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Hotel- Gastgewerbe OÖ / Beilage / Lohn/Gehalt

Zusatzkollektivvertrag


zum Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Gastronomie sowie der Fachgruppe der Hotel- und Beherbergungsbetriebe der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Oberösterreich einerseits und der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst andererseits.


LOHNSYSTEM
Neben dem in der Folge näher ausgeführten Übereinkommen vom 1. November 1997 wird neben dem bisherigen Garantielohnsystem ein Festlohnsystem für den Bereich Service und Beherbergung (1.1. bis 1.8. und 2.1. bis 2.5. der Lohntabelle für Oberösterreich, gültig ab 1. November 1997) eingeführt. Nachdem der Ruf nach einem Festlohnsystem zum bisherigen Garantielohnsystem unüberhörbar ist, haben die Gewerkschaft HGPD und die Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der WKOÖ Einigkeit über die Einführung des Festlohnsystems neben dem Garantielohnsystem in Oberösterreich erzielt. Nachdem weder die Arbeitnehmerseite noch die Arbeitgeberseite die Betriebe und deren Mitarbeiter in ein einheitliches Lohnsystem, sei dies das Garantie- oder Festlohnsystem, zwingen wollen, gibt es für den festgesetzten Beobachtungszeitraum bis 1. November 1999 praktisch 3 Möglichkeiten der Entlohnung:
  • a)
    Betriebe mit nur Festlöhnen
  • b)
    Betriebe mit nur Garantielöhnen und
  • c)
    Betriebe - gemischt, Fest- und Garantielöhne - dies sind Betriebe, in welchen sich die Mitarbeiter die von ihnen gewünschte Entlohnungsform aussuchen dürfen

Es soll somit beobachtet werden, ob sich die Mitarbeiter und die Betriebe eher für ein Festlohnsystem - oder für ein Umsatzprozentlohnsystem entscheiden.
Es wird somit ausdrücklich die Einführung des Festlohnsystems neben dem bestehenden Garantielohnsystem für die Gruppen 1. Service und 2. Beherbergung, gültig ab 1. November 1997 vereinbart.
Die jeweiligen Mindestlohnhöhen sind aus dem angeschlossenen Zusatzkollektivvertrag erkennbar.
Entschließt sich ein Betrieb im Einvernehmen mit seinen Mitarbeitern, die Umsatzprozententlohnung nach dem 1. November 1997 weiter anzuwenden, so hat der Betrieb dies der Fachgruppe Gastronomie bzw. Hotellerie der Wirtschaftskammer Oberösterreich, 4010 Linz, Hessenplatz 3, schriftlich bekanntzugeben.
Diese schriftliche Bekanntgabe ist im Interesse des Betriebes von großer Bedeutung, weil nur dadurch dokumentiert ist, daß die Lohnverrechnung mit allen Konsequenzen - Sozialversicherung, Getränkesteuer - nach dem Garantielohnsystem vorzunehmen ist.
Nach dem schon erwähnten Beobachtungszeitraum bis 1. November 1999 werden im Zeitraum von 2. November 1999 bis 30. April 2000 die oberösterreichischen Sozialpartner, also die Gewerkschaft HGPD und die Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie auf Grund der sich bis dorthin am Markt ergebenden Situation eine Entscheidung für die Zukunft fällen.
Ab dem 1. Mai 2000 wird es dann nur mehr EIN Lohnsystem geben.


Änderungen des Kollektivvertrages
zu Punkt 7 lit. d:
Schülerinnen und Schüler von jenen mittleren und höheren Schulen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gelten als Ferialpraktikanten.
Ferialpraktikanten haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Praktika, die zwischen zwei Schuljahren geleistet werden, sind dem jeweils vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen.

Punkt 7 lit. b des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, räumlich bezogen auf das Bundesland Oberösterreich lautet neu:
Grundsätzlich gelten ab dem 1. November 1997 alle gastgewerblichen MitarbeiterInnen (Arbeiter) als Festlöhner. Die am 20. April 1994 zwischen den Fachverbänden Gastronomie und Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich und der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst vereinbarte Nomenklatur (siehe Lohnordnung) tritt am 1. November 1997 für das Bundesland Oberösterreich in Kraft.
Wahlweise können ArbeiterInnen im Bereich Service und Beherbergung (laut Lohnordnung Position 1.1. bis 1.8. und 2.1. bis 2.5.) als Festlöhner oder weiterhin als Garantielöhner (Umsatzbeteiligung) beschäftigt werden. Pro Betriebsabteilung kann es aber nur ein Lohnsystem geben. Die Entlohnung als GarantielöhnerIn erfolgt wie bisher aus den Umsatzprozenten, die Summe der Festlöhne muß jedoch nicht gleich mit den Umsatzprozenten sein.
Die Anwendung des jeweiligen Lohnsystems ist jedenfalls mit dem/der MitarbeiterIn schriftlich zu vereinbaren - durch Dienstvertrag oder Dienstzettel. Wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, gilt der/die MitarbeiterIn als FestlöhnerIn.
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, kann die Einführung eines anderen Lohnsystems nur durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes erfolgen.
Die Sondervereinbarungen zu Pkt. 7 lit.b des Kollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe (Alternativlohnsystem Hotellerie) verlieren ab 1. November 1997 für das Bundesland Oberösterreich ihre Gültigkeit.


Lohnerhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit - Dienstzeitzulage Punkt 7b
Pkt. 7b, 1. Satz des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, räumlich bezogen auf das Bundesland Oberösterreich, wird wie folgt geändert:
Als Anerkennung für langjährige Dienste im selben Betrieb erhöht sich der kollektivvertragliche Mindestlohn
1. nach 3-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 101,5%
2. nach 6-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 103%
3. nach 9-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 104,5%
4. nach 12-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 106%
5. nach 15-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 107,5%
6. nach 18-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 109%
7. nach 21-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 110,5%
8. nach 24-jähriger ununterbrochener Dienstzeit auf 112%

des Kollektivvertragslohnes. In die ununterbrochene Dienstzeit ist die Lehrzeit einzubeziehen. Die übrigen Bestimmungen des Punktes 7b des KV bleiben unverändert.


Änderung Punkt 2
Der Punkt 2 lit. b. des KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe lautet für Oberösterreich wie folgt:
Für einen Zeitraum von höchstens 13 Wochen kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel oder Dienstvertrag darüber ausgestellt werden muß. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes müssen schriftlich festgelegt werden.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen des obgenannten Zeitraumes bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet.
Für die Durchrechnung bei Saisonbetrieben gilt Punkt 4 lit. c.
Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Dem Arbeitnehmer ist mit Ende des Durchrechnungszeitraumes eine Aufstellung über die tatsächlich geleisteten Stunden zu übergeben.
Sollte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Ausgleich von Zeitguthaben durch Freizeit nach Beendigung des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes vereinbart sein, ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Ausgleiches von Zeitguthaben in jedem Fall im vorhinein zu vereinbaren (keine einseitige Festlegung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber).
Dieser Zeitausgleich ist im Ausmaß der täglichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers zu konsumieren.
Wenn ein längerer Durchrechnungszeitraum als vier Wochen vereinbart wurde, verlängert sich die Verfallsfrist gemäß Punkt 4 lit. b des Kollektivvertrages um den Zeitraum, um welchen die Aufstellung der geleisteten Stunden aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde. Der Fristenlauf beginnt jedoch spätstens mit Ende des Dienstverhältnisses.

Nach Punkt 2 lit. e wird Punkt 2 lit. f eingefügt:
Durch Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage aufgeteilt werden.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann in diesem Fall auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
Wird an einem der drei zusammenhängenden freien Tagen gearbeitet, so sind anfallende Überstunden im Verhältnis 1:1,5 abzugelten.
In Betrieben, in denen dauernd mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht, kann die Einführung der 4-Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden über Antrag des jeweiligen Betriebes durch einen zwischen den eingangs angeführten zuständigen Kollektivvertragspartnern abzuschließenden "Betriebszusatzkollektivvertrag" vereinbart werden. Dieser Betriebszusatzkollektivvertrag erlangt durch Hinterlegung beim Bundeseinigungsamt Rechtswirksamkeit.
Dieser für den jeweiligen Betrieb geltende "Betriebszusatzkollektivvertrag" ist für ein Jahr unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann dieser Vertrag von jedem Vertragspartner mit vorangegangener Kündigungsfrist von 2 Monaten gelöst werden.
In allen anderen Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann die Einführung der 4-Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden mit dem einzelnen Dienstnehmer selbst vereinbart werden. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform in Form eines Dienstzettels.


Änderung Punkt 4
Punkt 4 lit. e wird um folgenden Satz ergänzt:
Wurde mit Garantielöhnern eine Durchrechnungsvereinbarung gemäß Punkt 2 lit. b getroffen und leisten diese Überstundenarbeit, dann wird in Jahresbetrieben für die Berechnung des Normalstundenlohnes der Durchschnittslohn auf Basis der Normalarbeitszeit des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes herangezogen.

Nach Punkt 4 lit. e wird Punkt 4 lit. f eingefügt:
Die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen haben bei Arbeitnehmern, mit denen eine Durchrechnungsvereinbarung gemäß Punkt 2 lit. b getroffen wurde, bis zum Dritten des Monats nach dem Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen; für Garantielöhner können die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen um weitere zwei Tage erstreckt werden (bis zum Monatsfünften).


Geltungsbeginn
DIESE ÄNDERUNGEN des Kollektivvertrages (Pkt. 2 lit. b, Pkt. 2 lit. f, Pkt. 4 lit. e, Pkt. 4 lit. f) TRETEN MIT 1. NOVEMBER 1997 IN KRAFT.
Linz, am 24. Oktober 1997