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Chemische Industrie / Treibacher Industrie AG / Zusatz

VEREINBARUNG Kurzarbeit und Kurzarbeitsunterstützung


abgeschlossen zwischen dem
FACHVERBAND der CHEMISCHEN INDUSTRIE Österreichs
und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT der CHEMIEARBEITER
über die Einführung von
KURZARBEIT und die LEISTUNG EINER KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG
während ihrer Dauer.


I. Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt
1.räumlich: Treibacher Industrie AG
2.fachlich:
  • a) für den gesamten Betrieb
  • b) für folgende Betriebsabteilung(en):
  • Geschäftsbereich Recycling
  • Betrieb Premelts

3.persönlich: Für die Arbeitnehmer der im räumlichen Geltungsbereich angeführten Betriebes.
Für Lehrlinge gilt diese Vereinbarung nicht.
Gesamtbeschäftigte des Betriebes: 593
a) Beschäftigtenstand Arbeiter: 340
davon von Kurzarbeit betroffen: 25
Anzahl der voraussichtlichen Ausfallstunden im Kurzarbeitszeitraum für
Arbeiter (Kurzarbeitsstundenkontigent = Ausfallsstunden pro Woche x Anzahl der Wochen x Anzahl der betroffenen
Arbeiter max. 7.800
b) Beschäftigtenstand ArbeiterInnen: 7
davon von Kurzarbeit betroffen: keine
Anzahl der voraussichtlichen Ausfallstunden im Kurzarbeitszeitraum für
ArbeiterInnen (Kurzarbeitsstundenkontigent = Ausfallsstunden pro Woche x Anzahl der Wochen x Anzahl der betroffenen
4.zeitlich: Für die Dauer vom 05.04.2004 bis 04.07.2004


II. GELTUNGSBEGINN
Für den Betrieb wird diese Vereinbarung von dem Zeitpunkt an wirksam, in dem der Dienstgeber der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (ehem. Arbeitsamt) anzeigt, dass er sich den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterwirft.
Die Anzeige hat die Zahl der von der Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen zu enthalten. Gleichzeitig hat der Dienstgeber in der Anzeige zu erklären, dass er bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
Die Anzeige muss, soweit im Betrieb Betriebsratskörperschaften errichtet sind, vom jeweiligen Vorsitzenden des Betriebsrates mitgefertigt sein. Der Dienstgeber ist an die betriebliche Vereinbarung bis zum Widerruf der Anzeige gebunden.


III. KURZARBEIT UND KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG
Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem Arbeitgeber die Einbringung eines Begehrens gemäß § 27 (1)b AMFG in Verbindung mit §§ 29ff AMFG zu ermöglichen, einigen sich die Vertragspartner über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen in dem in Abschnitt I genannten Bereich:
1.  Kurzarbeit
  • a) Die vereinbarte Kurzarbeit kann nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Betriebsrat und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt werden.
  • Bei Fehlen eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mit der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) herzustellen.
  • b) Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit wird innerhalb vier aufeinanderfolgenden Arbeitswochen von
160 Arbeitsstunden Minuten, wird um
max. 128 Stunden Minuten auf
32 Stunden Minuten herabgesetzt.
Einerseits muss im Betrieb innerhalb von vier aufeinanderfolgenden
Wochen mindestens 4/5 der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden, andererseits müssen innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens 2/5 der wöchentlichen Normalarbeitszeit (Gesetz oder Kollektivvertrag) ausfallen.
2.  Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes
  • a) Der Betrieb ist verpflichtet, während der Dauer der Kurzarbeit und einer darüber hinausgehenden Behaltefrist die zumindest der Dauer der vorangegangenen Kurzarbeit entspricht, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, den er zum Zeitpunkt der Begehrensstellung hatte. Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf dieser Behaltefrist ausgesprochen werden.
  • Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere Dauer der Behaltefrist nach Beendigung der Kurzarbeit vereinbart werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mit der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) herzustellen.
  • Der Betrieb ist daher verpflichtet, die ihm sonst freistehende Lösung von Dienstverhältnissen während des Bestandes dieser Verpflichtung zu unterlassen. Bereits gekündigte Dienstverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinfallen, dürfen noch ordnungsgemäß beendet werden. Das gleiche gilt für befristete Dienstverhältnisse (Zeitablauf).
  • b) Eine Verminderung des festgelegten Beschäftigtenstandes (ausgenommen berechtigte vorzeitige Lösungen oder einvernehmliche Lösungen von Dienstverhältnissen im unten angeführten Sinne) während der Kurzarbeit und der darüber hinausgehenden Behaltefrist gemäß lit. a) darf nur nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Betriebsrates - die jedoch nicht im Sinne des § 105 ArbVG zu bewerten ist - sowie des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.
  • Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses besteht für den Dienstgeber keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzung für eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber vorliegt (§ 82 GewO bzw. § 27 AngG).
  • Im Falle einer einvernehmlichen Lösung gilt diese jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer nachweislich Gelegenheit hatte, sich mit seiner betrieblichen oder überbetrieblichen Interessensvertretung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beraten.
  • c) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die nicht Staatsbürger eines EWR-Staates sind, ist im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sinne des § 8 AuslBG ohne Bedeutung.
  • d) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, bis zum Ablauf der daran anschließenden Behaltefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz überlassener Arbeitnehmer (Leiharbeiter) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat, bzw. bei dessen Fehlen das Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaft hergestellt.
3.  Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten
  • a) Die im Betrieb beschäftigten und ebenfalls von Kurzarbeit betroffenen Teilzeitbeschäftigten sind in die Leistung von Kurzarbeitsunterstützung einzubeziehen.
  • b) Die Normalarbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten wird wie folgt gekürzt:
Anzahl der Arbeitskräfte:
Normalarbeitszeit innerhalb von 4 aufeinanderfolgenden
Wochen in Stunden
Verkürzung der Normalarbeitszeit innerhalb von 4
aufeinanderfolgenden Wochen in Stunden
4.  Kurzarbeitsunterstützung
  • a) Für den mit der Kurzarbeit verbundenen Arbeits- und Gehalts-(Lohn-)ausfall wird den ArbeitnehmerInnen eine Kurzarbeitsunterstützung gewährt. Sie wird vom Dienstgeber mit dem für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit anfallenden Entgelt ausbezahlt.
  • Bei der Einbringung eines Begehrens um Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe ist darauf zu achten, dass die Kurzarbeitsunterstützung zumindest in Höhe der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegten Pauschalsätze geleistet wird (§ 29, Abs. 3 AMFG). Für die Einstufung von Teilzeitbeschäftigten in die Pauschalsätze ist deren Gehalt (Lohn) auf Vollzeit umzurechnen.
  • b) Die Kurzarbeitsunterstützung gebührt für Arbeitsausfälle an Arbeitstagen.


IV. SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE
Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit zu leisten. Durch Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass die Differenz zwischen dem in der Kurzarbeitsunterstützung enthaltenen Arbeitnehmeranteil an Sozialversicherungsbeiträgen und der vollen letzten Beitragsgrundlage vom Arbeitgeber übernommen wird. Die Höhe der Differenz kann auch in Form eines Pauschales geregelt werden.


V. AUSZAHLUNG
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Kurzarbeitsunterstützung an die von der Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen zugleich mit dem für die tatsächliche Arbeitszeit anfallenden Entgelt auszubezahlen. Der Dienstgeber hat daher die Voraussetzungen für die Leistung der Kurzarbeitsunterstützung zu prüfen.


VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
  • 1. Im Bereich des nach Maßgabe dieser Vereinbarung erfassten Betriebes finden die Bestimmungen des § 1155 ABGB (Aufrechterhaltung des Entgeltsanspruches) in Verbindung mit den einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen, soweit der Ausfall von Arbeitsstunden durch Kurzarbeit bedingt ist, keine Anwendung.
  • 2. Die sonstigen Bestimmungen des einschlägigen Kollektivvertrages werden durch die Vereinbarung nicht berührt. Ebenso bleiben allfällige kollektivvertragliche Bestimmungen über Kurzarbeit und deren sozialrechtliche Auswirkungen voll aufrecht.
  • Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes ist die ungekürzte wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen.
Bei Berechnung des Entgeltes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw. des Krankengeldzuschusses entsprechend den einschlägigen Kollektivvertragsbestimmungen und des § 8 AngG sind die Kurzarbeitspauschalsätze in die Berechnungsgrundlage des Krankenentgeltes einzubeziehen.
Fällt in das der Abfertigungsberechnung zugrunde liegende Wochen-/Monatsentgelt*) Kurzarbeit, ist jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre.
*) Nichtzutreffendes streichen)
Dieser Grundsatz gilt auch für die Bemessung von Sonderzahlungen.
Für den Anspruchserwerb und das Ausmaß des Zusatzurlaubes nach dem NSchG werden Zeiten der Kurzarbeit so behandelt, als wäre keine Kurzarbeit vereinbart worden.


VII. INFORMATIONSPFLICHT
Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist vom Arbeitgeber eine schriftliche, wirtschaftliche Begründung über die Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln.
Nach Beendigung der Kurzarbeit ist vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw. Ausschöpfung der Kurzarbeit an die jeweils zuständige Gewerkschaft zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Z. 1-4 der betrieblichen Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Im Falle der Nichtdurchführung der geplanten Kurzarbeit ist eine Leermeldung zu erstatten. Eine Kopie ist der zuständigen Betriebsratskörperschaft zuzustellen.


Unterzeichnungsprotokoll
Für die BetriebsleitungFür den Arbeiter-Betriebsrat
Fachverband der chemischen Industrie Österreichs

Der VorsteherDer Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Chemiearbeiter
Der Vorsitzende Der Bundessekretär
....................., am ......................................
Beilage: Wirtschaftliche Begründung