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General-KV Einführung der 40-h-Woche / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche
Redaktionelle Anmerkungen Der vorliegende General-Kollektivvertrag über die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche ist formalrechtlich noch gültig. Durch das Arbeitszeitgesetz (AZG) erfolgte eine vollständige gesetzliche Umsetzung des Inhaltes und der General-KV ist daher für den AnwenderInnen nicht mehr von unmittelbarer Praxisrelevanz.


§ 1. Geltungsbereich
(1)  Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
(2)  Fachlich:
Für alle Betriebe, für die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen.
(3)  Persönlich:
Für alle Dienstnehmer (Lehrlinge), die in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind, mit Ausnahme der dem Bäckereiarbeitergesetz vom 31. März 1955, BGBl. Nr. 69/55, in der Fassung des BG vom 1. Juni 1960, BGBl. Nr. 116/60 unterliegenden Dienstnehmer (Lehrlinge).


§ 2. Arbeitszeitverkürzung
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Sinne der bestehenden fachlichen Kollektivverträge wird etappenweise herabgesetzt, sie darf, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird,
ab Jänner 1970 43 Stunden,
ab Jänner 1972 42 Stunden,
ab Jänner 1975 40 Stunden

nicht überschreiten. Bestehende längere Normalarbeitszeiten sind auf dieses Ausmaß zu verkürzen.
(2)  Die Verkürzungsetappen des Abs. 1 treten jeweils am ersten Montag des betreffenden Monates in Kraft.
(3)  In Fällen, in denen die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich allfälliger eingerechneter Pausen bereits 43 Stunden oder weniger betrug, tritt erst dann eine Änderung dieser Arbeitszeit ein, sobald eine Arbeitszeitverkürzungsetappe eine kürzere Arbeitszeit festlegt, als die bestehende Arbeitszeit beträgt.


§ 3. Pausenregelung
(1)  Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages zur Gänze oder teilweise in die wöchentliche Normalarbeitszeit eingerechnete bzw. bezahlte Pausen, die in der Regel zur Einnahme von Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Jause etc.) dienen (Essenspausen) sowie Waschpausen, es sei denn, daß sie wegen einer wesentlich über das Normalausmaß hinausgehenden Verschmutzung gewährt werden, unterliegen im Zuge der etappenweisen Arbeitszeitverkürzung der Regelung der nachstehenden Absätze.
(2)  Die in die wöchentliche Normalarbeitszeit eingerechneten Pausen im Sinne des Abs. 1 werden bei jeder Arbeitszeitverkürzungsetappe in dem Ausmaß auf die jeweils vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung angerechnet, wie es dem Verhältnis der jeweiligen etappenmäßigen Arbeitszeitverkürzung zum Gesamtausmaß der Arbeitszeitverkürzung (Differenz zwischen der Normalarbeitszeit vor dem Inkrafttreten der ersten Verkürzungsetappe und der Normalarbeitszeit auf Grund der dritten Verkürzungsetappe) entspricht. Eine Anrechnung kann dabei höchstens im Ausmaß der Arbeitszeitverkürzung der einzelnen Etappen erfolgen. Die Bezahlung solcher Pausen erfolgt nur mehr in dem Ausmaß, wie sie weiterhin in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Im einzelnen ist daher wie folgt vorzugehen:
a)
Betrug die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich allfälliger eingerechneter Pausen vor dem Inkrafttreten der ersten Arbeitszeitverkürzungsetappe 45 Stunden, so sind bei der ersten Arbeitszeitverkürzungsetappe zwei Fünftel, bei der zweiten Arbeitszeitverkürzungsetappe ein Fünftel und bei der dritten Arbeitszeitverkürzungsetappe zwei Fünftel des bei Wirksamwerden der ersten Verkürzungsetappe bestehenden Gesamtausmaßes der eingerechneten Pausen auf die jeweilige Arbeitszeitverkürzung anzurechnen.
b)
Betrug die wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich allfälliger eingerechneter Pausen vor dem Inkrafttreten der ersten Arbeitszeitverkürzungsetappe mehr als 45 Stunden oder weniger als 45 Stunden, so tritt in der obigen Bruchzahl im Nenner an Stelle der Zahl Fünf jene Zahl, die sich aus der stundenmäßigen Differenz zwischen der vor dem Inkrafttreten der ersten Verkürzungsetappe geltenden tatsächlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit einschließlich allfälliger eingerechneter Pausen und der Normalarbeitszeit nach der dritten Verkürzungsetappe ergibt, im Zähler die Zahl der Stunden, um die anläßlich der einzelnen Verkürzungsetappen die Normalarbeitszeit tatsächlich zu verkürzen ist.
(3)  Pausen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in die Normalarbeitszeit eingerechnet werden müssen, sowie Kurzpausen bei Fließbandarbeit und Arbeit am Schiebeband mit Arbeitstakt fallen nicht unter die Bestimmung des Abs. 1. Das gleiche gilt für gesetzlich vorgeschriebene, in die Arbeitszeit einzurechnende angemessene Kurzpausen, die für Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, in dreischichtigen Betrieben den beteiligten Dienstnehmern gewährt werden.
(4)  Insoweit in den vorstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, bleiben allfällige derzeit bestehende Pausen, die zur Gänze oder teilweise in die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit eingerechnet sind, unberührt.
(5)  Ob und in welchem Umfang das zeitliche Ausmaß der in Abs. 1 genannten Pausen hinsichtlich ihres künftig nicht mehr bezahlten Teiles abgeändert wird, kann betrieblich geregelt werden, doch darf sich aus einer solchen Regelung keine länger dauernde Betriebsanwesenheit ergeben als bisher.
(6)  Bezahlte Zeiten, die am Ende der täglichen Arbeitszeit zur Herbeiführung eines früheren Arbeitsschlusses gewährt werden, gelten nicht als Pausen. Solche Fälle gelten als bereits bestehende, kürzere Normalarbeitszeiten, die bezüglich der Arbeitszeitverkürzung gemäß § 2 zu behandeln sind.
Hinsichtlich der Bezahlung solcher Zeiten tritt so lange keine Änderung ein, bis sich eine Verkürzung der bisherigen Normalarbeitszeit gemäß § 2 ergibt; dann ist für derartige bezahlte Zeiten auch ein Lohnausgleich gemäß § 10 zu gewähren.


§ 4. Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind auf Grund obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen festzulegen.


§ 5. Durchrechenbare Arbeitszeiten
(1)  Soweit auf Grund von Kollektivverträgen das Ausmaß der Normalarbeitszeit nicht pro Woche, sondern für einen größeren Zeitraum festgesetzt ist oder festgesetzt werden kann (sogenannte durchrechenbare Arbeitszeiten), bleibt es – unbeschadet der Bestimmung des Anhanges II, Ziff. 1 – bei dieser Sonderregelung mit der Maßgabe, daß an Stelle der bisherigen im Durchrechnungszeitraum geltenden Arbeitszeit das entsprechende Vielfache der sich aus § 2 ergebenden Normalarbeitszeit tritt (z.B. ab der ersten Verkürzungsetappe statt bisher 90 Stunden in zwei Wochen nunmehr 86 Stunden, ab der zweiten Verkürzungsetappe in zwei Wochen 84 Stunden, ab der dritten Verkürzungsetappe in zwei Wochen 80 Stunden).
(2)  Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes und sonstiger Dienstnehmer des Handels kann ab Jänner 1970 in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von vier Wochen bis zu 46 Stunden, ab Jänner 1972 bis zu 46 und ab Jänner 1975 bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 43 Stunden, ab Jänner 1972 durchschnittlich 42 Stunden und ab Jänner 1975 durchschnittlich 40 Stunden nicht überschreitet.
Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.
(3)  Abs. 2 gilt auch allgemein für nicht schon unter Abs. 1 fallende Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie Kutscher, deren kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden betrug, mit der Maßgabe, daß der Durchrechnungszeitraum nur zwei Wochen beträgt.
(4)  Die in den §§ 2 bis 4 sonst festgelegten Grundsätze über die Beibehaltung bisher schon kürzerer Normalarbeitszeiten, die Behandlung bezahlter Pausen und die Arbeitszeiteinteilung gelten dabei sinngemäß.


§ 6. Verlängerte Arbeitszeiten
(1)  Soweit auf Grund bestehender Kollektivverträge für bestimmte Wirtschaftszweige oder gewisse Dienstnehmerkategorien längere Normalwochenarbeitszeiten als 45 Stunden festgelegt oder zulässig sind, gilt, soweit nicht durch Sonderregelung gemäß Abs. 5 und 6 Abweichendes bestimmt wird, folgendes:
a)
Beträgt die verlängerte Normalarbeitszeit mehr als 60 Wochenstunden, so ist sie bis zum Jänner 1975 auf 60 Wochenstunden zu verkürzen. Die Aufteilung der durchzuführenden Arbeitszeitverkürzung auf einzelne Etappen und deren Wirksamkeitsbeginn ist in den fachlichen Kollektivverträgen zu vereinbaren.
b)
Beträgt die verlängerte Normalarbeitszeit mehr als 45, aber nicht mehr als 60 Wochenstunden, so bleibt eine Regelung über die Arbeitszeit und den Lohnausgleich den fachlichen Kollektivverträgen vorbehalten.
(2)  Sofern in fachlichen Kollektivverträgen keine abweichende Regelung vereinbart wird, ist für die gemäß Abs. 1 eintretenden Arbeitszeitverkürzungen der Lohnausgleich nach den Bestimmungen des § 10 durchzuführen.
(3)  Soweit auf Grund bestehender Kollektivverträge für bestimmte Wirtschaftszweige oder Dienstnehmerkategorien längere Wochenarbeitszeiten als 45 Stunden auf einer kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Leistung oder einer kollektivvertraglichen Zulässigkeit von Überstunden beruhen, wird die Normalarbeitszeit, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des § 2 verkürzt. Die in den fachlichen Kollektivverträgen enthaltenen Bestimmungen über das Ausmaß der Überstunden bleiben unberührt.
(4)  In den Fällen des Abs. 3 ist für die Normalarbeitszeit zunächst der Lohnausgleich nach den Bestimmungen des § 10 durchzuführen. Die anschließenden Überstunden sind unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 zu verrechnen bzw. ist das Überstundenpauschale neu durchzurechnen.
(5)  In fachlichen Kollektivverträgen nach dem 1. Juni 1969 getroffene, von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 abweichende Regelungen bleiben unberührt
1
.
(6)  Für die im Anhang II angeführten Dienstnehmergruppen gelten, abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages, die dort festgelegten Sonderregelungen.

1 Regelungen im Sinne des Abs. 5 sind beispielsweise in den im Anhang I angeführten Kollektivverträgen enthalten.


§ 7. Schichtarbeit
(1)  Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw. Betriebsabteilungen), sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bzw. Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, daß innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche Normalarbeitszeit ab Wirksamkeitsbeginn der ersten Verkürzungsetappe 43 Stunden, ab Wirksamkeitsbeginn der zweiten Verkürzungsetappe 42 Stunden und ab Wirksamkeitsbeginn der dritten Verkürzungsetappe 40 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende Regelungen über Sonntagsarbeit bleiben unberührt.
(2)  Die notwendigen Schichtpläne sind so rasch wie möglich zu erstellen. Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
(3)  Die in den §§ 2 bis 4 sonst festgelegten Grundsätze über die Beibehaltung bisher schon kürzerer Normalarbeitszeiten, die Behandlung bezahlter Pausen und die Arbeitszeiteinteilung gelten dabei sinngemäß.


§ 8. Überstunden
(1)  Hinsichtlich der Überstunden bleiben die kollektivvertraglichen Bestimmungen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird, weiter mit der Maßgabe in Geltung, daß an die Stelle der bisherigen Normalarbeitszeit die nach den §§ 2 bis 7 in Betracht kommende Normalarbeitszeit tritt. Kollektivvertragliche Sonderbestimmungen über die Bewertung von Vor- und Abschlußarbeiten sowie Warte- und Anwesenheitszeiten, über Einbringungsstunden oder die Abgeltung von Überstunden durch Freizeit und dergleichen bleiben unberührt.
(2)  Mit Wirksamkeitsbeginn der ersten Verkürzungsetappe gebührt für die ersten vier, ab Jänner 1975 für die ersten fünf Überstunden in einer Arbeitswoche ein Zuschlag von 25 Prozent. Sofern für solche Überstunden bisher höhere Überstundenzuschläge gewährt wurden, bleiben diese mit der Maßgabe in Geltung, daß sie weiterhin bei Überschreiten derselben Gesamtzahl von Wochenarbeitsstunden gewährt werden, ab der sie bisher gebührten. Bei durchrechenbaren Arbeitszeiten im Sinne des § 5 gebührt der 25prozentige Zuschlag für das dem Durchrechnungszeitraum entsprechende Vielfache von vier bzw. fünf Wochenstunden.
(3)  Soweit einzelne Kollektivverträge für besonders qualifizierte Überstunden (zum Beispiel Nachtüberstunden) erhöhte Zuschläge vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt; derartige Überstunden zählen jedoch bei jenen Überstunden nicht mit, die nach Abs. 2 mit 25 Prozent Zuschlag zu vergüten sind.
(4)  Auf die Leistung von Überstunden, die dem Ausmaß der nach den §§ 2 bis 7 in Betracht kommenden Arbeitszeitverkürzungen entsprechen, finden allenfalls in Kollektivverträgen enthaltene Bestimmungen, die die Leistung von Überstunden von einem Einverständnis abhängig machen, für den Zeitraum eines halben Jahres jeweils nach dem Wirksamwerden jeder Etappe keine Anwendung.
(5)  In Fällen, in denen die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich allfälliger eingerechneter Pausen 43 Stunden oder weniger betrug, finden die Bestimmungen der Abs. 2 und 4 erst ab jenem Zeitpunkt Anwendung, ab welchem sich auf Grund dieses Vertrages eine Arbeitszeitverkürzung ergibt.


§ 9. Abänderung bestehender Regelungen
(1)  Allenfalls noch bestehende Regelungen über die Gewährung von Haushaltstagen an weibliche Dienstnehmer werden insofern abgeändert, als ab Inkrafttreten der zweiten Verkürzungsetappe nur mehr Anspruch auf einen halben Tag besteht und ab Inkrafttreten der dritten Verkürzungsetappe der Anspruch zur Gänze erlischt.
(2)  Soweit in bestehenden Kollektivverträgen das Ausmaß gewisser Entgeltansprüche durch die Zahl der wöchentlichen Normalarbeitsstunden begrenzt wird (zum Beispiel Fortzahlung des Entgelts für gewisse Dienstverhinderungen im Rahmen von 45 Stunden pro Dienstjahr und ähnliches), tritt an die Stelle der bisherigen Stundenbegrenzung die der jeweiligen Arbeitszeitverkürzungsetappe entsprechende Wochenstundenzahl.
(3)  Das gleiche gilt sinngemäß für die Berechnung von Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschüssen und ähnlichen Sonderzahlungen, deren Ausmaß nach Stunden (pro Jahr, pro Monat oder pro Arbeitswoche) festgelegt ist. Die bisherige Stundenbasis ist entsprechend der etappenweisen Verkürzung der kollektivvertraglichen Arbeitszeit herabzusetzen (zum Beispiel Weihnachtsremuneration von bisher 90 Stundenlöhnen, ab Wirksamwerden der ersten Etappe 86 Stundenlöhne). Würde diese Umrechnung der Stundenbasis zu einer Verminderung des absoluten Betrages der bisherigen Weihnachtsremuneration bzw. des Urlaubszuschusses oder einer ähnlichen Sonderzahlung führen, so bleibt den betroffenen Dienstnehmern der Anspruch auf den bisherigen Betrag gewahrt.
(4)  Bestehende Regelungen treffen mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages außer Kraft, soweit sie in den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages entgegenstehen.


§ 10. Lohnausgleich
(1)  Wochen- und Monatslöhne sowie Monatsgehälter bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzungsetappen unverändert. Das gleiche gilt für Lehrlingsentschädigungen, die nach Wochen oder Monaten festgesetzt sind.
Umrechnung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne
(2)  Das stundenmäßige Ausmaß der auf Grund einer bestimmten Arbeitszeitverkürzungsetappe eintretenden Arbeitszeitverkürzung ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt durch die Stundenzahl der neuen
1
wöchentlichen Normalarbeitszeit zu dividieren. Der sich aus diesem Rechnungsvorgang ergebende Wert ist jener Prozentsatz, um den die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Verkürzungsetappen jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlöhne zu erhöhen sind.
Daher sind zum Beispiel die kollektivvertraglichen Stundenlöhne bei der Arbeitszeitverkürzung von 45 auf 43 Stunden um 4,65 Prozent, bei der Verkürzung von 43 auf 42 Stunden um 2,38 Prozent und bei der Verkürzung von 42 auf 40 Stunden um 5 Prozent zu erhöhen.
Umrechnung der Ist-Löhne
(3)  Zeitlöhner im Stundenlohn und Akkordarbeiter erhalten, sofern sich auf Grund der §§ 2 bis 7 oder 12 ihre bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit verkürzt oder sich eine Änderung bezüglich bisher bezahlter Pausen ergibt, einen Lohnausgleich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Zeitlöhne
(4)  Zunächst ist die stundenmäßige Differenz zwischen der bisherigen
2
wöchentlichen Normalarbeitszeit einschließlich allfälliger bezahlter Pausen oder Zeiten gemäß § 3 Abs. 6 und der neuen
1
wöchentlichen Normalarbeitszeit festzustellen. Ergeben sich bei dieser Subtraktion Bruchteile von Stunden, so sind diese Bruchteile im Dezimalsystem auszudrücken (zum Beispiel 20 Minuten = 0,33 Stunden).
Die ermittelte stundenmäßige Differenz wird mit 100 multipliziert und das Produkt durch die Stundenzahl der neuen
1
wöchentlichen Normalarbeitszeit dividiert. Der sich aus diesem Rechnungsvorgang ergebende Wert ist jener Prozentsatz, um den der Ist-Lohn des Dienstnehmers zu erhöhen ist.
(5)  Sofern der im Sinne des Abs. 3 erhöhte Ist-Lohn eines Dienstnehmers noch geringer sein sollte als der gemäß Abs. 2 sich ergebende kollektivvertragliche Stundenlohn, ist er auf diesen zu erhöhen.
Akkorde
(6)  Bei Akkordarbeitern ist zunächst festzustellen, ob in die bisherige
2
wöchentliche Normalarbeitszeit Pausen oder Zeiten gemäß § 3 Abs. 6 eingerechnet werden. Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
a)
Dem Akkordarbeiter wird für die in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen oder Zeiten gemäß § 3 Abs. 6 der Akkorddurchschnittsverdienst bezahlt.
b)
Sonstige Fälle, wie zum Beispiel:
ba)
Die Vergütung der in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen oder Zeiten gemäß § 3 Abs. 6 erfolgt indirekt in der Form, daß diese bei der Erstellung der Akkorde berücksichtigt werden, das heißt, der Akkordsatz bzw. die Vorgabezeit entsprechend erhöht wird.
bb)
Die in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen werden dem Akkordarbeiter nicht vergütet.
bc)
In die bisherige
2
wöchentliche Normalarbeitszeit des Akkordarbeiters waren keine Pausen eingerechnet.
(7)  Im Falle des Abs. 6 lit. a) ist die stundenmäßige Differenz zwischen der bisherigen
2
wöchentlichen Normalarbeitszeit einschließlich der mit dem Akkorddurchschnittsverdienst vergüteten Pausenzeiten oder Zeiten gemäß § 3 Abs. 6 und der neuen
1
wöchentlichen Normalarbeitszeit festzustellen. Ergeben sich bei dieser Subtraktion Bruchteile von Stunden, so sind diese Bruchteile im Dezimalsystem auszudrücken.
Die ermittelte stundenmäßige Differenz wird in der ersten Verkürzungsetappe mit 90
3
, in den weiteren Etappen mit 100 multipliziert und das Produkt durch die Stundenzahl der neuen
1
wöchentlichen Normalarbeitszeit dividiert. Der sich aus diesem Rechnungsvorgang ergebende Wert stellt jenen Prozentsatz dar, um den die bestehenden Akkorde (Stückpreise, Minutenfaktoren) zu erhöhen sind.
(8)  In den Fällen des Abs. 6 lit. b) ist die stundenmäßige Differenz zwischen der bisherigen
2
wöchentlichen Normalarbeitszeit ausschließlich der allenfalls eingerechneten Pausen oder Zeiten gemäß § 3 Abs. 6 und der neuen
1
wöchentlichen Normalarbeitszeit ausschließlich der einzurechnenden Pausen festzustellen. Ergeben sich bei dieser Subtraktion Bruchteile von Stunden, so sind diese Bruchteile im Dezimalsystem auszudrücken.
Die ermittelte stundenmäßige Differenz wird in der ersten Verkürzungsetappe mit 90
3
, in den weiteren Etappen mit 100 multipliziert und das Produkt durch die Stundenzahl der neuen
1
wöchentlichen Normalarbeitszeit ausschließlich der einzurechnenden Pausen dividiert. Der sich aus diesem Rechnungsvorgang ergebende Wert stellt jenen Prozentsatz dar, um den die bestehenden Akkorde (Stückpreise, Minutenfaktoren) zu erhöhen sind.
(9)  Abgesehen von der Erhöhung der Akkorde nach Abs. 7 und 8 sind aus Anlaß der Umrechnung der Kollektivvertragslöhne im Sinne des Abs. 2 nur jene Akkorde zu erhöhen, bei denen der bisherige
4
Akkorddurchschnittsverdienst einschließlich der sich aus Abs. 7 und 8 ergebenden Erhöhung den neuen, sich aus der Umrechnung der Kollektivvertragslöhne ergebenden Akkordrichtsatz nicht erreicht. In diesen Fällen sind die Akkorde so aufzustocken, daß der neue Akkordrichtsatz erreicht wird. Dies gilt sinngemäß auch für Zeitakkorde.

1 Unter der “neuen” wöchentlichen Normalarbeitszeit ist jeweils die auf Grund einer Verkürzungsetappe gemäß §§ 2, 6 oder 12 festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit zu verstehen.
2 Unter der “bisherigen” wöchentlichen Normalarbeitszeit ist jeweils die unmittelbar vor dem Wirksamkeitsbeginn einer Verkürzungsetappe in Geltung stehende wöchentliche Normalarbeitszeit zu verstehen.
3 Bei Akkorden, die nach Multimoment oder Kleinstzeitverfahren wie MTM (Method Time Measurement), Work Factor, BMT (Basic Motion Time Standards), DMT (Dimension Motion Time Standards) und nach Methoden, die erkennbar Kleinstzeitverfahren sind, ermittelt wurden, ist auch in der ersten Verkürzungsetappe die Multiplikation statt mit dem Wert “90” mit dem Wert “100” durchzuführen.
4 Unter dem “bisherigen” Akkorddurchschnittsverdienst ist jeweils der unmittelbar vor dem Wirksamkeitsbeginn einer Verkürzungsetappe erreichte Akkorddurchschnittsverdienst zu verstehen.


§ 11. Zulagen und variable Prämien
(1)  In starren Beträgen ausgedrückte, zweckbestimmte Zulagen, wie Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen, Schichtzulagen und ähnliches, bleiben unverändert.
(2)  In Prozenten ausgedrückte Zulagen werden unter Zugrundelegung der neuen Stundenlöhne bei gleichbleibendem Prozentsatz errechnet.
(3)  Zulagen, die den Charakter von Aufwandsentschädigungen haben, wie Entfernungszulagen, Tag- und Nächtigungsgelder, Reisediäten, Trennungsentschädigungen und ähnliches, bleiben unverändert; sind sie in Prozenten oder einem Vielfachen des Stundenlohnes ausgedrückt, so ist der bisherige Prozentsatz oder das bisherige Vielfache bei Anwendung der neuen Stundenlöhne unter Beibehaltung des bisherigen absoluten Betrages entsprechend umzurechnen.
(4)  Vereinbarungen über variable Prämien, das sind Prämien, deren Ausmaß von der Erbringung bestimmter Leistungen abhängig ist und die neben dem Zeitlohn gewährt werden, bleiben unberührt. Sie sind nur in jenen Fällen, in denen bei gleichbleibender wöchentlicher Leistung wegen der eintretenden Verkürzung der Arbeitszeit eine Minderung des Prämienverdienstes eintreten würde, zu modifizieren. Produktionsabhängige Prämien sind dann zu modifizieren, wenn durch die Arbeitszeitverkürzung eine Produktionsminderung eintritt.


§ 12. Bestimmungen für Dienstnehmer ohne Kollektivvertrag
(1)  Für Dienstnehmer, für die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht, wird die Arbeitszeitverkürzung wie folgt durchgeführt:
a)
Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit am 31. Dezember 1969 höchstens 45 Stunden, so ist die Arbeitszeitverkürzung nach § 2 durchzuführen.
b)
Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit am 31. Dezember 1969 mehr als 45 Stunden, so darf sie
ab Jänner 1970 45 Stunden,
ab Jänner 1972 43 Stunden,
ab Jänner 1975 40 Stunden

nicht überschreiten. Bestehende längere Normalarbeitszeiten sind auf dieses Ausmaß zu verkürzen.
(2)  Für die in den Anhängen III und IV angeführten Dienstnehmergruppen gelten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages die dort festgelegten Sonderregelungen.
Im übrigen gelten für die Fälle des Abs. 1 die sonstigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sinngemäß.


§ 13. Geltungsbeginn und Schlußbestimmungen
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.
(2)  Für die Mitgliedsbetriebe der in Anhang IV genannten Fachverbände gilt der dort angeführte spätere Wirksamkeitsbeginn.
(3)  Die Anhänge I, II, III und IV sowie die Fußnoten und das Zusatzprotokoll bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 26. September 1969

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Österreichischer Gewerkschaftsbund
Der Präsident:
Ing. Sallinger e.h.
Der Präsident:
Benya e.h.
Der Generalsekretär:
Dr. Mussil e.h.
Der Leitende Sekretär:
Hofstetter e.h.
Anhänge


Anhang I Kollektivvertragliche Sonderregelungen zu § 6
Für den Bereich der Bundessektion Gewerbe:
Kollektivvertrag für das Bewachungsgewerbe vom 1. September 1969.
Für den Bereich der Bundessektion Handel:
Zusatzkollektivvertrag zum Zusatzkollektivvertrag für Angestellte in Tabaktrafiken vom 30. Jänner 1969.
Für den Bereich der Bundessektion Verkehr:
Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Donauschiffahrt vom 31. März 1953.
Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die Bediensteten der Wiener Hafen-Betriebsgesellschaft m.b.H. vom 26. Juli 1965.
Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Speditions-, Möbeltransporte- und Lagereibetriebe Österreichs vom 7. Dezember 1966.
Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die Angestellten in den Kraftfahrschulen Wiens vom 26. Juli 1966.
Für den Bereich der Bundessektion Fremdenverkehr:
Kollektivvertrag für das österreichische Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe vom 17. September 1969.
Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Angestellte in Reisebüros vom 30. April 1968.


Anhang II Sonderregelungen zu den §§ 5 und 6 für bestimmte Dienstnehmergruppen
1. Fachverband der Garagen-, Tankstellen und Servicestationsunternehmungen
Für Dienstnehmer in Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen ist abweichend von den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen und Servicestationsunternehmungen Österreichs für die Dauer der ersten und zweiten Etappe der Arbeitszeitverkürzung die Durchrechnung der wöchentlichen Arbeitszeit über vier Wochen und ab der dritten Verkürzungsetappe über drei Wochen zulässig.
2. Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen
Die im Kollektivvertrag für die Bediensteten der Wiener Hafen-Betriebsgesellschaft m.b.H. enthaltenen Bestimmungen über das höchstzulässige Ausmaß der Arbeitsschicht im Wach- und Signaldienst sowie bei Fahrten über das Wiener Hafengebiet hinaus werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
3. Fachverband der Luftfahrtunternehmungen
Die im Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Austrian Airlines enthaltenen Bestimmungen über die Arbeitszeit des Bordpersonals werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
4. Fachverband der Spediteure
Die im Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Speditions-, Möbeltransport- und Lagereibetriebe Österreichs für Lenker und begleitende Dienstnehmer bei Lkw-Fahrten über 150 km vom Standort des Betriebes hinaus geltenden Bestimmungen über das höchstzulässige Ausmaß der Arbeitsschicht (Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, einschließlich aller Pausen) werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
5. Fachverband der Autobusunternehmungen
Die im Kollektivvertrag für die Arbeiter in den privaten Autobusbetrieben für das Fahrpersonal enthaltenen Bestimmungen über die Arbeitsschicht (Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, einschließlich des reinen Dienstes am Steuer, der Vor- und Abschlußarbeiten, der Steh-, Warte- und Umkehrzeiten) werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.


Anhang III Sonderregelungen zu § 12 für bestimmte Dienstnehmergruppen
1. Für Dienstnehmer der Schleppliftbetriebe
Für Dienstnehmer von Schleppliftbetrieben, soweit sie nicht dem Bundeskollektivvertrag für die Verkehrsbediensteten der österreichischen Seilschwebebahnen unterliegen, können die in einzelnen Wochen über die nach diesem Bundeskollektivvertrag verkürzte Arbeitszeit hinausgehenden Überstunden im Zeitausgleich innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten durchgerechnet bzw. abgegolten werden.
2. Für Dienstnehmer im Lastfuhrwerksgewerbe
Für Dienstnehmer im Lastfuhrwerksgewerbe wird die Verkürzung der Normalarbeitszeit nach den Bestimmungen des § 12 mit vollem Lohnausgleich durchgeführt. Ergänzend hiezu wird bestimmt, daß
a)
für im Güternahverkehr eingesetzte Kraftfahrer und Beifahrer die Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden)
ab Jänner 1970 auf 60 Wochenstunden,
ab Jänner 1972 auf 58 Wochenstunden und
ab Jänner 1975 auf 56 Wochenstunden

verlängert werden kann. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Durchrechnung der wöchentlichen Arbeitszeit über zwei Wochen ist gestattet.
b)
die Arbeitsschicht (Arbeitszeit sowie Arbeitsbereitschaft und zwischen dem Beginn und dem Ende der täglichen Arbeitszeit liegende Ruhepausen) für im Güterfernverkehr eingesetzte Kraftfahrer und Beifahrer bei Besetzung des Fahrzeuges mit einem Kraftfahrer bis zu 14 Stunden pro Tag, mit zwei Kraftfahrern und Ausstattung des Wagens mit einer Schlafkabine bis zu 17 Stunden pro Tag betragen kann. Die Durchrechnung über zwei Wochen ist zulässig. Das Gesamtausmaß der täglichen Schichtzeiten darf jedoch in der Doppelwoche nicht mehr als 132 Stunden und in der Woche nicht mehr als 72 Stunden betragen.
3. Für Dienstnehmer im Personenfuhrwerksgewerbe
Für Lenker und Begleitfahrer in Taxi- und Mietwagenunternehmen ist eine tägliche Arbeitsschicht (Arbeitszeit sowie zwischen dem Beginn und dem Ende der täglichen Arbeitszeit anfallende Bereitschaftszeiten und Pausen) von bis zu 12 Stunden pro Tag, höchstens jedoch 60 Stunden pro Woche, zulässig. Die Durchrechnung über zwei Wochen ist gestattet, wobei die gesamten Schichtzeiten innerhalb der zwei Wochen 120 Stunden nicht überschreiten dürfen.
4. Für Angestellte der Kraftfahrschulen außerhalb von Wien
Für die Angestellten der Kraftfahrschulen, soweit sie nicht dem Kollektivvertrag für Kraftfahrschulen im Bundesland Wien unterliegen, kann die nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 jeweils geltende wöchentliche Normalarbeitszeit durch mit dem Dienstnehmer vereinbarte Überstunden auf eine Gesamtarbeitszeit in der ersten Verkürzungsetappe bis zu 57, in der zweiten bis zu 56 und in der dritten bis zu 55 Wochenstunden ausgedehnt werden. Dabei darf jedoch die tägliche Gesamtarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden.
5. Für Dienstnehmer in Privatkrankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten
Die Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die Dienstnehmer in Privatkrankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, soweit sie in den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallen, erst dann Anwendung, wenn für Dienstnehmer in öffentlichen Krankenanstalten der Gebietskörperschaften eine Regelung über die Arbeitszeitverkürzung erfolgt.
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die dann für die öffentlichen Krankenanstalten der Gebietskörperschaften getroffenen Regelungen hinsichtlich der Normalarbeitszeit und der zulässigen Überstunden ab dem gleichen Wirksamkeitsbeginn auch für die Dienstnehmer in den Privatkrankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten zu gelten haben.


Anhang IV Wirtschaftszweige mit späterem Wirksamkeitsbeginn
Abweichend von den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 wird die erste Etappe der Arbeitszeitverkürzung in den nachstehenden Wirtschaftszweigen zu dem dort jeweils angegebenen späteren Wirksamkeitsbeginn durchgeführt.
1. Fachverband der Privatbahnen
Hinsichtlich jener Mitgliedsbetriebe, die der Dienst- und Besoldungsordnung bzw. der Dienst- und Lohnordnung der österreichischen Privatbahnen unterliegen und hinsichtlich der Internationalen Schlafwagen- und Touristikgesellschaft:
Zeitpunkt der Einführung der ersten Arbeitszeitverkürzungsetappe bei den Österreichischen Bundesbahnen.
2. Fachverband der Privatbahnen
Hinsichtlich der Seilbahnen-, Sessel- und Schleppliftbetriebe:
4. Mai 1970.
3. Fachverband der Privatbahnen
Hinsichtlich der im Fahrdienst eingesetzten Dienstnehmer der Grazer Stadtwerke-Verkehrsbetriebe, der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG, der St. Pöltner Straßenbahn Ges.m.b.H. und der Mürztaler Verkehrgesellschaft:
Zeitpunkt der Einführung der ersten Arbeitszeitverkürzungsetappe beim Fahrdienst der Wiener Verkehrsbetriebe.
4. Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen
Hinsichtlich jener Mitgliedsbetriebe, die dem Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Donauschiffahrt, dem Kollektivvertrag für Hafen- und Lagerhausarbeiter der Donauschiffahrt bzw. den Kollektivverträgen für die Bediensteten und Angestellten der Wiener Hafen-Betriebsgesellschaft m.b.H. unterliegen:
Zeitpunkt der Einführung der ersten Arbeitszeitverkürzungsetappe bei den Österreichischen Bundesbahnen.
5. Fachverband der Spediteure
Hinsichtlich jener Mitgliedsbetriebe, die dem Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Speditions-, Möbeltransport- und Lagereibetriebe Österreichs unterliegen:
16. Februar 1970.
6. Fachverband der Autobusunternehmungen
Zeitpunkt der Einführung der ersten Arbeitszeitverkürzungsetappe bei den Kraftwagendiensten der Österreichischen Bundesbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung.
7. Fachverband der Gast- und Schankbetriebe
5. Oktober 1970.
8. Fachverband der Beherbergungsbetriebe
5. Oktober 1970.


Zusatzprotokoll
Zu § 1 Abs. 3:
Auf die von der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit ausgenommenen leitenden Angestellten, für die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht, findet der Kollektivvertrag keine Anwendung.
Für die dem Bäckereiarbeitsgesetz unterliegenden Dienstnehmer werden Sonderverhandlungen zwischen dem zuständigen Fachverband bzw. der zuständigen Bundesinnung und der zuständigen Gewerkschaft geführt.
Zu § 2 Abs. 1:
Der Kollektivvertrag gilt sowohl für erwachsene als auch für jugendliche Dienstnehmer. Soweit die Wochenarbeitszeit für Jugendliche gemäß § 11 Abs. 2 oder § 13 des KJBG auf mehr als 44 Stunden ausgedehnt wurde, ist daher auch die Arbeitszeit der Jugendlichen derart zu verkürzen, daß sie mit der neuen, sich aus § 2 ergebenden Normalarbeitszeit der erwachsenen Dienstnehmer übereinstimmt.
Zu § 2 Abs. 2:
Die hier getroffene Regelung gilt auch für die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit. b und Anhang III Ziff. 2 lit. a.
Zu § 2 Abs. 3:
Betriebe, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages die wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich allfälliger eingerechneter Pausen oder Zeiten gemäß § 3 Abs. 6 40 Stunden oder weniger beträgt, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
Zu § 3 Abs. 2:
Zur Veranschaulichung der Berechnung dient das beigefügte Schema (A).
Zu § 3 Abs. 3:
Die im § 3 Abs. 2 enthaltene Regelung der Pausenanrechnung bezieht sich nur auf die im § 3 Abs. 1 taxativ angeführten Essens- und Waschpausen. Pausen im Sinne des § 3 Abs. 3 werden jedoch auch dann nicht auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet, wenn sie zum Essen oder Waschen verwendet werden.
Pausen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in die Normalarbeitszeit eingerechnet werden müssen, können auch solche sein, die aus arbeitsmedizinischen Gründen behördlich angeordnet werden.
Zu § 3 Abs. 5:
Regelungen im Sinne des Abs. 5 können in Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, nur im Einvernehmen mit diesem getroffen werden.
Zu § 6 Abs. 1 lit. b:
In diesen Fällen sollen Verhandlungen zwischen den fachlich zuständigen Kollektivvertragsorganisationen umgehend aufgenommen werden.
Zu § 6 Abs. 3:
Ist das Ausmaß der Überstundenarbeit bisher in einer Gesamtarbeitszeit ausgedrückt worden, so tritt durch die Arbeitszeitverkürzung eine entsprechende Herabsetzung dieser Gesamtarbeitszeit ein. Das Ausmaß der zu leistenden oder zulässigen Überstunden bleibt also gleich.
Zu § 8 Abs. 1:
Insoweit auf Grund dieses Kollektivvertrages eine Herabsetzung kollektivvertraglich festgelegter Normalarbeitszeiten eintritt, sind für jene Bereiche, in denen die Berechnungsgrundlage für Überstundenentlohnung in Bruchteilen des Wochen- bzw. Monatsbezuges festgesetzt ist, zwischen den beteiligten Vertragspartnern umgehend Vereinbarungen über die Anpassung dieser Berechnungsgrundlage zu treffen.
Zu § 8 Abs. 2 und 5:
Zur Veranschaulichung der Berechnung dient das beigefügte Schema (B).
Zu § 8 Abs. 4:
Durch diese Regelung werden jene kollektivvertraglichen Bestimmungen für ein halbes Jahr sistiert, die für die Leistung von Überstunden ein formales Einverständnis des Dienstnehmers bzw. des Betriebsrates fordern. Die sich aus dem allgemeinen Arbeitsvertragsrecht ergebenden Grundsätze hinsichtlich der Überstundenleistung werden hiedurch nicht berührt.
Zu § 10 Abs. 2 und 3:
Zur Veranschaulichung der Berechnung dient das beigefügte Schema (C).
Zu § 10 Abs. 3:
Zum Ist-Lohn gehören auch zum Stundenlohn gewährte Qualifikationszulagen und als Prämie bezeichnete starre Lohnzulagen.
Zu § 10 Abs. 6 bis 8:
In Fällen, in denen der Akkordarbeiter üblicherweise nicht die kollektivvertragliche Wochenarbeitszeit einhält, sondern die Arbeit nach Leistung eines gewissen Arbeitsquantums beendet, finden die Bestimmungen über den Lohnausgleich bei Akkorden keine Anwendung. Es bleibt Sonderregelungen überlassen, ob und inwieweit in solchen Fällen die Akkorde aufzustocken sind.
Zu § 12:
Siehe Anmerkung zu § 1 Abs. 3 erster Satz.


Schema A
Stichtag Dezember 1969 Jänner 1970 Jänner 1972 Jänner 1975
I. Bisherige Arbeitszeit = 45 Stunden,
darin 5 Pausen à 20 Minuten = 100 Minuten
Normalarbeitszeit am Stichtag 45 Std. 43 Std. 43 Std. 40 Std.
Arbeitszeitverkürzung gem. § 2 2 Std. 1 Std. 2 Std.
Pausenanrechnung 2/5 = 40 Min. 1/5 = 20 Min. 2/5 = 40 Min.
tatsächliche Arbeitszeitverkürzung 1 Std. 20 Min. 40 Min. 1 Std. 20 Min.
tatsächliche Nettoarbeitszeit 43 Std. 20 Min. 42 Std. 41 Std. 20 Min. 40 Std.
in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest 100 Min. 60 Min. 40 Min.
II. Bisherige Arbeitszeit = 44 Stunden,
darin 5 Pausen à 20 Minuten = 100 Minuten
Normalarbeitszeit am Stichtag 44 Std. 43 Std. 42 Std. 40 Std.
Arbeitszeitverkürzung gem. § 2 1 Std. 1 Std. 2 Std.
Pausenanrechnung 1/4 = 25 Min. 1/4 = 25 Min. 2/4 = 50 Min.
tatsächliche Arbeitszeitverkürzung 35 Min. 35 Min. 1 Std. 10 Min.
tatsächliche Nettoarbeitszeit 42 Std. 20 Min. 41 Std. 45 Min 41 Std. 10 Min. 40 Std.
in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest 100 Min. 75 Min. 50 Min.
III. Bisherige Arbeitszeit = 43 Stunden,
darin 5 Pausen à 15 Minuten = 75 Minuten
Normalarbeitszeit am Stichtag 43 Std. 43 Std. 42 Std. 40 Std.
Arbeitszeitverkürzung gem. § 2 1 Std. 2 Std.
Pausenanrechnung 1/3 = 25 Min. 2/3 = 50 Min.
tatsächliche Arbeitszeitverkürzung 35 Min. 1 Std. 10 Min.
tatsächliche Nettoarbeitszeit 41 Std. 45 Min. 41 Std. 45 Min. 41 Std. 10 Min. 40 Std.
in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest 75 Min. 75 Min. 50 Min.
IV. Bisherige Arbeitszeit = 41 Stunden,
darin 5 Pausen à 20 Minuten = 100 Minuten
Normalarbeitszeit am Stichtag 41 Std. 41 Std. 41 Std. 40 Std.
Arbeitszeitverkürzung gem. § 2 1 Std.
Pausenanrechnung statt 100 Min.* nur 60 Min.
tatsächliche Arbeitszeitverkürzung
tatsächliche Nettoarbeitszeit 39 Std. 20 Min. 39 Std. 20 Min. 39 Std. 20 Min. 39 Std. 20 Min.
in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest 100 Min. 100 Min. 100 Min. 40 Min.
V. Bisherige Arbeitszeit = 45 Stunden,
darin 5 Pausen à 60 Minuten = 300 Minuten
Normalarbeitszeit am Stichtag 45 Std. 43 Std. 42 Std. 40 Std.
Arbeitszeitverkürzung gem. § 2 2 Std. 1 Std. 2 Std.
Pausenanrechnung 2/5 = 120 Min. 1/5 = 60 Min. 2/5 = 120 Min.
tatsächliche Arbeitszeitverkürzung
tatsächliche Nettoarbeitszeit 40 Std. 40 Std. 40 Std. 40 Std.
in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest 300 Min. 180 Min. 120 Min.

* Es kann nicht mehr angerechnet werden als die Arbeitszeitverkürzung beträgt.


Schema B
Beispiele zu § 8 Abs. 2 und 5

Stichtag Normallohn 25 Prozent 50 Prozent
I. 45 Stunden: ab 46. Stunde 25 Prozent,
ab 49. Stunde 50 Prozent
Dezember 1969 bis 45. Std. 46. bis 48. Std. ab 49. Std.
Jänner 1970 bis 43. Std. 44. bis 47. Std. ab 48. Std.
Jänner 1972 bis 42. Std. 43. bis 46. Std. ab 47. Std.
Jänner 1975 bis 40. Std. 41. bis 45. Std. ab 46. Std.
II. 45 Stunden: ab 46. Stunde 50 Prozent
Dezember 1969 bis 45. Std. ab 46. Std.
Jänner 1970 bis 43. Std. 44. bis 45. Std. ab 46. Std.
Jänner 1972 bis 42. Std. 43. bis 45. Std. ab 46. Std.
Jänner 1975 bis 40. Std. 41. bis 45. Std. ab 46. Std.
III. 42 Stunden: ab 45. Stunde 25 Prozent,
ab 46. Stunde 50 Prozent
Dezember 1969 bis 42. Std. 43. bis 45. Std. ab 46. Std.
Jänner 1970 bis 42. Std. 43. bis 45. Std. ab 46. Std.
Jänner 1972 bis 42. Std. 43. bis 45. Std. ab 46. Std.
Jänner 1975 bis 40. Std. 41. bis 45. Std. ab 46. Std.
IV. 43 Stunden: ab 44. Stunde 50 Prozent
Dezember 1969 bis 43. Std. ab 44. Std.
Jänner 1970 bis 43. Std. ab 44. Std.
Jänner 1972 bis 42. Std. 43. Std. ab 44. Std.
Jänner 1975 bis 40. Std. 41. bis 43. Std. ab 44. Std.
V. 40 Stunden: ab 41. Stunde 50 Prozent
Dezember 1969 bis 40. Std. ab 41. Std.
Jänner 1970 bis 40. Std. ab 41. Std.
Jänner 1972 bis 40. Std. ab 41. Std.
Jänner 1975 bis 40. Std. ab 41. Std.
VI. 50 Stunden: ab 53. Stunde 25 Prozent,
ab 54. Stunde 50 Prozent
Dezember 1969 bis 50. Std. 51. bis 53. Std. ab 54. Std.
Jänner 1970 bis 48. Std. 49. bis 52. Std. ab 53. Std.
Jänner 1972 bis 47. Std. 48. bis 51. Std. ab 52. Std.
Jänner 1975 bis 45. Std. 46. bis 50. Std. ab 51. Std.


Schema C
Berechnungsbeispiele zu § 10 Abs. 2 und 3

Die Umrechnungsformel lautet:
Arbeitszeitdifferenz x 100
neue wöchentliche Normalarbeitszeit


Beispiel I
Bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit 44 Stunden
Neue wöchentliche Normalarbeitszeit
43 Stunden
Differenz 1 Stunde

Formel lautet:
(Differenz) 1 x 100 = 100
43

100:43 = 2,325

Die Lohnerhöhung beträgt 2,33 Prozent

Beispiel II
Bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit 42,5 Stunden
Neue wöchentliche Normalarbeitszeit
42,0 Stunden
Differenz 0,5 Stunden

(Differenz) 0,5 x 100 = 50
50 : 42 = 1,19

Die Lohnerhöhung beträgt 1,19 Prozent.

Beispiel III
Bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit 41,5 Stunden
Neue wöchentliche Normalarbeitszeit
40,0 Stunden
Differenz 1,5 Stunden

(Differenz) 1,5 x 100 = 150
150 : 40 = 3,75

Die Lohnerhöhung beträgt 3,75 Prozent.


Erläuterungen des ÖGB zum Kollektivvertrag betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche
G e l t u n g s b e r e i c h: Der Kollektivvertrag, betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche, wurde zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund andererseits abgeschlossen. Der Geltungsbereich kann sich daher nur auf jene Betriebe erstrecken, für die die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt. Das sind grundsätzlich alle Betriebe, die der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft als Mitglieder angehören. Aus diesem Bereich fallen jedoch jene Betriebe heraus, die Mitglieder einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung der Dienstgeber sind, wenn diese Berufsvereinigung einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat.
Abgesehen von dieser aus dem fachlichen Geltungsbereich sich ergebenden Ausnahmen sind vom Kollektivvertrag die Dienstnehmer ausgenommen, die in einem Betrieb im Sinne des Bäckereiarbeitergesetzes beschäftigt sind.
Auf Grund des Zusatzprotokolls gilt der Kollektivvertrag ferner nicht für die leitenden Angestellten, für die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht. Als leitende Angestellte in diesem Sinne gelten jene Angestellten, die von der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit ausgenommen sind.
Zusammenfassend sind daher vom Kollektivvertrag nicht erfaßt
  • 1.
    alle Betriebe (Dienstgeber), die nicht den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören,
  • 2.
    alle Betriebe (Dienstgeber), die zwar den Kammern der gewerblichen Wirtschaft angehören, für die jedoch eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Dienstgeber einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat,
  • 3.
    alle Dienstnehmer, die dem Bäckereiarbeitergesetz unterliegen,
  • 4.
    alle Dienstnehmer, die leitende Angestellte sind und für die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht,
  • 5.
    nicht anzuwenden ist der Kollektivvertrag außerdem auf alle Dienstnehmer, für die bereits mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages die 40-Stunden-Woche eingeführt war.
Arbeitszeitverkürzung
Der Kollektivvertrag bestimmt grundsätzlich, daß die wöchentliche Normalarbeitszeit künftig ab Jänner 1970 43 Stunden, ab Jänner 1972 42 Stunden und ab Jänner 1975 40 Stunden nicht überschreiten darf. Bestehende längere Normalarbeitszeiten sind auf dieses Ausmaß zu verkürzen. Unter der Bezeichnung “Jänner” ist der jeweils erste Montag des betreffenden Jahres zu verstehen. Was als wöchentliche Normalarbeitszeit gilt, ergibt sich aus den Bestimmungen der bestehenden Branchenkollektivverträge. Dies betrifft insbesondere die Frage der Anrechnung von Pausen und die Bewertung von Warte- und Bereitschaftszeiten.
Der Kollektivvertrag wird erst dann für einen Betrieb wirksam, wenn er von einer der erwähnten Verkürzungsetappen erfaßt wird. Besteht zum Beispiel in einem Betrieb bereits derzeit eine 43stündige Arbeitszeit, dann wird der Kollektivvertrag erst ab Jänner 1972, also mit der zweiten Verkürzungsetappe eine Veränderung herbeiführen. Besteht in einem Betrieb bereits derzeit die 40-Stunden-Woche, wird sich also demnach für diesen Betrieb auf Grund des Kollektivvertrages keinerlei Änderung ergeben.
Ähnlich wie nach dem Kollektivvertrag, betreffend die Einführung der 45-Stunden-Woche, werden aus Anlaß der Einführung der 40-Stunden-Woche gewisse Veränderungen in der Anrechnung der Pausen herbeigeführt. Von diesen Veränderungen sind jedoch lediglich Essenspausen sowie Waschpausen betroffen. Unter Essenspausen sind Pausen, die in der Regel der Einnahme von Mahlzeiten, wie Frühstück, Mitagessen, Jause usw., dienen, zu verstehen. Waschpausen sind Pausen, die – gleichgültig, ob während der Arbeitszeit oder am Ende der Arbeitszeit – eingehalten werden, um sich zu reinigen. Keinen Veränderungen sind jedoch solche Waschpausen unterworfen, die wegen einer wesentlich über das Normalausmaß hinausgehenden Verschmutzung gewährt werden.
Alle übrigen Pausen bleiben durch die kollektivvertragliche Regelung unberührt. Unberührt bleiben aber auch solche Essens- und Waschpausen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in die Normalarbeitszeit eingerechnet werden müssen, sowie Essens- und Waschpausen, die als Kurzpausen bei Fließbandarbeit und Arbeit am Schiebeband mit Arbeitsakt gewährt werden. Das gleiche gilt auch für gesetzlich vorgeschriebene, in die Arbeitszeit einzurechnende angemessene Essens- und Waschpausen als Kurzpausen, die bei Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, in dreischichtigen Betrieben den beteiligten Dienstnehmern gewährt werden. Auch solche Essens- und Waschpausen, die zwar nicht ausdrücklich durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind, jedoch vom Arbeitsinspektorat auf Grund gesetzlicher Bestimmungen angeordnet und in die Arbeitszeit eingerechnet werden, bleiben unberührt. Unverkürzt bleiben auch jene Pausen, die aus Anlaß der Überstundenarbeit eingeschaltet werden, wobei es gleichgültig ist, ob sie noch in der Normalarbeitszeit oder nach deren Beendigung vor Beginn der Überstundenarbeit liegen.
Als Essens- oder Waschpausen, die Veränderungen unterliegen, zählen jedenfalls nicht Zeiten, über die der Dienstnehmer nicht frei verfügen kann, also Zeiten, in denen sich der Dienstnehmer zur Verfügung des Dienstgebers halten muß.
Die vorhin erwähnten Veränderungen bei Essens- und Waschpausen beziehen sich darauf, daß die bisher in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen dieser Art in der Zukunft bei jeder Arbeitszeitverkürzungsetappe auf die Arbeitszeitverkürzung nach einem bestimmten Schlüssel angerechnet werden. Das Ziel des Generalkollektivvertrages besteht darin, daß mit Erreichung der 40-Stunden-Woche eine echte 40-stündige Arbeitsleistung erbracht werden soll. Wurde die Arbeitszeitverkürzung schon vorweggenommen, erfolgt daher durch diesen Kollektivvertrag keine weitere Verkürzung mehr. Diese Vorwegnahme kann entweder in der Form erfolgt sein, daß die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit verkürzt wurde, sie kann aber auch in der Form erfolgt sein, daß Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wurden. Bestand zum Beispiel in einem Fünftagewochenbetrieb eine tägliche Arbeitspause von 12 Minuten, die in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wird, dann bedeutet dies, daß bereits eine Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um eine Stunde vorweggenommen worden war. Der Kollektivvertrag sieht nun vor, daß die Anrechnung auf die Arbeitszeitverkürzung nicht in einem, sondern aufgeteilt auf die Verkürzungsetappen erfolgt. Beträgt zum Beispiel in einem Betrieb die derzeitige wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden in der Woche, dann wird die gesamte Arbeitszeitverkürzung bis zur 40-Stunden-Woche fünf Stunden betragen. Pro Arbeitszeitverkürzungsstunde soll daher ein Fünftel der bezahlten Pausen auf die Arbeitszeitverkürzungsetappe angerechnet werden. Das bedeutet in unserem Beispiel, daß in der ersten Etappe, bei der die Arbeitszeitverkürzung zwei Stunden beträgt, zwei Fünftel der gesamten Pausen, in der zweiten Etappe, bei der die Arbeitszeitverkürzung eine Stunde beträgt, ein Fünftel, und in der dritten Etappe, bei der die Arbeitszeitverkürzung wiederum zwei Stunden beträgt, weitere zwei Fünftel auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet werden. Im selben Ausmaß wird die Bezahlung der Pausen reduziert. Zu beachten ist hiebei, daß eine Anrechnung der Pausen über die Arbeitszeitverkürzung höchstens im Ausmaß der Arbeitszeitverkürzung der einzelnen Etappe erfolgen kann, das heißt, daß nie mehr als die Arbeitszeitverkürzung selbst beträgt, angerechnet werden kann. Diese Schutzklausel kann in jenen Fällen in Betracht kommen, in denen bereits ein größeres Ausmaß von bezahlten Pausen gewährt wurde.
Die vorhin besprochene Regelung betrifft die Frage der Anrechnung der Pausen auf die Arbeitszeitverkürzung und deren Bezahlung. Es bleibt nun noch die Frage zu klären, ob und in welchem Umfang die Pausen weiterhin aufrechtbleiben. Diesbezüglich kann durch eine betriebliche Regelung, das heißt durch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat, eine neue Festlegung erfolgen. Eine solche darf jedoch nicht dazu führen, daß sich eine länger dauernde Betriebsanwesenheit ergibt als bisher. Da gemäß der Bemerkung des Zusatzprotokolls zu § 2 Abs. 3 dieser Kollektivvertrag nicht für jene Betriebe gilt, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages die wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich der allfälligen eingerechneten Pausen 40 Stunden oder weniger beträgt, wird daher für diese Betriebe auch keine Anrechnung der Arbeitspausen auf die Arbeitszeitverkürzung eintreten können. Im übrigen sei auf die Berechnungsbeispiele, die im Anschluß an das Zusatzprotokoll als Schema A bezeichnet wurden, verwiesen.
Bezahlte Zeiten, die am Ende der täglichen Arbeitszeit zur Herbeiführung eines früheren Arbeitsschlusses gewährt werden, gelten nicht als Pausen, sondern als Vorwegnahme der Arbeitszeitverkürzung. Beträgt zum Beispiel das derzeitige Ausmaß solcher Zeiten zwei Stunden in der gesamten Arbeitswoche, dann wird die erste Arbeitszeitverkürzungsetappe in diesen Betrieben nicht wirksam. Es wird erst mit der Herbeiführung der 42stündigen Arbeitswoche eine Arbeitszeitverkürzung eintreten. Solange keine Arbeitszeitverkürzung erfolgt, bleibt die Bezahlung solcher Zeiten unverändert. Tritt eine Arbeitszeitverkürzung ein, ist im Ausmaß derselben auch ein Lohnausgleich herbeizuführen.
Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit
Die nunmehr auf Grund der Arbeitszeitverkürzung geänderte wöchentliche Normalarbeitszeit, die Verteilung derselben auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind neu festzulegen. Hiebei ist auf die gesetzlichen Bestimmungen und vor allem auf die Vorschriften der derzeit noch immer geltenden Arbeitszeitordnung Bedacht zu nehmen. Sollte in der Zwischenzeit eine Einigung über ein österreichisches Arbeitszeitgesetz erfolgen, dann sind die entsprechenden Vorkehrungen auf Grund dieser neuen Regelung zu treffen. Zu den gesetzlichen Vorschriften gehört auch gemäß dem Betriebsrätegesetz und dem Kollektivvertragsgesetz, daß in Betrieben, in denen mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, vom Betriebsinhaber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Arbeitsordnung zu erlassen ist, wobei in dieser die Arbeitszeit festgelegt werden muß. In Betrieben in denen eine Arbeitsordnung besteht, kann eine Änderung derselben, also die neue Einteilung der Arbeitszeit, daher nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen. Auch in einigen Kollektivverträgen ist die Bestimmung enthalten, daß die Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen ist.
Der vorliegende Generalkollektivvertrag sagt begreiflicherweise nichts darüber aus, in welcher Weise die Arbeitszeitverkürzung zu verwenden ist. Es bleibt daher den Betriebsvereinbarungen überlassen, die Arbeitszeitverkürzung entweder zur Einführung der Fünftagewoche zu benützen oder die tägliche Arbeitszeit fürher zu beenden oder später zu beginnen oder eine längere Mittagspause einzuführen.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit der jugendlichen Dienstnehmer beträgt auf Grund des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes derzeit 44 Stunden. Nach gewissen Sonderregelungen konnte die Arbeitszeit auch über 44 Stunden ausgedehnt werden. Der Kollektivvertrag bestimmt nunmehr, daß auch für die jugendlichen Dienstnehmer die Arbeitszeitverkürzung entsprechend jener, die für erwachsene Dienstnehmer gilt, einzutreten hat. Es wird aber für jugendliche Dienstnehmer kein anderer Arbeitszeitverkürzungsetappenplan festgelegt. Demnach sind auch in Kollektivverträgen vielleicht noch enthaltene Ausdehnungen so weit zu reduzieren, daß sie die Arbeitszeit der Jugendlichen mit der neuen Arbeitszeit der erwachsenen Dienstnehmer in Übereinstimmung bringen.
Durchrechenbare Arbeitszeiten
In einzelnen Kollektivverträgen ist festgelegt, daß die Normalarbeitszeit nicht pro Woche, sondern für einen größeren Zeitraum festgelegt wird. So bestimmen zum Beispiel einige Kollektivverträge, daß die Arbeitszeit des Fahrpersonals in zwei Wochen nicht mehr als 90 Stunden betragen darf. Diese Regelung wird meist bei solchen Gruppen angewendet, bei denen nur schwer eine tägliche Arbeitszeit infolge des unregelmäßigen Anfalls der Arbeitsleistung festgelegt werden kann. Im Zusammenhang mit der Einführung der 40-Stunden-Woche bleiben solche Regelungen unberührt, doch tritt an Stelle der Berechnungseinheit von 45 Stunden pro Woche nunmehr die Berechnungseinheit von 43 bzw. 42 und 40 Stunden pro Woche. Im obigen Beispiel darf daher die Arbeitszeit innerhalb von zwei Wochen nicht wie bisher 90 Stunden, sondern nur noch 86 bzw. 84 oder 80 Stunden betragen.
Eine Sonderregelung gilt für das Personal von Verkaufsstellen und für sonstige Dienstnehmer des Handels. In diesem Bereich kann ab Jänner 1970 die wöchentliche Arbeitszeit in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von vier Wochen bis zu 46 Stunden, ab Jänner 1975 bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 43 Stunden, ab Jänner 1972 durchschnittlich 42 Stunden und ab Jänner 1975 durchschnittlich 40 Stunden nicht überschreitet. Diese Regelung wurde von der zuständigen Gewerkschaft begrüßt, um dadurch eine Arbeitszeiteinteilung zu ermöglichen, daß zum Beispiel in der ersten Verkürzungsetappe (die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 43 Stunden) während der ersten drei Wochen je 46 Stunden und in der vierten Woche nur 34 Stunden gearbeitet werden, wodurch innerhalb von vier Wochen ein freier Arbeitstag entsteht. Um diesen Effekt herbeizuführen, besagt der Kollektivvertrag ausdrücklich, daß der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren ist. Ein Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann jedoch in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.
Verlängerte Arbeitszeiten
Derzeit ist in einigen Kollektivverträgen für den ganzen Wirtschaftszweig oder für gewisse Dienstnehmerkategorien eine längere als die 45stündige Wochenarbeitszeit festgelegt oder eine Verpflichtung zur Überstundenarbeit enthalten. Dies trifft insbesondere für Portiere, Nachtwächter, Betriebsfeuerwehren usw. zu. Nach dem Kollektivvertrag sind hiebei folgende Regelungen zu berücksichtigen.
a)
Auf Grund eines Kollektivvertrages ist für einen gesamten Wirschaftszweig oder für gewisse Dienstnehmerkategorien eine längere Normalwochenarbeitszeit als 60 Stunden festgelegt. In diesem Falle ist die Wochenarbeitszeit bis zu Jänner 1975 auf 60 Wochenstunden zu verkürzen. Die Aufteilung der durchzuführenden Arbeitszeitverkürzung auf einzelne Etappen und deren Wirksamkeitsbeginn ist in den fachlichen Kollektivverträgen zu vereinbaren.
b)
Auf Grund bestehender Kollektivverträge ist für bestimmte Wirtschaftszweige oder gewisse Dienstnehmerkategorien eine längere Normalarbeitszeit als 45 Stunden, aber nicht mehr als 60 Wochenstunden festgelegt. In diesen Fällen bleibt eine Regelung über die Arbeitszeit und den Lohnausgleich den fachlichen Kollektivverträgen vorbehalten. Das Zusatzprotokoll besagt hiezu, daß die Verhandlungen zwischen den fachlich zuständigen Kollektivvertragsorganisationen umgehend aufgenommen werden sollen.
c)
Auf Grund bestehender Kollektivverträge ist für bestimmte Wirtschaftszweige oder Dienstnehmerkategorien eine längere Wochenarbeitszeit als 45 Stunden auf Grund einer kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Leistung oder einer kollektivvertraglichen Zulässigkeit von Überstunden festgelegt. In diesen Fällen wird die Normalarbeitszeit nach den Bestimmungen des § 2 verkürzt. Es ist demnach die etappenweise Arbeitszeitverkürzung auf 43 bzw. 42 und 40 Stunden vorzunehmen. Es bleiben aber die in den fachlichen Kollektivverträgen enthaltenen Bestimmungen über das Ausmaß der Überstunden unberührt. Wird zum Beispiel in einem Kollektivvertrag bestimmt, daß in der Woche fünf Überstunden zu leisten sind, dann bleibt es bei dieser Überstundenanzahl. Ist jedoch das Ausmaß der Überstundenarbeit in einer Gesamtarbeitszeit ausgedrückt worden, wie zum Beispiel, daß eine Verpflichtung besteht, bis zu 50 Stunden zu arbeiten, so tritt durch die Arbeitszeitverkürzung eine entsprechende Herabsetzung dieser Gesamtarbeitszeit ein. Dies bedeutet, daß in der ersten Etappe an die Stelle von 50 Stunden 48 Stunden, in der zweiten Etappe 47 Stunden und in der dritten Etappe 45 Stunden treten.
In den fachlichen Kollektivverträgen können nach Abschluß des Generalkollektivvertrages andere Regelungen getroffen werden. Da jedoch im Zeitraum der Verhandlungen über den Generalkollektivvertrag und bereits in Kenntnis der beabsichtigten Regelung spezielle Vereinbarungen auf fachlicher Ebene getroffen wurden, bestimmt der Kollektivvertrag, daß alle solche Vereinbarungen, die nach dem 1. Juni 1969 abgeschlossen wurden, von den Bestimmungen des Generalkollektivvertrages unberührt bleiben. Im Anhang I sind derartige Regelungen beispielsweise angeführt. Das bedeutet, daß im Anhang nur jene Kollektivverträge genannt wurden, die bis zum Abschluß des Generalkollektivvertrages bekannt waren. Diese Aufzählung schließt aber nicht aus, daß bis zum Inkrafttreten des Kollektivvertrages noch weitere neue fachliche Kollektivverträge hinzutreten werden. Für einzelne Dienstnehmergruppen sind außerdem noch abweichende Regelungen getroffen worden, die im Anhang II des Generalkollektivvertrages enthalten sind.
Für alle hier genannten Fälle der verlängerten Arbeitszeit ist ein Lohnausgleich zu ermitteln. Dieser Lohnausgleich ergibt sich aus den Regelungen des § 10 dieses Kollektivvertrages.
Schichtarbeit
Für Schichtbetriebe oder Abteilungen, die in Schicht arbeiten, wurde zur Erleichterung der etappenweisen Arbeitszeitverkürzung die Möglichkeit geschaffen, den Schichtplan so zu erstellen, daß innerhalb des Schichtturnus im Durchschnitt eine 43- bzw. 42- oder 40stündige Wochenarbeitszeit eingehalten wird. Jedenfalls aber müssen hiebei die gesetzlichen Bestimmungen über die Beschränkungen der täglichen Arbeitszeit und über die Sonntagsruhevorschriften eingehalten werden. So können zum Beispiel bei einem Schichtturnus von zwei Wochen in der ersten Arbeitszeitverkürzungsetappe abwechselnd in einer Woche 46 und in der nächsten 40 Stunden gearbeitet werden.
Da für die Schichtbetriebe die erste Arbeitszeitverkürzungsetappe ebenfalls mit 5. Jänner 1970 in Kraft tritt, sind die notwendigen Schichtpläne so rasch wie möglich zu erstellen, um zeitgerecht die Arbeitszeitverkürzungsetappe einhalten zu können. Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Das Ausmaß der Überstunden muß sich jedoch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen halten. Im übrigen ist es Aufgabe der Betriebsräte, darauf zu drängen, daß die Arbeitsverkürzung nicht im Wege von Überstunden wiederum hinfällig gemacht wird, sondern durch eine entsprechend exakte Ausarbeitung von Schichtplänen auch für Schichtarbeiter wirksam werden kann.
Für die in Schichtbetrieben beschäftigten Portiere, Nachtwächter, Feuerwehrmänner und ähnliche spezifische Dienstnehmerkategorien, für die eine längere Arbeitszeit kollektivvertraglich festgelegt ist, gelten die Bestimmungen des § 6 bezüglich der verlängerten Arbeitszeit.
Überstunden
Die Überstundenberechnungsbasis wird nunmehr infolge der Arbeitszeitverkürzung von der bisher geltenden Normalarbeitszeit auf die 43- bzw. 42- oder 40stündige Normalarbeitszeit gesenkt.
Was begrifflich als Überstunde gilt, richtet sich weiterhin nach den bestehenden kollektivvertraglichen oder betrieblichen Regelungen. Soweit also bisher von der täglichen Arbeitszeit auszugehen war, wird dies auch künftighin der Fall sein.
Durch den Kollektivvertrag, betreffend die Einführung der 45stündigen Arbeitswoche, wurde festgelegt, daß die ersten drei Überstunden in einer Arbeitswoche mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu vergüten sind, das heißt, für die durch die Arbeitszeitverkürzung von 48 auf 45 Wochenstunden gewonnenen Stunden wurde ein Überstundenzuschlag von 25 Prozent festgelegt. Mit dem nun vorliegenden Kollektivvertrag wurde insofern eine Änderung vorgesehen, als mit Wirksamkeitsbeginn der ersten Verkürzungsetappe für die ersten vier und ab Jänner 1975 für die ersten fünf Überstunden in einer Arbeitswoche ein Zuschlag von 25 Prozent gebührt. Für die weiteren Überstunden verbleibt es bei den bisherigen Regelungen, das heißt, wenn ein 50prozentiger Zuschlag vorgesehen ist, wird dieser ab der fünften bzw. der sechsten in jeder Arbeitswoche geleisteten Überstunde zu entrichten sein. Wurden jedoch bisher auch für die ersten drei Überstunden höhere Überstundenzuschläge gewährt, dann bleibt die Grenze, ab der diese bisher bezahlt wurden, weiterhin unverändert aufrecht. Wurde zum Beispiel für Überstunden, die im Anschluß an die 45 Wochenstunden geleistet wurden, bereits ein Zuschlag von 50 Prozent vereinbart, dann gebührt der 50prozentige Zuschlag auch weiterhin im Anschluß an die 45. Wochenstunde. Dies bedeutet, daß in der ersten Etappe der Arbeitszeitverkürzung von 45 auf 43 Wochenstunden die ersten zwei Überstunden mit 25 Prozent, die weiteren Überstunden mit 50 Prozent zu vergüten sind. In der zweiten Etappe, in der die Wochenarbeitszeit mit 42 Wochenstunden festgelegt wird, gebührt für die ersten drei Überstunden ein Zuschlag von 25 Prozent, für die weiteren Stunden ein Zuschlag von 50 Prozent.
Ähnlich gilt für die dritte Etappe, daß für die ersten fünf Überstunden ein Zuschlag von 25 Prozent, für die weiteren jedoch ein Zuschlag von 50 Prozent zu bezahlen sein wird. Bei durchrechenbaren Arbeitszeiten gebührt der 25prozentige Zuschlag für das dem Durchrechnungszeitraum entsprechende Vielfache von vier bzw. fünf Wochenstunden. Für einen Durchrechnungszeitraum von zwei Wochen gebührt demnach in der ersten Arbeitszeitverkürzungsetappe (43 Wochenstunden) nach Überschreitung von 86 Stunden für die ersten acht Überstunden ein Überstundenzuschlag von 25 Prozent, ab den weiteren Überstunden ein Überstundenzuschlag von 50 Prozent. Ab der zweiten Arbeitszeitverkürzungsetappe (42 Wochenstunden) gebührt für die ersten acht Überstunden nach Überschreitung von 84 Stunden ein Zuschlag von 25 Prozent, für die weiteren Überstunden 50 Prozent. Ab der dritten Arbeitszeitverkürzungsetappe gebührt nach Überschreitung von 80 Stunden ein Zuschlag von 25 Prozent für die ersten zehn Überstunden, für die weiteren Überstunden ein Zuschlag von 50 Prozent.
Ist in einzelnen Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsordnungen für Überstunden wegen ihrer besonders qualifizierten Lage, wie zum Beispiel für Nacht-, Sonn- und Feiertagsüberstunden, ein besonderer Zuschlag vorgesehen, bleibt dieser unberührt. Werden zum Beispiel Nachtüberstunden mit einem Zuschlag von 100 Prozent vergütet und sind in einer Arbeitswoche die ersten Überstunden solche Nachtüberstunden, werden diese weiterhin mit dem kollektivvertraglich festgelegten Zuschlag von 100 Prozent bezahlt. Erst für die Nachfolgenden vier (bzw. ab 1975 fünf) nichtqualifizierten Überstunden wird der Zuschlag von 25 Prozent vorgesehen.
In Betrieben, in denen bereits derzeit die Normalarbeitszeit 43 Stunden oder weniger beträgt, bleibt es bei der bisherigen Überstundenzuschlagsregelung so lange, bis auch für diesen Betrieb eine Arbeitszeitverkürzungsetappe wirksam wird. Sofern also bisher ein 50prozentiger Zuschlag für Überstunden vorgesehen war, wird dieser nicht berührt. Ist zum Beispiel in einem Betrieb eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden festgelegt, dann ändert sich bis zum Inkrafttreten der dritten Etappe in der Arbeitszeit und Überstundenbemessung nichts. Erst mit dem Inkrafttreten der 40-Stunden-Woche wird auch in diesem Betrieb die Arbeitszeit von 41 auf 40 Wochenstunden verkürzt. Besteht in diesem Betrieb die Regelung, daß alle über die Normalarbeitszeit von 41 Stunden hinausgehenden Überstunden mit 50 Prozent zu vergüten sind, so ergibt sich auf Grund des Generalkollektivvertrages, daß die nunmehr erste Überstunde von 40 auf 41 Stunden mit 25 Prozent vergütet wird, aber ansonsten der bisher festgelegte Rahmen für einen 50prozentigen Überstundenzuschlag weiterhin aufrechtbleibt.
In einigen Kollektivverträgen ist die Bestimmung enthalten, daß Überstunden nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. mit Zustimmung des Dienstnehmers vom Dienstgeber angeordnet werden dürfen. Derartige kollektivvertragliche Bestimmungen bleiben für die über 45 Stunden in der Woche hinausgehenden Überstunden im vollen Umfang aufrecht. Hingegen werden sie für die Überstunden, die dem Ausmaß der jeweiligen Arbeitszeitverkürzung entsprechen, für ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Arbeitszeitverkürzungsetappe außer Kraft gesetzt. Das sind im Regelfall in der ersten Etappe die zwischen 43 und 45 Stunden liegenden Überstunden. In der zweiten Arbeitszeitverkürzungsetappe gilt dies für die zwischen 42 und 43 Wochenstunden liegende Überstunde und in der dritten Arbeitszeitverkürzungsetappe für die zwischen der 40. und 42. Wochenstunde liegenden Überstunden. Wurde ein solches Mitwirkungsrecht des Betriebsrates oder der einzelnen Dienstnehmer bei der Anordnung von Überstunden nicht in Kollektivverträgen, sondern etwa in Arbeitsordnungen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt, bleibt dieses Recht weiterhin unberührt.
Auch wenn die kollektivvertraglich festgelegte Mitwirkung des Betriebsrates oder Dienstnehmers für ein halbes Jahr ausgesetzt wird, bedeutet dies nicht, daß der Dienstgeber die Überstunden völlig frei anordnen kann. Es sind hiebei die sich allgemein aus dem Arbeitsvertragsrecht ergebenden Grundsätze über die Wahrnehmung der betrieblichen Interessen des Dienstgebers einerseits und der persönlichen Interessen des Dienstnehmers andererseits zu beachten. Durch die Sistierung dieser kollektivvertraglichen Regelung tritt derselbe Rechtszustand ein, als ob keine ausdrückliche kollektivvertragliche Regelung über das Mitwirkungsrecht bestünde. (Viele Kollektivverträge enthalten keine solche ausdrücklichen Mitwirkungsregelungen.) Auch in diesem Falle hat der Dienstgeber kein freies Anordnungsrecht, sondern muß auf Grund der arbeitsvertragsrechtlichen Grundsätze geprüft werden, ob eine Verpflichtung des Dienstnehmers zur Überstundenleistung besteht oder nicht. In einigen Kollektivverträgen sind in Beziehung zu den bestehenden Normalarbeitszeiten bestimmte Regelungen über die Berechnungsgrundlage für die Überstundenentlohnung enthalten, wie etwa, daß diese in Bruchteilen des Wochen- bzw. Monatsbezuges festgesetzt werden. Das Zusatzprotokoll bestimmt, daß in diesen Fällen zwischen den beteiligten Vertragspartnern umgehend Vereinbarungen über die Anpassung dieser Berechnungsgrundlagen zu treffen sind.
Abänderung bestehender Regelungen
Während der Kriegsjahre wurde zur leichteren Eingliederung der Frauen in die Rüstungsindustrie der sogenannte “Hausarbeitstag” eingeführt. Diese Einrichtung verliert mit der Verkürzung der Arbeitszeit immer mehr an Bedeutung. Bereits der Kollektivvertrag, betreffend die Einführung der 45stündigen Arbeitswoche, hat teilweise den Haushaltstag aufgehoben. Der vorliegende Kollektivvertrag bestimmt nun, daß in jenen wenigen Fällen, in denen der Haushaltstag noch besteht, ab Inkrafttreten der zweiten Verkürzungsetappe, also ab 1972, nur noch der Anspruch auf einen halben Tag besteht und ab Inkrafttreten der dritten Verkürzungsetappe der Anspruch zur Gänze erlischt. Mit dem Wirksamwerden der 40-Stunden-Woche wird demnach der Hausarbeitstag zur Gänze aufgehoben.
In manchen Kollektivverträgen sind gewisse Entgeltsansprüche in Beziehung zur bisherigen Wochenarbeitszeit von 45 Stunden gebracht. Durch die Arbeitszeitverkürzung werden solche Entgeltsansprüche nunmehr auf 43 bzw. 42 oder 40 Wochenstunden bezogen. Das bedeutet keine Lohnverminderung, da auf Grund der Lohnausgleichsbestimmungen künftig in der verkürzten Arbeitszeit der Stundenlohn entsprechend erhöht wird. Diese Regelung gilt auch für Weihnachtsremuneration und ähnliche Sonderzahlungen. Waren diese bisher auf der Basis von 45 oder 90 Stunden festgelegt, werden künftig nur 43 oder 86 Stundenlöhne zu zahlen sein. Wurde nun in einem Betrieb durch die frühere Einführung der 43-Stunden-Woche die Arbeitszeitverkürzung bereits vorweggenommen, so haben die dort beschäftigten Dienstnehmer aber trotzdem auf Grund der bestehenden kollektivvertraglichen Regelung, zum Beispiel eine Weihnachtsremuneration von 90 Wochenstunden erhalten. In solchen Betrieben wird durch diesen Kollektivvertrag weder eine Arbeitszeitverkürzung in der ersten Etappe noch ein Lohnausgleich eintreten. Da jedoch die kollektivvertragliche Basis für die Berechnung der Weihnachtsremuneration allgemein gesenkt wird, hätte dies für die in diesem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer zur Folge, daß eine Verminderung der Weihnachtsremuneration einträte. Der Kollektivvertrag bestimmt deshalb, daß in solchen Fällen die bisherige Höhe der Weihnachtsremuneration oder ähnlicher Sonderzahlungen gewahrt bleibt. Ist in bestehenden Kollektivverträgen das Ausmaß von Entgeltansprüchen in Zahlen festgelegt, die nicht den wöchentlichen Normalarbeitsstunden entsprechen, so bleiben diese Zahlen unberührt.
Die vorstehend besprochenen Regelungen über die Anrechnung der Pausen, die Durchrechnung von Arbeitszeiten, die Bezahlung von Überstunden, die Änderung der Bestimmungen über den Hausarbeitstag und ähnliche Regelungen bedeuten neues Recht und setzen deshalb entgegenstehendes früheres Recht außer Kraft.
Die Aufhebung entgegenstehenden Rechtes bezieht sich nicht nur auf entgegenstehendes Kollektivvertragsrecht, sondern auch auf Bestimmungen in Arbeitsordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen. Das bedeutet jedoch nicht, daß nicht nach Wirksamwerden des Generalkollektivvertrages entgegenstehende andere neue Regelungen vereinbart werden können.
Lohnausgleich
Der Lohnausgleich besteht in dem Grundsatz, daß durch die Arbeitszeitverkürzung kein Verdienstausfall eintreten soll. Wochen- und Monatslöhner erhalten deshalb trotz verkürzter Arbeitszeit ihre Bezüge in unverminderter Höhe weiter. Zeitlöhner im Stundenlohn erhalten eine Erhöhung des Stundenlohnes, und zwar nicht nur des kollektivvertraglichen Stundenlohnes, sondern auch des tatsächlich vereinbarten – also auch des überkollektivvertraglichen Ist-Lohnes.
Die Berechnungsformel des Prozentsatzes, um den der Stundenlohn zu erhöhen ist, lautet: Die Differenz zwischen der bisherigen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der nunmehr neuen (verkürzten) wöchentlichen Normalarbeitszeit wird mit 100 multipliziert und das Produkt durch die neue wöchentliche Normalarbeitszeit dividiert. Bestand zum Beispiel bisher eine 45stündige wöchentliche Normalarbeitszeit, dann ist die Formel wie folgt zu ermitteln: Die Differenz zwischen der bisherigen Normalarbeitszeit und der neuen verkürzten Normalarbeitszeit von 43 Stunden beträgt 2; 2 ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 200, ist durch 43 zu dividieren. Diese Rechnung ergibt einen Faktor von 4,65 Prozent.
(45–43)x100 = 4,65.
43

In der zweiten Verkürzungsetappe beträgt die Differenz zwischen der bisherigen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 43 Stunden und der neuen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden 1; 1 ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 100, ist durch 42 zu dividieren. Daraus ergibt sich ein Faktor von 2,38 Prozent
(43–42)x100 = 2,38.
42

In der dritten Verkürzungsetappe beträgt die Differenz zwischen der bisherigen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden und der neuen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden 2; 2 ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 200, ist durch 40 zu dividieren. Der daraus sich ergebende Faktor beträgt 5 Prozent
(42–40)x100 = 5.
40

Diese Berechnungsformel gilt allgemein, also auch in jenen Fällen, wo nicht von der 45stündigen Normalarbeitszeit auszugehen ist. Beträgt zum Beispiel die derzeitige wöchentliche Normalarbeitszeit 44 Wochenstunden, dann beträgt die Arbeitszeitdifferenz zur 43stündigen Normalarbeitswoche 1 Stunde. Demnach ist 1 mit 100 zu multiplizieren und das Produkt, also 100, ist durch die neue wöchentliche Normalarbeitszeit von 43 Stunden zu dividieren. Daraus ergibt sich ein Faktor von 2,33 Prozent
(44–43)x100 = 2,33.
43

Die vorhin besprochene Formel gilt auch dann, wenn in die Arbeitszeit Pausen eingerechnet sind und bezahlt werden. In diesem Falle gilt als bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit die Normalarbeitszeit unter Einschluß der bezahlten Pausen; unter der neuen wöchentlichen Normalarbeitszeit ist jene Zeit zu verstehen, die sich auf Grund der Arbeitszeitverkürzungsetappen ergibt. Besteht zum Beispiel in einem Betrieb eine 45stündige wöchentliche Normalarbeitszeit, in die insgesamt 2 ½ Stunden bezahlte Pausen eingerechnet werden, lautet die Formel für die erste Verkürzungsetappe:
(45–43)x100 = 2x100 = 4,65.
43 43

Die Umrechnungsformel ist daher dieselbe wie in jenen Fällen, in denen keine bezahlten Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet werden. Die Pausenregelung ist daher für die Ermittlung des Lohnausgleiches unmaßgeblich.
Ähnlich wie beim Zeitlohn, erfolgt auch der Lohnausgleich beim Akkordlohn. Es gebührt jedoch wegen der Eigenart der Akkordarbeit in der ersten Etappe nicht der volle Lohnausgleich, sondern nur 90 Prozent desselben. In den weiteren Etappen, also bei der Arbeitszeitverkürzung von 43 auf 42 und von 43 auf 40 Stunden, gebührt der Lohnausgleich in vollem Umfang, also zu 100 Prozent.
Bei der Berechnung des Akkordlohnausgleichs sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden, und zwar
  • 1.
    in die Arbeitszeit eingerechnete Pausen werden mit dem Akkorddurchschnittsverdienst bezahlt. In diesem Falle lautet die Formel für die erste Verkürzungsetappe: Bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich der Pausen weniger neuer wöchentlicher Normalarbeitszeit x 90. Das Produkt wird durch die neue Arbeitszeit dividiert. Ein Beispiel:
  • Die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich der Pausen betrug 45 Stunden. Die Formel lautet:
  • (45–43)x90 = 4,19.
    43
  • 2.
    Für alle übrigen Fälle, also zum Beispiel, daß entweder auf Grund eines Kollektivvertrages keine Pausen eingerechnet oder eingerechnete Pausen nicht bezahlt werden oder bei der Erstellung der Akkorde Pausen bereits berücksichtigt wurden, das heißt der Akkordsatz bzw. die Vorgabezeit entsprechend erhöht worden ist, lautet die Formel wie folgt: Die Differenz zwischen der bisherigen wöchentlichen Normalarbeitszeit ausschließlich eingerechneter Pausen und der neuen wöchentlichen Normalarbeitszeit ausschließlich eingerechneter Pausen ist mit 90 zu multiplizieren, und das Produkt ist durch die neue wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich eingerechneter Pausen zu dividieren. Dazu ein Beispiel: Die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 45 Stunden; in diese werden täglich eine Pause von 20 Minuten, das sind insgesamt in fünf Arbeitstagen 1 Stunde und 40 Minuten eingerechnet, die im Akkord indirekt bei der Erstellung des Akkordsatzes bereits berücksichtigt wurden. Die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich eingerechneter Pausen beträgt daher 43 Stunden und 20 Minuten. Die neue wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt an sich 43 Stunden. Jene 1 Stunde und 40 Minuten Pausen werden jedoch nur noch zu drei Fünftel in die Arbeitszeit eingerechnet, so daß sich die 43stündige Normalarbeitszeit aus 42 tatsächlichen Arbeitsstunden und 1 Stunde bezahlter Pausen zusammensetzen wird. Die Formel für die Akkordumrechnung lautet daher für die ersten Verkürzungsetappe:
  • (43 Std. 20 Min. – 42)x90 = 1 Std. 20 Min. x 90 = 1,33x90 = 2,85
    42 42 42
Umrechnung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne
In den meisten Kollektivverträgen sind die Stundenlöhne im Zusammenhang mit einer 45stündigen Wochenarbeitszeit erstellt worden. Um den Lohnausgleich zu sichern, muß sich dieser daher auch auf die kollektivvertraglichen Tariflöhne auswirken. Der Generalkollektivvertrag sieht deshalb vor, daß auch die kollektivvertraglichen Tariflöhne entsprechend erhöht werden. Die neuen kollektivvertraglichen Tariflöhne sind von den zuständigen Kollektivvertragspartnern neu zu verlautbaren. Die Tariflohnumrechnung tritt aber nicht erst mit dieser Verlautbarung in Kraft, sondern ergibt sich bereits auf Grund des Generalkollektivvertrages und kann daher gegebenenfalls auch mit Inkrafttreten desselben geltend gemacht werden. Für die Umrechnung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne sind dieselben Rechenformeln maßgebend, wie sie für die Umrechnung der Stundenlöhne bereits besprochen wurden.
Infolge der Stundenlohnumrechnung ergibt sich auch die Notwendigkeit, die Akkorde neu zu berechnen. Es soll allerdings daraus keine doppelte Erhöhung eintreten. Praktisch ist also so vorzugehen, daß zuerst die derzeitigen Akkorde nach den neuen Akkordrichtsätzen durchgerechnet werden. Dann werden die derzeitigen (also nicht die bereits nach dem neuen Akkordrichtsatz erstellten) Akkorde nach der vorhin erwähnten Formel umgerechnet. Liegt dieses Umrechnungsergebnis unter dem neuen Akkordrichtsatz, gilt der neue Akkkordrichtsatz. Liegt das Umrechnungsergebnis über dem neuen Akkordrichtsatz, gilt das Umrechnungsergebnis.
Zulagen und variable Prämien
In starren Beiträgen ausgedrückte zweckbestimmte Zulagen, wie Schmutzzulagen und Erschwerniszulagen, Schichtzulagen und ähnliche, bleiben in ihrer Höhe unverändert. Hingegen werden Zulagen, die als Qualifikations- oder Leistungszulagen zu betrachten sind, zum Stundenlohn gerechnet und mit diesem erhöht. Bei in Prozenten vom Stundenlohn ausgedrückten Zulagen bleibt der Prozentsatz unverändert, so daß diese Zulagen durch die Erhöhung des Stundenlohnes ebenfalls erhöht werden. Dies gilt allerdings nicht für Prozentzulagen, die den Charakter von Aufwandsentschädigungen haben, wie Entfernungszulagen, Tag- und Nachtschichtzulagen, Reisediäten, Trennungsentschädigungen usw. Diese Prozentzulagen bleiben in ihren Schillingbeträgen gleich hoch, so daß sich nunmehr das Prozentverhältnis gegenüber den aufgewerteten Stundenlöhnen etwas vermindert.
Bezüglich der Prämien bestimmt der Kollektivvertrag, daß Vereinbarungen über variable Prämien, das sind Prämien, deren Ausmaß von der Erbringung bestimmter Leistungen abhängig sind und die neben dem Zeitlohn gewährt werden, unberührt bleiben. Das bedeutet, daß Prämien, die in starren Schillingbeträgen vereinbart sind, in ihrem Schillingbetrag gleichbleiben und Prämien, die in Prozenten festgelegt sind, in ihren Prozentsätzen gleichbleiben. Eine Änderung ist jedoch in jenen Fällen vorgesehen, in denen bei gleichbleibender wöchentlicher Leistung wegen der eintretenden Verkürzung der Arbeitszeit eine Minderung des Prämienverdienstes eintreten würde, wobei diese Änderung bezwecken soll, daß der Prämienverdienst bei verkürzter Arbeitszeit dieselbe Höhe wie bisher erreicht.
Bestimmungen für Dienstnehmer ohne Kollektivvertrag
Für Dienstnehmer, für die an sich der Generalkollektivvertrag durch seinen Geltungsbereich wirksam ist, für die jedoch am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht, erfolgt dann eine vom allgemeinen Arbeitszeitverkürzungsschema abweichende Arbeitszeitverkürzung, wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit am 31. Dezember 1969 mehr als 45 Stunden betragen hat. Hat sie jedoch 45 Stunden betragen oder weniger, dann folgt die Arbeitszeitverkürzung den allegemeinen Bestimmungen des Generalkollektivvertrages. Hat die wöchentliche Normalarbeitszeit mehr als 45 Stunden betragen, ist der Arbeitszeitverkürzungsetappenplan wie folgt festgelegt: Ab Jänner 1970 wird die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 45 Stunden, ab Jänner 1972 auf 43 Stunden und ab Jänner 1975 auf 40 Stunden verkürzt. Für den Bereich dieser Dienstnehmergruppen sind jedoch in einigen Wirtschaftszweigen Sonderregelungen festgelegt. Sonderregelungen sind in den Angängen III und IV des Kollektivvertrages verzeichnet. Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit zum Beispiel derzeit 48 Stunden, dann ist der Lohnausgleich wie folgt zu ermitteln:
1. Etappe bei 1970: (48–45) x 100 = 3 x 100 = 6,66
45 45

2. Etappe bei 1972: (45–43) x 100 = 2 x 100 = 4,65
43 43

3. Etappe bei 1975: (43–40)x100 = 3x100 = 7,50
40 40
Geltungsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft; die erste Arbeitszeitverkürzungsetappe wird jedoch erst mit dem ersten Montag im Jänner 1970, das ist der 5. Jänner 1970, wirksam. Im Anhang IV sind bezüglich des Wirksamkeitsbeginnes einige Ausnahmen festgelegt worden. Alle Anhänge sowie das Zusatzprotokoll gelten als integrierender Bestandteil des Generalkollektivvertrages.