KV-Infoplattform

Handelsangestellte / Pyrotechnik / Zusatz

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
betreffend Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Pyrotechnika im Sinne des Öffnungszeitengesetzes, abgeschlossen am 28. August 2023 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Handel, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1.
Die Begriffe "Arbeitgeber", "Angestellter“, "Arbeitnehmer" sowie "Lehrling" sind geschlechtsneutral zu verstehen.


I. Geltungsbereich
a)  Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
b)  Fachlich:
  • Für Unternehmen der Bundesgremien Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandel und Lebensmittelhandel sowie
  • für Unternehmen des Bundesgremiums Mode und Freizeitartikel, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Souvenirhandel erzielen,
  • für Unternehmen des Bundesgremiums Papier- und Spielwarenhandel, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Spielwaren erzielen,
hinsichtlich des Verkaufs von Pyrotechnika und Silvesterartikeln
  • in Verkaufsstellen, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Pyrotechnika und Silvesterartikel erzielen,
  • in Verkaufsstellen, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Souvenirartikeln erzielen,
  • in Verkaufsstellen, die ihren Jahresumsatz überwiegend mit Waffen, Munition und Pyrotechnika erzielen,
  • in mobilen Verkaufsstellen (z.B.: Containern), die temporär ausschließlich zum Verkauf von Pyrotechnika und Silvesterartikel außerhalb von immobilen Verkaufsstellen aufgestellt werden.
c)  Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf die das Angestelltengesetz (BGBl. Nr. 292/1921) Anwendung findet.


II. Gegenstand
Abs (1)  Auf Grund § 12a des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des BGBl. I NR 46/1997 wird die Beschäftigung von Angestellten mit folgenden Tätigkeiten am Sonntag, den 31. Dezember 2023, von 10 Uhr bis 17 Uhr zugelassen:
  • Beratung der Kunden,
  • Warenverkauf,
  • Tätigkeiten, die mit dem Warenverkauf bzw. der Beratung von Kunden in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären.
Abs (2)  Vor- und Abschlussarbeiten sind über den im Abs. (1) genannten Zeitraum hinaus im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.


III. Verfahren
Arbeitgeber, die ihre Verkaufsstelle gem. Abschnitt I offenhalten und Arbeitsleistungen im Sinne des Abschnitts I in Anspruch nehmen wollen, haben dies bis spätestens 1. Dezember 2023 dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung die Beschäftigung am 31. Dezember 2023 abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, an diesem Tag der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.


IV. Vergütung
Gemäß ABSCHNITT 2) G.1.2. des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gilt die geleistete Arbeit als Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 100 %.


V. Ersatzruhe
Für die geleisteten Arbeitsstunden gebührt Ersatzruhe im Sinne § 6 ARG.



WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Der Präsident: Der Generalsekretär:
Dr. Harald Mahrer Abg.z.NR Karlheinz Kopf
SPARTE HANDEL
der
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
Der Obmann: Die Spartengeschäftsführerin:
Dr. Rainer Trefelik Mag. Iris Thalbauer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Die Vorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer:
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Wirtschaftsbereich Handel
Der Vorsitzende: Die stellvertretende Abteilungsleiterin:
Martin Müllauer Helga Fichtinger