ohne Entgeltanspruch gelten als neutrale Zeiten und sind bei der Durchschnittsberechnung auszuklammern.


XV. Haushaltszulage
(gilt nur für vor dem 1.10.2000 in der ESG begonnene Dienstverhältnisse)
1.  Alle verheirateten Arbeitnehmer erhalten, sofern sie mit ihrer Gattin bzw. Gatten im gemeinsamen Haushalt leben, eine Haushaltszulage in der Höhe von
€ 17,08 je Bezugsauszahlung
(laufender Monatsbezug + Weihnachtsremuneration + Urlaubszuschuss). Sind beide Ehepartner im Unternehmen beschäftigt, so hat nur ein Ehepartner Anspruch auf die Haushaltszulage.
2.  Allen verwitweten oder geschiedenen Arbeitnehmern, die einen eigenen Haushalt führen und mindestens ein Kind im eigenen Haushalt haben, für welches sie die betriebliche Kinderzulage erhalten, wird die Haushaltszulage gewährt.
3.  Arbeitnehmern, die mit einer unverheirateten Lebensgefährtin bzw. mit einem unverheirateten Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt leben, ist – sofern der Lebensgefährte seit mindestens einem Jahr als solche bzw. solcher polizeibehördlich gemeldet ist – die Haushaltszulage zu gewähren.
4.  Bei Überstundenentgelten, Zuschlägen und Zulagen aller Art sowie bei der Berechnung des Entgeltes gemäß Abschnitt XIV ist die Haushaltszulage nicht zum Ansatz zu bringen.


XVI. Kinderzulage - Kindersonderzulage
1.  Arbeitnehmer erhalten für die in ihrem Haushalt lebenden ehelichen Kinder, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, je Bezugsauszahlung (laufender Monatsbezug + Weihnachtsremuneration + Urlaubszuschuss) eine Kinderzulage in der Höhe von
€ 60,88
für jedes Kind, sofern ein allfälliges eigenes Einkommen des Kindes den Wert der Lehrlingsentschädigung nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmen im 4. Lehrjahr nicht übersteigt. Anspruchsberechtigt sind nur jene Arbeitnehmer, die für das betreffende Kind Familienbeihilfe beziehen und die amtliche Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Kinderbeihilfe im Unternehmen vorliegen haben.
2.  Der Arbeitnehmer erhält die Kinderzulage darüber hinaus, solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung (Lehrverhältnis) befindet und dessen allfälliges eigenes Einkommen den Wert der Lehrlingsentschädigung nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmen im 4. Lehrjahr je Monat nicht übersteigt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind sein 25. Lebensjahr vollendet. Verzögert sich der Abschluss der Schulausbildung bzw. Berufsausbildung durch Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes, so erhöht sich diese Altersgrenze um die Dauer des Präsenzdienstes.
3.  Für Kinder, die infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens dauernd erwerbsunfähig sind und deren allfälliges eigenes Einkommen den Wert der Lehrlingsentschädigung nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmen je Monat nicht übersteigt, kann die Kinderzulage auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden, sofern die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und durch ein ärztliches Attest bescheinigt ist.
4.1  Arbeitnehmer erhalten für außereheliche Kinder unter der Voraussetzung des Punktes 1 die Kinderzulage 12 x jährlich, wenn sie den amtlichen Nachweis erbringen, dass sie – ohne Einrechnung der gesetzlichen Familienbeihilfe – für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag leisten, der mindestens das Doppelte der Kinderzulage beträgt. Die Bestimmungen der Punkte 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
4.2  Zahlt der Arbeitnehmer auch von der Weihnachtsremuneration und vom Urlaubszuschuss einen Unterhaltsbeitrag in mindestens doppelter Höhe der Kinderzulage, so erhält er diese auch anlässlich der angeführten Sonderzulagen. Es ist zulässig, die von den Sonderzulagen geleisteten Unterhaltsbeiträge auf die Kalendermonate aufzuteilen (U = mindestens 2 x KZ x vierzehn Zwölftel). Die Bestimmungen der Punkte 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
5.  Die Regelung des Punktes 4 gilt auch für jene Arbeitnehmer, die den amtlichen Nachweis erbringen, dass sie für ihre ehelichen Kinder an die geschiedene Ehegattin bzw. Ehegatten oder an eine andere sorgepflichtige Person einen Unterhaltsbeitrag in entsprechender Höhe leisten. Die Bestimmungen der Punkte 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
6.  Arbeitnehmer haben für ihre Stiefkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder sowie für die Kinder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewährung der Kinderzulage. Die Kinderzulage kann jedoch in diesen Fällen ausnahmsweise gewährt werden, wenn dies aus sozialen Gründen gerechtfertigt erscheint.
7.  Alle Arbeitnehmer, die aufgrund der obigen Bestimmungen Anspruch auf Gewährung der Kinderzulage haben, erhalten für jedes der in ihrem Haushalt lebenden Kinder in jedem Kalenderjahr die "Kindersonderzulage" in der Höhe von derzeit
€ 60,88
. Die "Kindersonderzulage" wird in der Zeit vom 1. bis 30. September ausbezahlt.
8.  Bezieht der Arbeitnehmer für ein Kind die staatliche Familienbeihilfe und besteht nach den Punkten 1 bis 6 kein Anspruch auf die Kinderzulage, so erhält der Arbeitnehmer eine Kinderzulage in Höhe von
€ 60,88
. Für diese Anspruchsberechtigung ist es erforderlich, dass die amtliche Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Kinderbeihilfe für dieses Kind im Unternehmen aufliegt.
9.  Der Berechnung von Überstundenentgelten, Zuschlägen und Zulagen aller Art darf die Kinderzulage sowie die Kindersonderzulage nicht zugrunde gelegt werden.
10.  Betrieblich vereinbarte Kinderzulagen können angerechnet werden.
11,  Die Kinderzulage gebührt auch für die Dauer des Bezugs von Wochengeld nach der Geburt und die Dauer der Karenz gemäß MSchG und VKG und wird für diesen Zeitraum bei Wiederaufnahme der Beschäftigung oder bei vorheriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Diese Regelung gilt für Arbeitnehmerinnen, die am 1. Februar 2010 oder nach diesem Zeitpunkt eine Karenzzeit gemäß MSchG und VKG beenden.


XVII. Dienstgruppeneinteilung und Mindestlöhne
Dienstgruppe Techniker
€ 3.419,48
Arbeitnehmer mit langjähriger Berufspraxis in der Lohngruppe 6, die inhaltlich anspruchsvolle Arbeiten selbständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschluss) vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind und die hervorragende Verantwortung tragen. Die genannten Qualifikationen müssen nachgewiesen werden.
Mit einer Einreihung in die Technikergruppe ist ein Vorarbeiter-Zuschlag abgegolten und es besteht kein Anspruch auf die Fachprüfungszulage nach Art. XIX.
Dienstgruppe 6
€ 3.140,91
Alle qualifizierten Facharbeiter mit positiv abgeschlossener Facharbeiterprüfung, in diesem Beruf tätig, mit Berufserfahrung, zusätzlichen Spezialkenntnissen und Selbständigkeit.
Dienstgruppe 5
€ 2.966,29
Facharbeiter mit positiv abgeschlossener Facharbeiterprüfung, in diesem Beruf tätig und mindestens über eine zweijährige, einschlägige Berufspraxis verfügen; Arbeitnehmer, die qualifizierte Facharbeitertätigkeiten selbständig durchführen, können in Dienstgruppe 5 eingereiht werden.
Dienstgruppe 4
€ 2.792,96
Alle übrigen Facharbeiter mit positiv abgeschlossener Facharbeiterprüfung und in diesem Beruf tätig; Arbeitnehmer, die Facharbeitertätigkeiten selbständig durchführen, können in Dienstgruppe 4 eingereiht werden. Arbeitnehmer des Fahrbetriebes nach Vollendung des 8. Dienstjahres.
Dienstgruppe 3
€ 2.435,48
In diese Dienstgruppe können Facharbeiter für die ersten zwei Dienstjahre eingestuft werden, sofern sie nicht in Dienstgruppe 6 oder Dienstgruppe Techniker einzustufen sind. Dies gilt nur für Neueinstellungen bzw. übernahmen aus dem Lehrverhältnis ab dem 1.1.1999.
Ferner qualifizierte Arbeitnehmer, für deren Tätigkeit eine bestimmte Zweckausbildung erforderlich ist, , bei entsprechender Eignung. Arbeitnehmer des Fahrbetriebes nach Vollendung des 2. Dienstjahres.
Dienstgruppe 2
€ 2.217,58
Arbeitnehmer welche Tätigkeiten verrichten, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse nach kurzer Einarbeitungszeit ausgeführt werden können, sobald die entsprechende Arbeitserfahrung und Verantwortlichkeit vorliegt. Z.B. Arbeitnehmer des Fahrbetriebes.
Dienstgruppe 1
€ 2.081,50
Arbeitnehmer, welche Tätigkeiten verrichten, die nicht unter vorgenannte Tätigkeitsbezeichnungen fallen.
Zum Zwecke der Berechnung des Stundenlohnes ist der Monatslohn durch 167 zu dividieren.
Der Arbeitnehmer ist nach Ablauf der Probezeit unter Mitwirkung des Betriebsrates und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Art seiner vorwiegend ausgeführten Tätigkeit und der praktischen Arbeitserfahrung einzustufen.


XVIII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
Überstunden
1.  Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der jeweils geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit (Abschnitt VI. 1) betrieblich vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt und vom Vorgesetzten angeordnet wurde. Bei Schichtarbeit gilt jene Arbeitszeit als Überstunde, die außerhalb der im Rahmen der jeweiligen Schichteinteilung festgesetzten täglichen Arbeitszeit liegt.
2.  Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Überstunden über Anordnung der hierzu befugten Vorgesetzten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
3.  Die Leistung von Überstunden kann dann abgelehnt werden, wenn der Überstundenleistung besonders berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen, die schwerer wiegen als die durch die Nichtleistung berührten Betriebsinteressen.
4.  Der Betriebsrat ist bei Überstundenleistung nach Tunlichkeit im Vorhinein zu verständigen, sofern es sich nicht um Überstundenleistungen einzelner Arbeitnehmer handelt.
5.  Überstunden für den laufenden Tag können grundsätzlich nur bei Vorliegen unvorhergesehener Fälle angeordnet werden.
Sonn- und Feiertagsarbeit
6.  Bei kontinuierlicher Arbeitsweise gilt der Sonntag als Werktag und der dafür zustehende arbeitsfreie Tag als Sonntag.
7.  Hinsichtlich der Feiertage gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Gemeinsame Bestimmungen
8.  Die Bezahlung von Überstunden sowie der Sonn- und Feiertagsarbeit ist im Abschnitt XIX – Zuschläge und Zulagen geregelt.
9.  Anstelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung durch Zeitausgleich erfolgen. Dabei sind Überstunden mit einem Zuschlag von 50% im Verhältnis 1:1,5 und solche mit einem Zuschlag von 100% im Verhältnis 1:2 abzugelten. Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß 1:1, so bleibt der Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumation der vereinbarten Freizeit, so besteht Anspruch auf Überstundenentlohnung.


XIX. Zuschläge und Zulagen
Zuschläge
Überstundenzuschläge, Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit
1.  Werkstätten
Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 19:00 Uhr bis 6:00 Uhr fallen und nicht Sonn-und Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50%. Für Überstunden, die in die Zeit von 19:00 Uhr bis 6:00 Uhr fallen, gebührt ein Zuschlag von 100%.
Ab 1. April 2019 gilt: Für die 11. und 12. Stunde an einem Tag gebührt, soweit es sich dabei um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag von 100%. Ausgenommen sind Arbeitsstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit, sofern nicht ausdrücklich Überstunden angeordnet werden.
Überstunden angeordnet werden. Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden geleistet, so gebührt, ausgenommen Arbeitsstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Höhe von 100%. Dies gilt auch bei gleitender Arbeitszeit, sofern Überstunden angeordnet werden
Für Sonntagsarbeit (soweit sie nicht zur Normalarbeitszeit zählt) gebührt ein Zuschlag von 100%. Bei kontinuierlicher Arbeitsweise gilt der Sonntag als Werktag und der dafür zustehende arbeitsfreie Tag (Ersatzruhetag) als Sonntag.
Hinsichtlich der Feiertage gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit nachstehender Ergänzung: Für Feiertagsarbeit (soweit sie nicht zur Normalarbeitszeit zählt) gebührt innerhalb der für diesen Kalendertag vorgesehenen Normalarbeitszeit zum Feiertagsentgelt (siehe § 9 Abs. 5 ARG) ein Zuschlag von 50%. Diese Regelung gilt für Arbeitnehmer im Schichtdienst nur dann, wenn für die Feiertagsarbeit kein Ersatzruhetag gewährt wird. Überstunden an gesetzlichen Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 100% entlohnt. Als Überstunde an einem gesetzlichen Feiertag gilt jene Arbeitszeit, welche die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit übersteigt.
2.  Werkstätten - Schichtdienst
Nach der ersten Schicht ist ab der dritten Überstunde, sofern diese nach der zehnten Arbeitsstunde des Kalendertages anfällt, ungeachtet des Anfallszeitpunktes ein Zuschlag von 100% zu bezahlen. Bei mehrschichtiger Arbeit wird nach der zweiten Schicht für die dritte und die folgenden Überstunden ein Zuschlag von 100% bezahlt, auch wenn diese Überstunden nicht in die Zeit nach 19.00 Uhr fallen.
Für Überstunden, die nach Beendigung der Nachtschicht nach 6:00 Uhr geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100%.
Für Überstunden, die im Anschluss an die dritte Schicht (Nachtschicht) geleistet werden, gebührt jedenfalls ein Zuschlag von 100%. Leisten Arbeitnehmer an einem dienstfreien Tag, der als Ersatzruhetag für den Sonntag gilt, Überstunden, so gebührt ihnen neben dem Überstundengrundlohn ein Zuschlag von 100%.
3.  Fahrbetrieb
Arbeitnehmer erhalten ohne Rücksicht auf Sonntage oder gesetzliche Feiertage sowie auf Tages- oder Nachtzeit neben dem Überstundengrundlohn für die ersten zwei Überstunden vor oder im Anschluss an die Schicht einen Zuschlag von 50%, für jede weitere Überstunde einen Zuschlag von 100%.
Leisten Arbeitnehmer an einem dienstfreien Tag, der als Ersatztag für den Sonntag gilt, Überstunden, so gebührt ihnen neben dem Überstundengrundlohn ein Zuschlag von 100%. Leisten Arbeitnehmer an einem eingearbeiteten dienstfreien Tag (nicht am Ersatztag für den Sonntag) Überstunden, so erhalten sie neben dem Überstundengrundlohn für die ersten zehn Überstunden einen Zuschlag von 50% und für jede weitere Überstunde einen Zuschlag von 100%.
4.  Allgemeine Bestimmungen
4.1.
Arbeitszeitüberschreitungen bis 10 Minuten werden nicht vergütet. Darüber . hinaus wird jede angefangene halbe Stunde als volle halbe Stunde verrechnet. Für Arbeitnehmer, die der Gleitzeitordnung unterliegen, findet dieser Punkt keine Anwendung.
4.2.
Wird der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden nach Verlassen des Betriebes zurückberufen, so ist diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten.
4.3.
Leisten Arbeitnehmer im Werkstättendienst mit einer Arbeitszeit im Wochenrhythmus nach 20:00 Uhr mehr als vier Überstunden, so wird ihnen der darauffolgende Vormittag ohne Entgeltkürzung dienstfrei gegeben. Dieser dienstfreie Vormittag kann zeitlich nicht verschoben werden.
4.4.
Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gern. Art XIX Punkt 1-3 gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
4.5.
Wird im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Arbeitszeit verlegt (z.B. vor oder nach einem Feiertag), so erwächst aufgrund dieser Verlegung kein Anspruch auf irgendwelche Zuschläge.
4.6.
Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge ist bei Arbeitnehmern, wenn diese -einen Monatslohn haben, ein 1/143 des Monatlohnes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind alle über zwölf Monatslöhne hinausgehenden Sonderzahlungen für Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für die Berechnung einer Normalarbeitsstunde ist dagegen der Monatslohn durch 167 zu teilen.
5.
Schichtzuschläge
5.1.
Werkstätten
Für jene Teile der Normalarbeitszeit, die aufgrund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung in die Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr bzw. in eine dritte Schicht (Nachtschicht) fallen, gebührt ein Zuschlag pro Stunde von
€ 3,02
. Die betriebliche E4-Zulage wird auf diesen Zuschlag zur Gänze angerechnet.
Für Arbeiten in einer zweiten Schicht in vollkontinuierlichen (werk-, sonn- und feiertags und den vollen Tag durchlaufenden) Betriebszweigen gebührt ein Zuschlag pro Stunde von
€ 0,84
.
5.2.
Fahrbetrieb/Fahrscheinkontrollservice Für jene Teile der Normalarbeitszeit (Früh- oder Spätdienst), die aufgrund des Turnusplanes in die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr fallen, gebührt ein Zuschlag pro Stunde von
€ 3,02
.
Anstelle der Bezahlung dieses Zuschlages kann durch Betriebsvereinbarung für Arbeitsleistungen laut Turnusplan während dieses Zeitraumes auch eine Abgeltung durch Zeitzuschlag vereinbart werden. Die Abgeltung der Nachtarbeit durch Zeitzuschlag erfüllt gleichzeitig die Verpflichtung laut § 14/3 AZG für den arbeitszeitgesetzlichen Nachtarbeitszeitraum.
Falls es sich um keine dienstplanmäßige Nachtschicht oder zweite Schicht, sondern um Mehrarbeit handelt, für die Überstunden vergütet werden, kommt ein Schichtzuschlag nicht zur Auszahlung.
6.
Vorarbeiterzuschlag
Dem Vorarbeiter gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 10% seines Lohnes, ohne jegliche Zulagen und Zuschläge. Ist ein Vorarbeiterzuschlag bereits ausdrücklich in den Stundenlohn eingebaut, so findet diese Bestimmung keine Anwendung. Als Vorarbeiter gilt auch, wer für eine bestimmte Arbeit mit der verantwortlichen Aufsicht betraut wird.
Er hat nur für die Dauer dieser verantwortlichen Aufsicht Anspruch auf den Vorarbeiterzuschlag. Die Betrauung mit der verantwortlichen Aufsicht hat gemäß § 62 Abs. 5 ASchG zu erfolgen.
2.  Zulagen
1. Pauschalierte Erschwerniszulage mtl.
€ 290,22
für Wagenführer, Kraftfahrer und Fahrfertiger im Fahrbetrieb.
Definition u. Inhalt sind gesondert in einer Vereinbarung festzulegen
2. Fahrdienst-Instruktionszulage
€ 2,49
Arbeitnehmer des Fahrdienstes, die Instruktionstätigkeiten im Fahrdienst ausüben, erhalten eine Zulage pro Stunde
3. Fahrbetriebs-Leistungszulage mtl.
€ 70,84
4. Schmutzzulage
€ 1,05
Für Arbeiten mit Öl, Entrosten und Streichen von Eisenkonstruktionen, sowie für besondere Reinigungsarbeiten; die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage pro Stunde
5. Erschwerniszulage
€ 1,24
Für Arbeiten mit besonderer Staubentwicklung pro Stunde
6. Gefahrenzulage
€ 1,05
Für Arbeiten mit Säuren und unter Einfluss von Gasen, sowie für Schweißarbeiten, soweit sie vom Arbeitsinspektorat als gesundheitsschädlich anerkannt wurden pro Stunde
7. Erschwerniszulage 3
€ 0,41
Arbeitnehmer, die mit der Reinigung und Instandsetzung von Stations- bzw. Autobatterien beauftragt sind, erhalten pro Stunde eine Zulage
8. Dampfstrahlgebläse-Zulage
Arbeitnehrrier, die bei Haupt- und Nebenreinigungen das Dampfstrahlgebläse verwenden müssen, erhalten eine Erschwerniszulage
Hauptreinigung je Garnitur
€ 30,02
Nebenreinigung je Garnitur
€ 20,63
9. Unterflurreinigungs-Zulage
Arbeitnehmer, die für die Unterflurreinigung von Bussen und Gelenkszügen eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage
für Busse je Garnitur
€ 20,63
für Gelenkszüge je Garnitur
€ 30,02
10. Schienenreiniger-Zulage
€ 2,12
Die als Schienenreiniger beschäftigten Gefahrenzulage pro Schicht
11. Fachprüfungszulage
€ 68,37
Arbeitnehmer, die eine ihrer Verwendung entsprechende Werkmeisterschule, Konzessions- oder Handwerksmeisterprüfung abgelegt haben, erhalten mit der Umstufung in Dienstgruppe 6 unter der Voraussetzung, dass sie mindestens vier Facharbeiter-Praxisjahre im Konzern nachweisen können, die Fachprüfungszulage. Erhält ein Arbeitnehmer einen Vorarbeiter-Zuschlag, so wird diese Zulage voll angerrechnet. Ist die monatliche Fachprüfungszulage höher, als der im Monat auszuzahlende Vorarbeiterzuschlag, so gelangt nur die Fachprüfungszulage zur Auszahlung.
12. Sonn- und Feiertagsschichtzulagen
Die im Schichtdienst beschäftigten Arbeitnehmer erhalten für die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen im Sinne des § 7 Abs, 2 Arbeitsruhegesetz im Rahmen der täglichen Normalarbeitszeit geleistete Arbeit neben dem Normalbezug die „Sonn- und Feiertagsschicht-Zulage" im Ausmaß von 50% des jeweiligen Normalstundenlohnes. (Normalstundenlohn O derzeit 1/167 des Normalbezuges).
Anstelle der Bezahlung der Sonn- und Feiertagsschichtzulage kann auch eine Abgeltung durch Zeitzuschlag erfolgen, deren nähere Regelung einer Betriebsvereinbarung übertragen wird.
Die „Sonn- und Feiertagsschichtzulage" gebührt auch für Normalarbeitszeitstunden, die am 24. Und 31. Dezember nach 12.00 Uhr geleistet werden.
13 Pauschalierte Werkstätten-Zulage mtl.
€ 178,92
Die Einführung und Detailregelung der pauschalisierte Werkstätten-Zulage, durch die die Zulagen nach Punkt 4 bis 10 abgegolten sind, ist einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.
14 Störungsspätdienst-Zulage pro Stunde
€ 4,47
Die Einführung und Detailregelung der pauschalierten Werkstätten-Zulage, durch die der Nachtzuschlag nach Punkt 5.1 abgegolten ist, ist einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.
15 Sonstige Zulagen
Betrieblich vereinbarte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
Fehlgeldentschädigung
Über Fehlgeldentschädigung (Schwundgeld) können Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeschlossen werden.


XX. Reisekostenregelung und Zehrgelder
Reisekostenregelung
1.  Begriff der Dienstreise bzw. Betriebsfahrt
Eine verrechnungsfähige Dienstreise bzw. Betriebsfahrt liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Anordnung seiner vorgesetzten Stelle seinen Dienstort auf länger als vier Stunden verlässt. Als Dienstort gilt das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte liegt; es können jedoch durch Betriebsvereinbarungen andere Regelungen getroffen werden. Eine Betriebsfahrt liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer ständig wiederkehrende Fahrten oder Wege in Erfüllung seiner Arbeitsleistung innerhalb der in seinem Unternehmen bestehenden, abgegrenzten oder zwischen Leitung des Unternehmens und Betriebsrat einvernehmlich abzugrenzenden Betriebs- oder Baubereiche durchzuführen hat.
Als „
örtliches Liniennetz
" des Fahrbetriebes der LINZ LINIEN GmbH wird das Linzer Stadtgebiet bezeichnet, mindestens aber das Gebiet im Umkreis von 7 km vom LINZ AG-Center als Mittelpunkt gerechnet.
2.  Bemessung der Reisedauer
Die Reise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte, in· allen anderen Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung. Das gleiche gilt sinngemäß für die Beendigung der Reise.
3.  Fahrtkostenvergütung
Es werden vergütet:
bei Fahrten bis 200 Tarif-km-Entfernung 2. Wagenklasse
bei Fahrten über 200 Tarif-km-Entfernung 1. Wagenklasse
Die Benützung von Schlafwagen ist an eine Sonderbewilligung gebunden.
4.  Reiseaufwandsentschädigung
4.1.
Für die Bestreitung des mit der Dienstreise bzw. Betriebsfahrt verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendertag (0.00 bis 24.00 Uhr) die volle Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Übernachtungsgeld.
4.2.
Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Reise verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.
4.3.
Das Übernachtungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Unvermeidliche Mehrauslagen für Übernachtung werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet.
Für Nächtigung in Hotels oder Gasthöfen wird bei Vorlage der Rechnung zusätzlich eine Trinkgeldvergütung von
€ 2,67
pro Nächtigung gewährt.
Wenn Quartier kostenlos beigestellt oder Schlafwagenbenützung genehmigt wird, so werden pro Nacht
€ 9,10
vergütet.
Wenn bei Nachtfahrten in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, die mindestens drei Stunden dauern, kein Schlafwagen benützt wird, gebührt als Entschädigung das Übernachtungsgeld. Das Übernachtungsgeld kann für eine Nacht nur einmal bezahlt werden.
4.4.
Das Taggeld beträgt
€ 60,51
das Übernachtungsgeld
€ 32,18
4.5.
Wenn im Unternehmen für Angestellte kraft Gesetzes eine Betriebsfahrtenregelung besteht, ist auch für die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitnehmer eine solche zu vereinbaren.
Eine für Angestellte kraft Gesetzes bestehende Betriebsfahrtenregelung ist nur anzuwenden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Die Vergütung für Betriebsfahrten darf jedoch bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden
€ 45,25
pro Tag und für auswärtige Nächtigung
€ 21,23
pro Nacht nicht unterschreiten.
Wenn bei Betriebsfahrten für bestimmte Orte (z.B. teure Orte) höhere Sätze v vereinbart werden, bleiben die hiefür vorgesehenen höheren Sätze unverändert.
4.6.
Fallen effektive Reisestunden bei angeordneten Dienstreisen und Betriebsfahrten in die dienstfreie Zeit, so gebührt für jede solche begonnene effektive Reisestunde zusätzlich zur vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung ein Sechstel, an Sonn- und Feiertagen jedoch ein Fünftel der täglichen Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Übernachtungsgeld).
4.7.
Bei Dienstreisen oder Betriebsfahrten, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, sowie für den Tag des Antrittes und der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise oder Betriebsfahrt beträgt das Taggeld Bruchteile des vorgesehenen Satzes, entsprechend der Reisedauer an dem betreffenden Tag und zwar gebührt bei einer Abwesenheit
von 0 bis 4 Stunden 0
über 4 Stunden 1/2 Taggeldsatz
über 8 Stunden 3/4 Taggeldsatz
über 12 Stunden der volle Taggeldsatz
Abweichend hiervon gebührt bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von 3 bis 4 Stunden dann, wenn sich die Abwesenheit über die Zeit von 11.00 bis 14.00 Uhr erstreckt und der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, am ständigen Arbeitsort das Essen einzunehmen, ein halber Taggeldsatz.
Eine Reisezeit bis zu 4 Stunden Dauer, am Ende oder zu Beginn eines Kalendertages, wird bei der Ermittlung des Taggeldsatzes mit der damit zusammenhängenden Reisezeit des folgenden bzw. vorangehenden Kalendertages zusammengezählt.
4.8.
Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dgl., ferner besondere Aufwendungen, die der Arbeitnehmer zum Erreichen des Zweckes seiner Dienstreise machen muss, sind in ihrem tatsächlich glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.
4.9.
Für die Vergütung von Auslandsreisen sind die jeweils vergleichbaren Bestimmungen für Bundesbedienstete anzuwenden, mindestens jedoch die Bestimmungen nach Punkt 4 Abs. 4 und 7. Für effektive Reisestunden in der dienstfreien Zeit im Ausland gebührt eine Vergütung nach Punkt 4 Abs. 6, die auf Basis des maßgeblichen Tag- und Übernachtungsgeldes nach Punkt 4 Abs. 4 ermittelt wird.
5.  Überstunden auf Dienstreisen
Bei von der Firmenleitung besonders angeordneten Arbeiten werden an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Samstagnachmittagen und anderen nach der Betriebsvereinbarung bzw. Arbeitsordnung beschäftigungsfreien Tagen sowie an Werktagen ab dem Zeitpunkt des betriebsüblichen Arbeitsschlusses neben der vorgesehenen einfachen Reiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.
Für Reise- und Wegzeiten werden keine Überstunden bezahlt.
Wenn der Arbeitnehmer Vergütung für derartige Überstunden beansprucht, kann er nicht gleichzeitig Reiseaufwandsentschädigung nach Punkt 4.6, verlangen.
Zehrgelder
Soweit bei Arbeiten des Werkstättenpersonals außerhalb der Dienststelle nicht die gleichen Verpflegungsmöglichkeiten wie in der Dienststelle bestehen, wird innerhalb der Stadtgrenze Linz nachstehendes Zehrgeld bezahlt:
bei einer Abwesenheit von
mehr als 6 Stunden bis zu 10 Stunden oder von 11.00 bis 14.00 Uhr
€ 6,98
mehr als 10 Stunden
€ 10,42
An Samstagen wird unabhängig von der Dauer der Arbeitszeit ein Zehrgeld von
€ 10,42
gezahlt, wenn die auswärtige Tätigkeit nach 12.00 Uhr andauert.


XXI. Abrechnung und Auszahlung
1.  Die Verrechnungsperiode und die Auszahlung des Entgeltes ist zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat zu vereinbaren. Die Lohnzahlung erfolgt bargeldlos über ein Geldinstitut.
2.  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Abrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen:
  • a)
    die Verrechnungsperiode
  • b)
    Überstunden
  • c)
    Zulagen bzw. Zuschläge
  • d)
    allfälliges Urlaubsentgelt bzw. Sonderzahlungen
  • e)
    Entgeltleistungen infolge Arbeitsverhinderung
  • f)
    Abzüge und deren Bemessungsgrundlage


XXII. Betriebliches Vorschlagswesen
Über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge können Betriebsvereinbarungen gemäß § 97 Abs. 1 Z. 14 Arbeitsverfassungsgesetz abgeschlossen werden.


XXIII. Schulungen, Bildungszeit
1.  Arbeitnehmer haben an den Schulungen, die zur fach- und sachgemäßen oder korrekten Ausübung ihres Berufes erforderlich sind, teilzunehmen und sich den notwendigen Prüfungen zu unterziehen.
2.  Bis zum Höchstausmaß einer wöchentlichen Normalarbeitszeit pro Jahr ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen Bildungszeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Der Anspruch besteht nur für Bildungsveranstaltungen, die das persönliche Fortkommen fördern und Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermitteln, die innerhalb der Tätigkeitsbereiche des Unternehmens bzw. von Unternehmen, die mit diesem in konzernartiger Verbindung stehen, angewendet werden können. Den Bildungsangeboten des Konzerns ist dabei der Vorzug zu geben. Die Grundsätze der Inanspruchnahme und die Bildungsinhalte werden durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt.


XXIV. Dienstjubiläum
1.  Alle Arbeitnehmer, die vor dem 1.10.2000 in die ESG eingetreten sind und dem Betrieb 25 Jahre, 35 Jahre oder 40 Jahre angehören, erhalten aus Anlass des Dienstjubiläums eine einmalige Anerkennungszahlung, deren Höhe sich – je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit – wie folgt bestimmt:
Beim
25jährigen Dienstjubiläum
: 1 Monatsbezug (Ist-Gehalt + Kinder- und Haushaltszulage + Überstundenpauschale + sonstige pauschalierte Zulagen + 1/12 Weihnachtsremuneration + 1/12 Urlaubszuschuss)
Beim 35jährigen Dienstjubiläum: 2 Monatsbezüge
Beim 40jährigen Dienstjubiläum: 3 Monatsbezüge
2.  Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 30.9.2000 begonnen haben, wird der Monatsbezug beim Dienstjubiläum als Ist-Gehalt ohne Zulagen und ohne anteilige Sonderzahlungen festgelegt. Ansonsten wird Punkt 1. analog angewendet.
3.a)  Für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2009 begonnen hat, gebührt abweichend von Punkt 1 nach ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses als Jubiläumsgeld:
zum 15jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsgehalt
zum 20jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsgehalt
zum 25jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsgehalt
zum 30jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsgehalt
zum 35jährigen Dienstjubiläum 1 Monatsgehalt
zum 40jährigen Dienstjubiläum 1/2 Monatsgehalt
3.b)  Für das Dienstjubiläum besteht wahlweise ein Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung im Ausmaß von 1 bzw. ½ Monat, wobei die Festlegung und der Verbrauch einvernehmlich und sinngemäß nach den Regelungen des Urlaubsgesetzes erfolgen.


XXV. Freifahrtbegünstigung
Alle Arbeitnehmer (deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen) erhalten einen "Ausweis", der zur Freifahrt auf allen Verkehrslinien der LINZ LINIEN GmbH berechtigt.
Diese Freifahrtbegünstigung ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.


XXVI. Strompreisbegünstigung
(nur für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis zur ESG vor dem 1.10.2000 begonnen hat):

Alle Arbeitnehmer, deren ordentlicher Wohnsitz oder ständiger Aufenthaltsort sich im Versorgungsgebiet der ESG oder in einem Versorgungsgebiet eines EVU befindet, mit welchem ein Bezug- und/oder Lieferverhältnis besteht, haben für die Bedürfnisse der eigenen Haushaltsführung Anspruch auf einen ermäßigten Strompreis (ESG-Dienstnehmertarif).
Diese Strompreisbegünstigung ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.


XXVII. Dienstkleidung
Alle Arbeitnehmer haben - je nach ihrer dienstlichen Verwendung verschieden -Anspruch auf eine Dienstkleidung. Dieser ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.


XXVIIa. Bildschirmarbeit
Wenn die Verwendung einer besonderen Brille mit spezieller Sehkorrektur für die Tätigkeit am Bildschirmgerät (§ 67 Abs. 1 ASchG) vom Augenarzt verordnet wird, sind vom Arbeitgeber jene notwendigen Kosten zu übernehmen, die über die gegebenenfalls von einem Sozialversicherungsträger getragenen Leistungen hinausgehen, sofern die Arbeit mit bzw. am Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit ist. Für den Kostenersatz ist der der Sachleistung der Krankenversicherungsträger zugrunde gelegte Standard (ohne Rücksicht auf einen Selbstbehalt) maßgeblich.


XXVIII. Ermächtigung zu Betriebsvereinbarungen
Unternehmen und Betriebsrat sind ermächtigt, eine Betriebsvereinbarung über monatliche Lohnzahlungen (Monatslohn) abzuschließen.


XIX. Verfall von Ansprüchen
Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden oder Zuschlägen oder Zulagen müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Wochen nach Fälligkeit in der Unternehmenseinheit Personal mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden. Alle anderen Ansprüche sind verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in der gleichen Form geltend gemacht werden.
Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.


Anhang 1

Aliquotierung der Abfertigung
Jahre Monate
0 1 2 3 4 5
1
2
3* 2,00 2,04 2,08 2,13 2,17 2,21
4 2,50 2,54 2,58 2,63 2,67 2,71
5* 3,00 3,02 3,03 3,05 3,07 3,08
6 3,20 3,22 3,23 3,25 3,27 3,28
7 3,40 3,42 3,43 3,45 3,47 3,48
8 3,60 3,62 3,63 3,65 3,67 3,68
9 3,80 3,82 3,83 3,85 3,87 3,88
10* 4,00 4,03 4,07 4,10 4,13 4,17
11 4,40 4,43 4,47 4,50 4,53 4,57
12 4,80 4,83 4,87 4,90 4,93 4,97
13 5,20 5,23 5,27 5,30 5,33 5,37
14 5,60 5,63 5,67 5,70 5,73 5,77
15* 6,00 6,05 6,10 6,15 6,20 6,25
16 6,60 6,65 6,70 6,75 6,80 6,85
17 7,20 7,25 7,30 7,35 7,40 7,45
18 7,80 7,85 7,90 7,95 8,00 8,05
19 8,40 8,45 8,50 8,55 8,60 8,65
20* 9,00 9,05 9,10 9,15 9,20 9,25
21 9,60 9,65 9,70 9,75 9,80 9,85
22 10,20 10,25 10,30 10,35 10,40 10,45
23 10,80 10,85 10,90 10,95 11,00 11,05
24 11,40 11,45 11,50 11,55 11,60 11,65
25* 12,00
Jahre Monate
6 7 8 9 10 11
1
2
3* 2,25 2,29 2,33 2,38 2,42 2,46
4 2,75 2,79 2,83 2,88 2,92 2,96
5* 3,10 3,12 3,13 3,15 3,17 3,18
6 3,30 3,32 3,33 3,35 3,37 3,38
7 3,50 3,52 3,53 3,55 3,57 3,58
8 3,70 3,72 3,73 3,75 3,77 3,78
9 3,90 3,92 3,93 3,95 3,97 3,98
10* 4,20 4,23 4,27 4,30 4,33 4,37
11 4,60 4,63 4,67 4,70 4,73 4,77
12 5,00 5,03 5,07 5,10 5,13 5,17
13 5,40 5,43 5,47 5,50 5,53 5,57
14 5,80 5,83 5,87 5,90 5,93 5,97
15* 6,30 6,35 6,40 6,45 6,50 6,55
16 6,90 6,95 7,00 7,05 7,10 7,15
17 7,50 7,55 7,60 7,65 7,70 7,75
18 8,10 8,15 8,20 8,25 8,30 8,35
19 8,70 8,75 8,80 8,85 8,90 8,95
20* 9,30 9,35 9,40 9,45 9,50 9,55
21 9,90 9,95 10,00 10,05 10,10 10,15
22 10,50 10,55 10,60 10,65 10,70 10,75
23 11,10 11,15 11,20 11,25 11,30 11,35
24 11,70 11,75 11,80 11,85 11,90 11,95
25*
* Anspruch nach Angestelltengesetz


Anhang 2

Erhöhung der Ist- und Mindestlöhne
1.  Erhöhung der Ist-Löhne
Die Ist-Löhne werden zwischen 3,8% und 3,9% in der Weise erhöht, dass für den jeweiligen Ist-Lohn eines/r Arbeitnehmerin eine um 0,1% reduzierte prozentuelle Erhöhung erfolgt wie für seinen/ihren Mindestlohn entsprechend der kollektivvertraglichen Einstufung.
2.  Mindestlöhne
Die ab 1.2.2022 geltenden Mindestlöhne ergeben sich aus Art. XVII des Kollektivvertrages.

Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2022 in Kraft.


Wien, am 23.2.2023
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
FACHVERBAND DER SCHIENENBAHNEN
Der Obmann Der Geschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA
Der Vorsitzende Die Generalsekretärin
Der Fachsekretär