Hotel- Gastgewerbe S / Lohn-/Gehaltsordnung
Nomenklatur Salzburg
gültig ab 1. Mai 2023
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Salzburg angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter.
1. Lohnordnung
Gemäß Punkt 8 lit. e des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe gilt für alle Mitarbeiter ein Festlohnsystem mit 5 Lohngruppen.
Lohngruppe 1
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich
Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
-
•
sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
-
•
für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind,
-
•
umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von Dienstplänen gehören.
Beispiele:
Restaurantchefin/Restaurantchef, Restaurantleiterin/Restaurantleiter
Küchenchefin/Küchenchef, Küchenleiterin/Küchenleiter
1. Mai 2023:
bis 3 Jahre |
4 – 6 Jahre |
7 – 9 Jahre |
10 – 12 Jahre |
13 – 15 Jahre |
€ 2.350,00 |
€ 2.385,30 |
€ 2.420,50 |
€ 2.455,80 |
€ 2.491,00 |
16 – 18 Jahre |
19 – 21 Jahre |
22 – 24 Jahre |
ab 25 Jahre |
€ 2.526,30 |
€ 2.561,50 |
€ 2.596,80 |
€ 2.632,00 |
Lohngruppe 2
Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich
Arbeiterinnen und Arbeiter, die aufgrund entsprechender Qualifikationen
-
•
berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
-
•
Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
-
•
fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen
sowie Arbeiterinnen und Arbeiter im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen vorübergehend Tätigkeiten der LG 1 ausüben.
Beispiele:
Restaurantchefin/Restaurantchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt
Restaurantchef-Stellvertreterin/Restaurantchef-Stellvertreter, Küchenchefin/Küchenchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt
Küchenchef-Stellvertreterin/Küchenchef-Stellvertreter, Chef de rang, Chef de partie, Barchefin/Barchef, Housekeeping – Leiterin und Leiter, die/der nicht dem Angestelltengesetz unterliegt
1. Mai 2023:
bis 3 Jahre |
4 – 6 Jahre |
7 – 9 Jahre |
10 – 12 Jahre |
13 – 15 Jahre |
€ 2.110,00 |
€ 2.141,70 |
€ 2.173,30 |
€ 2.205,00 |
€ 2.236,60 |
16 – 18 Jahre |
19 – 21 Jahre |
22 – 24 Jahre |
ab 25 Jahre |
€ 2.268,30 |
€ 2.299,90 |
€ 2.331,60 |
€ 2.363,20 |
Lohngruppe 3
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
Beispiele:
Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann mit oder ohne Inkasso, Chef de rang, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Köchin/Koch, Chef de partie, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Gastronomiefachfrau/Gastronomiefachmann, Systemgastronomin/Systemgastronom, Konditorin/Konditor, Bäckerin/Bäcker, Elektrikerin/Elektriker, Haustischlerin/Haustischler, Gärtnerin/Gärtner, Masseurin/Masseur, Kosmetikerin/Kosmetiker, Fußpflegerin/Fußpfleger
1. Mai 2023:
bis 3 Jahre |
4 – 6 Jahre |
7 – 9 Jahre |
10 – 12 Jahre |
13 – 15 Jahre |
€ 1.925,00 |
€ 1.953,90 |
€ 1.982,80 |
€ 2.011,60 |
€ 2.040,50 |
16 – 18 Jahre |
19 – 21 Jahre |
22 – 24 Jahre |
ab 25 Jahre |
€ 2.069,40 |
€ 2.098,30 |
€ 2.127,10 |
€ 2.156,00 |
Lohngruppe 4
Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich im 1. und 2. Berufsjahr:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die
-
•
berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
-
•
Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses.
Beispiele:
Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann, Köchin/Koch, Systemgastronomin/Systemgastronom, Gastronomiefachfrau/Gastronomiefachmann, Bäckerin/Bäcker, Konditorin/Konditor, Kosmetikerin/Kosmetiker, Fußpflegerin/Fußpfleger, jeweils in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses
1. Mai 2023:
im 1. u. 2. Berufsjahr |
€ 1.860,00 |
Lohngruppe 5
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung:
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen.
Beispiele:
Hilfskraft im Service, Hilfskoch/Hilfsköchin, Abwäscher/Abwäscherin, Hausarbeiter/Hausarbeiterin, Arbeiterin/Arbeiter im Housekeeping,
Sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung
1. Mai 2023:
bis 3 Jahre |
4 – 6 Jahre |
7 – 9 Jahre |
10 – 12 Jahre |
13 – 15 Jahre |
€ 1.800,00 |
€ 1.827,00 |
€ 1.854,00 |
€ 1.881,00 |
€ 1.908,00 |
16 – 18 Jahre |
19 – 21 Jahre |
22 – 24 Jahre |
ab 25 Jahre |
€ 1.935,00 |
€ 1.962,00 |
€ 1.989,00 |
€ 2.016,00 |
2. Lehrlingseinkommen
1. Lehrjahr |
€ 925,00 |
2. Lehrjahr |
€ 1.035,00 |
3. Lehrjahr |
€ 1.215,00 |
4. Lehrjahr oder Doppellehre |
€ 1.305,00 |
3. Zulagen
Nachtarbeitszuschlag |
€ 26,00 |
Fremdsprachenzulage |
€ 35,00 |
4. Verfall
Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen, mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.
Wien, am 22. Februar 2023
FACHVERBAND GASTRONOMIE |
Senator h.c. Mario Pulker |
Dr. Thomas Wolf |
Obmann |
Geschäftsführer |
FACHVERBAND HOTELLERIE |
KommRat. Johann Spreizhofer |
Mag.a Maria Schreiner |
Obmann |
Geschäftsführerin |
FACHVERBAND GASTRONOMIE SALZBURG |
Ernst Pühringer |
Mag.a Amina Schneebauer |
Obmann |
Geschäftsführerin |
FACHVERBAND HOTELLERIE SALZBURG |
Georg Imlauer |
Dr. Reinhold Hauk |
Obmann |
Geschäftsführer |
Für die GEWERKSCHAFT vida |
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 |
Roman Hebenstreit |
Mag.a Anna Daimler, BA |
Vorsitzender |
Generalsekretärin |
Berend Tusch |
Andreas Gollner |
Fachbereichsvorsitzender |
Fachbereichssekretär |