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Kollektivvertrag für die Angestellten der chemischen Industrie Stand 1.11.2000

KOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Alternativtitel: Chemie-KV

abgeschlossen zwischen der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
Fachverband der chemischen Industrie Österreichs,
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63,
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,
1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2,
andererseits.


ARTIKEL I GELTUNGSBEREICH
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der chemischen Industrie Österreichs. Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem genannten Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichner-Lehrlinge im Sinne des § 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie in der jeweils geltenden Fassung.


ARTIKEL II ÄNDERUNG RKV: § 4. Normalarbeitszeit
Der § 4 erhält folgende Fassung:

Ӥ 4. Normalarbeitszeit
(1)   Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in denen für die männlichen Arbeiter über 18 Jahre kollektivvertraglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt diese Arbeitszeit auch für alle Angestellten.
(Siehe Protokoll.)
(2)   Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes kann in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 38 Stunden nicht überschreitet. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Zeitausgleich von mehr als 4 Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens 4 Stunden zu betragen hat.
(2a)*   Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen überschritten werden soll, durch Betriebsvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52, die Ausfallstage einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist zulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird.
Durch Einarbeiten im Sinn dieser Bestimmung darf die Normalarbeitszeit 45 Stunden einschließlich Mehrarbeit im Sinn des § 4a nicht übersteigen bzw. in jenen Fällen, in denen die Normalarbeitszeit einschließlich Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche übersteigt, um höchstens 5 Stunden verlängert werden.
Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenvergütung. Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Regelung des Abs. 3 unberührt.
* gilt ab 1. November 1994 (KV vom 12. September 1994)
(3)   Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann insbesondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitausgleich hat innerhalb von 13 Wochen zu erfolgen.
Der 13-Wochen-Zeitraum beginnt ab Geltungsbeginn der betrieblichen Regelung, ansonsten ab Beendigung des vorangegangenen Zeitraumes. Durch Betriebsvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen erstreckt werden.
Steht die Lage des Zeitausgleichs nicht von vornherein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstverhinderung vor Ende des Ausgleichzeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächsten Kalendermonat vorgetragen werden.
Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im voraus festgelegt, entsteht für Tage des Gebührenurlaubs kein Anspruch auf Zeitausgleich. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inanspruchnahme des Zeitausgleiches ist die über 38 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu bezahlen.
(Siehe Protokoll.)
(4)   Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die nach Abs. 1 geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und 36 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Unterschreiten der 36 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt.
Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit jedem Arbeitnehmer, zu vereinbaren. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen ist nur durch Betriebsvereinbarung rechtswirksam. Zur Rechtswirksamkeit ist weiters erforderlich, dass die Betriebsvereinbarung an die Kollektivvertragspartner eingeschrieben übersandt wird und von diesen innerhalb von 4 Wochen kein Einspruch erfolgt.
Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens 2 Wochen vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist für jenen Zeitausgleich möglich, der in ganzen Tagen unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 3 erfolgt.
Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38 Stunden). Auf Stunden bezogene Entgeltsteile (z.B. Zulagen und Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet.
Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund sowie Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel geleistete Arbeit im Sinne dieses Absatzes Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen die Grundvergütung für die Normalstunde. Das im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel gezahlte Gehalt wird dem Arbeitnehmer rückverrechnet, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
(5)   Bei mehrschichtiger oder kontinuierlicher Arbeitsweise ist auf Grund einer Betriebsvereinbarung ein Schichtplan zu erstellen. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die gesetzlich gewährleistete Mindestruhezeit eingehalten und im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses nicht überschritten wird.
Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb des Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreitet.
Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit sind innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen.
Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen ist nur durch Betriebsvereinbarung rechtswirksam. Zur Rechtswirksamkeit ist weiters erforderlich, dass die Betriebsvereinbarung an die Kollektivvertragspartner eingeschrieben übersandt wird und von diesen innerhalb von 4 Wochen kein Einspruch erfolgt.
Die Festlegung des Freizeitausgleichs hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einvernehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes.
Die Ansprüche nach dem Nachtschichtschwerarbeitsgesetz (NSchG) werden durch die Gewährung von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt.
(6)   Bereits bestehende kürzere Normalarbeitszeiten bleiben aufrecht.
(7)   In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs. 1 bis 5 als auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher Normalarbeitszeit gemäß Abs. 6 in Frage kommen, gilt für neu eingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
(8)   Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13 Uhr zu enden.
(9)   Am 24. und 31. Dezember hat die Arbeitszeit um 12 Uhr zu enden. Gilt für die Arbeiter eines Betriebes an diesen beiden Tagen kein solcher Frühschluss oder ein erst nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den Arbeitern notwendig ist, an diesen beiden Tagen die für die Arbeiter des Betriebes vorgesehene Arbeitszeitregelung.
(10)   Die Verteilung der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum, die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind auf Grund obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und Arbeitsverfassungsgesetz - festzulegen. Im Sinne des § 11 Abs. 2 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes ist für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage zulässig.“


”Änderung RKV: § 4a Mehrarbeit
Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen betrieblichen Normalarbeitszeit (z.B. bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 2 Stunden pro Woche) ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.
Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 2 bis 5.
Hinsichtlich dieser Mehrarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes über die Anordnung von Überstunden sinngemäß anzuwenden. Arbeitszeiten, für die auf Grund des § 5 Abs. 3, 5, 6, 7, 8 oder auf Grund von betrieblichen Regelungen ein Zuschlag von mehr als 50% gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des § 4a, sondern als Überstunde. Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden durch das Gesetz zulässig ist. Die Bestimmungen über die Mehrarbeit gelten bis 30. April 1990. Sollte eine weitere Änderung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor diesem Zeitpunkt erfolgen, sind auch die Bestimmungen über die Mehrarbeit neu zu regeln.“


Änderung RKV: § 4b Altersteilzeit*
* gilt ab 1. 11. 2000
(1)   Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AIVG oder § 37b AMSG (beide i.d.Fg. BGBl 1 101/2000) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen in dieser Fassung auf laufende Altersteilzeit-Vereinbarungen anzuwenden sind.
Altersteilzeit kann bis längstens 31.12.2003 und nur bis zum frühestmöglichen Eintritt in die vorzeitige Alterspension vereinbart werden. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem 1.12.2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeit-Vereinbarungen dies bis längstens 31.3.2001 vereinbaren.
(2)  
(a)
Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehaltsausgleich von mindestens 50% des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt (einschließlich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, Zuschläge und Überstunden entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
(b)
Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
(c)
Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt- Bestandteile (z.B. Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden.
(d)
Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.
(e)
Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit vorzunehmen.
(f)
Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren.
(3)   Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann vereinbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normalarbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungsphase) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt:
  • Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungsphase entstanden sind können jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, verbraucht werden.
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Erben.
  • Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben erworben. Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben sind.
(4)  Empfehlungen:
Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
  • a)
    Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Versorgung möglichst vermeidet.
  • b)
    Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen (z.B. vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbeitungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgutschriften entsprechen, verbraucht werden kann und wird).
  • c)
    Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der Laufzeit der Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage z.B. aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber dadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits aufgrund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.


Protokoll vom 27.11.2000:
1.
Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung des § 4b Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend Alterteilzeit geändert werden sdollten.
2.
Die Kollektivvertragsparteien stimmen ferner darin überein, dass sowohl das Altersteilzeitgeld als auch die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (Punkt 2b des Kollektivvertrages vom 27. November 2000) entsprechend einer Vereinbarung mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und dem Arbeitsmarktservice zu valorisieren sind.
Wien, am 27. November 2000


Änderung RKV: ”§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1)   Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs. 1) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit sowie die mögliche Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird. Überstunden sind mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen.
(1a)   Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 2 bis 5 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4a überschritten wird.
(2)   Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/142 des Monatsgehaltes. Der gleiche Stundenteiler gilt für die Vergütung einer Mehrarbeitsstunde. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für die Zwecke der Berechnung der Normalarbeitsstunde ist dagegen das Monatsgehalt durch 165 zu teilen.
(3)   Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 bis 6 Uhr fallen bzw. nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Fallen Überstunden in die Zeit von 20 bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
(4)   Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
(5)   Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, gebührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zuschlag von 100 Prozent. Für Sonntagsarbeit, die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird, gebührt keine besondere Vergütung, es sei denn, dass für die Arbeiter des betreffenden Betriebes kollektivvertraglich für solche Fälle der Sonntagsarbeit Zuschläge vorgesehen sind. In solchen Fällen gebühren den Angestellten für die im Rahmen der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleisteten Sonntagsstunden die für die Arbeiter vorgesehenen Zuschläge ohne Grundvergütung.*
* Siehe ergänzend § 8 (1) Zusatz-KV vom 7.11.1983
(6)   Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede Arbeitsstunde 1/142 des Monatsgehaltes. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.*
* Siehe ergänzend § 8 (2) Zusatz-KV vom 7. 11. 1983
(7)   Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember gemäß § 4 Abs. 9 erster Satz um 12 Uhr zu enden hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 100 Prozent ohne Grundvergütung.
Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember sich gemäß § 4 Abs. 9 zweiter Satz nach der für die Arbeiter geltenden Regelung richtet, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde ein Überstundenzuschlag von 50 Prozent ohne Grundvergütung.
Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für solche Überstunden die Überstundengrundvergütung mit 100 Prozent Zuschlag.
(8)   Wird der Angestellte nach Verlassen des Betriebes zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten.
(9)   Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag.
(10)   Soweit schon bisher Überstundenvergütung ab einer kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde, bleiben solche Regelungen unberührt. Bisher gewährte höhere Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben unberührt.
(11)   In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsbereiche hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen sowohl nach Abs. 2 als auch nach Abs. 10 in Betracht kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neueingetretene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Versetzungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.
(12)   Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
(13)   Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden Arbeitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“


ARTIKEL III GEHALTSAUSGLEICH
(1)   Das tatsächliche Monatsgehalt bzw. die monatliche Lehrlingsentschädigung bleibt zum Zeitpunkt der Arbeitszeitverkürzung unverändert.
(2)  In festen Beträgen ausgedrückte Entgeltsbestandteile, wie Zulagen, Zuschläge etc., bleiben unverändert.
(3)  Bei Überstundenpauschalien gilt hinsichtlich der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (z.B. 2 Stunden bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) § 4a.
Eine Erhöhung der vereinbarten Pauschalien ist nur insoweit vorzunehmen, als sich unter Berücksichtigung des § 4a auf Grund der vereinbarten Stunden und des neuen Teilers gemäß § 5 Abs. 2 die Notwendigkeit zur Erhöhung ergibt.
(4)   Vereinbarungen über Provisionen bleiben unberührt.
(5)   Vereinbarungen über variable Prämien:
Vereinbarungen über variable Prämien, das sind Prämien, deren Ausmaß von der Erbringung bestimmter Leistungen abhängig ist und die neben dem Zeitlohn gewährt werden, bleiben unberührt. Sie sind nur in jenen Fällen, in denen bei gleichbleibender wöchentlicher Leistung wegen der eintretenden Verkürzung der Arbeitszeit eine Minderung des Prämienverdienstes eintreten würde, zu modifizieren. Produktionsabhängige Prämien sind dann zu modifizieren, wenn durch die Arbeitszeitverkürzung eine Produktionsminderung eintritt.
(6)  Bei Angestellten, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder das Ist-Gehalt aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Angestellten angepasst.


ARTIKEL IV GELTUNGSBEGINN
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.


ARTIKEL V EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Die Neufestlegung der Normalarbeitszeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 10 des Rahmenkollektivvertrages vorzunehmen. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages betreffend Arbeitszeitverkürzung stellen gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung dar.
Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Arbeitszeitgesetz, sind daher durch die Absenkung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit auf 38 Stunden sowie durch den Gehaltsausgleich gemäß Art. III abgegolten.
Wien, 20. Mai 1986
Fachverband der chemischen Industrie Österreichs

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe


PROTOKOLL
zum Kollektivvertrag vom 20. Mai 1986 betreffend Änderungen des Rahmen-Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie.

Zu § 4 Abs. 1:
Weder in den Einführungsbestimmungen noch im Text des Kollektivvertrages selbst wurde eine Sonderregelung über die Pausen aufgenommen. Nach wie vor gilt daher die neue Normalarbeitszeit ausschließlich der Pausen. Durch den neuen Kollektivvertrag wurde die Günstigkeitsklausel des § 24 Abs. 3 des Rahmen-Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie nicht berührt. Daraus ergibt sich, dass bereits bestehende kürzere Normalarbeitszeiten sowie Pausen, die in die Normalarbeitszeit aufgrund innerbetrieblicher Regelungen eingerechnet werden, durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt werden. Betriebliche Vereinbarungsmöglichkeiten werden dadurch aber nicht eingeschränkt.

Zu § 4 Abs. (3) und (5):
Es wird einvernehmlich festgehalten, dass bei einer Vereinbarung über Zeitausgleich eine sinnvolle Interessenabwägung, insbesondere unter Beachtung medizinischer Erkenntnisse, zu erfolgen hat.

Zu Art. III ”Gehaltsausgleich“

Zu Punkt 3:
Es wird ergänzend festgehalten, dass eine einseitige Kürzung im umgekehrten Fall kollektivvertraglich nicht vorgesehen ist.

Zu Punkt 6:
Es wird ergänzend festgehalten, dass in jenen Fällen, wo keine einvernehmliche Regelung einer Verkürzung der Arbeitszeit zustande kommt oder sich eine solche Verkürzung nicht aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergibt, das Gehalt der Teilzeitbeschäftigten um 5,26% zu erhöhen ist.
Wien, am 20. Mai 1986
Fachverband der chemischen Industrie Österreichs

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

TEIL II ZUSATZKOLLEKTIVVERTRÄGE


Ergänzend zum Rahmen-Kollektivvertrag für Angestellte

der Industrie


Zusatzkollektivvertrag über die Entsendung von Angestellten zu Inlands- und Auslandsdienstreisen sowie über Messegeld ABSCHNITT I § 1. Vertragschließende
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird auf Grund des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie zwischen dem Fachverband der chemischen Industrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits vereinbart


§ 2. Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der chemischen Industrie Österreichs. Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem genannten Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.
Auf kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge sind die Bestimmungen über Reisekosten, Aufwandsentsschädigungen und Wegzeitvergütungen mit dem jeweils niedrigsten Ansatz insoweit anzuwenden, als nicht Entsendungen in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.*
* Letzter Satz gültig ab 1. November 1989


§ 3. Anwendung anderer Kollektivvertragsbestimmungen
Dieser Zusatzkollektivvertrag stellt eine Ergänzung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie dar, wie dies im § 22 des letztgenannten Vertrages vorgesehen ist.


§ 4. Geltungsdauer
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2)  Er kann von jedem vertragschließenden Teil unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Bestimmungen über die Höhe der Reisekosten- und Aufwandsentschädigung (§ 5 Abs. 3) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Im übrigen verliert dieser Zusatzkollektivvertrag mit dem Außerkraftreten des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie seine Wirksamkeit.
(3)  Auf Antrag eines der beiden vertragschließenden Teile sollen während der Kündigungsfrist Verhandlungen zur Abänderung, Ergänzung oder Erneuerung des Zusatzkollektivvertrages geführt werden.
* Letzter Satz gültig ab 1. November 1989


ABSCHNITT II Inlandsdienstreisen § 5. Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen
Wenn ein Angestellter im Auftrag des Arbeitgebers Dienstreisen im Inland zu unternehmen hat, ist ihm außer der Fahrtvergütung eine Reisekosten- und Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
(1)  Eine verrechnungsfähige Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Erledigung dienstlicher Aufträge seinen Dienstort verlässt. Unter Dienstort ist das Gemeindegebiet jenes Ortes zu verstehen, in dem die ständige Arbeitsstätte des Angestellten liegt. Als Gemeindegebiet von Wien gilt das Gebiet des Bundeslandes Wien (das sind die Bezirke 1 bis 23) gemäß Gebietsänderungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 110/1954.
(2)  Vergütet werden die nachgewiesenen Fahrtkosten, wobei bei Fahrten über 200 km und bei Nachtfahrten die 1. Wagenklasse benützt werden kann. Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn mindestens 3 Fahrtstunden in die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh fallen. Vergütungen für höhere Wagenklassen, Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen werden aufgrund besonderer vorheriger Bewilligung der Firmenleitung gewährt.
(3)  Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Übernachtungsgeld. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung. Das Übernachtungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung beziehungsweise bei angeordneten Fahrten während der Nacht ohne Schlafwagenbenützung für den anfallenden Mehraufwand. Bei bewilligter Schlafwagenbenützung entfällt das Übernachtungsgeld.

Kunsttext
KV vom 23.04.2015/ gültig ab 01.05.2015

Die Reiseaufwandsentschädigung für den Kalendertag beträgt:
Angestellte der
Verwendungsgruppe
Taggeld Nachtgeld volle Reiseaufwands-
entschädigung
(Tag- und Nachtgeld)
I bis VI, M I-III 53,27 32,17 85,44


Ende
,
Unvermeidliche, das vorgenannte Übernachtungsgeld übersteigende Mehrauslagen für Übernachtungen werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet.
(4)  Die Reise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte, in allen anderen Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung. Das gleiche gilt sinngemäß auch für die Beendigung der Dienstreise.
(5)  Für den Tag des Antritts und der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise sowie bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, beträgt das Taggeld Bruchteile des vorgesehenen Satzes nach Maßgabe der Reisedauer an dem betreffenden Kalendertag, und zwar gebührt bei einer Abwesenheit
bis 4 Stunden kein Taggeld,
von über 4 bis 8 Stunden das halbe Taggeld,
von über bis 8 Stunden das volle Taggeld.
(6)  Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dergleichen, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß zu vergüten.
(7)  Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive Reisezeit (das ist die Zeit der unmittelbaren Reisebewegung in Beförderungsmitteln, wie Eisenbahn, Autobus usw., einschließlich notwendiger Wartezeiten auf Umsteigebahnhöfen) nicht in die Normalarbeitszeit des Dienstnehmers fällt, gebührt neben der vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung für jede solche begonnene (sonst dienstfreie) effektive Reisestunde zusätzlich ein Achtel der vollen Reiseaufwandsentschädigung. Liegt jedoch gleichzeitig eine Nachtfahrt im Sinne des Abs. 2, 2. Satz vor, dann gebührt die obige zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung nur für die vor 22 Uhr liegenden effektiven Reisestunden.
(8)  Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Beförderungsmittel selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung: Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw. wöchentlichen Normalarbeitszeit wird eine Vergütung in Höhe des Überstundenentgelts gewährt, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden. Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe IV nach 18 Jahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie zum Beispiel Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind.
(9)  Für Zeiten, für welche Reiseaufwandsentschädigung gezahlt wird, erfolgt in der Regel keine besondere Vergütung von Überstunden. Die Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit. Werden jedoch von der Firmenleitung effektive Dienstleistungen am Zielort der Dienstreise über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen Reiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.
(10)  Die Bestimmungen der Absätze 3, 5, 6**, 7 und 8 finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben (Reisende, Vertreter) und für welche entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz oder eine anderweitige Entschädigung für Reiseaufwand vereinbart oder festgelegt ist oder einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, in dem Reiseaufwandsentschädigungen bereits abgegolten sind. Enthält das vereinbarte Pauschale oder Entgelt auch eine Abgeltung der Fahrtauslagen, so entfällt für diese Angestellten auch die Anwendung des Abs. 2 über die Fahrtvergütung.
(11)  Ansprüche im Sinne des § 5 müssen spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Dienstreise durch Rechnungslegung bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden.
** Abs. 6 entfällt ab 1. November 1989


ABSCHNITT III § 6. Messegeld
(1)  Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen am Dienstort herangezogen werden, erhalten, sofern sie dadurch an der Einnahme des Mittagmahles am sonst üblichen Ort verhindert sind, eine Aufwandsentschädigung (Messegeld).

Kunsttext
KV vom 23.04.2015 / gültig ab 30.04.2015

Das Messegeld beträgt
Das Messegeld beträgt pro Kalendertag für Angestellte € 25,16


Ende
(2)  Tatsächliche Mehrarbeitsstunden gegenüber der normalen täglichen Arbeitszeit sind durch das Messegeld nicht abgegolten und sind gemäß § 5 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie gesondert zu vergüten.
(3)  Für Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen im Inland außerhalb ihres Dienstortes herangezogen werden, gelten die Bestimmungen des § 5.


ABSCHNITT IV AUSLANDSDIENSTREISEN
Eine Auslandsdienstreise liegt vor, wenn ein Angestellter von seinem Dienstort in Österreich vorübergehend zur Dienstleistung ins Ausland entsendet wird.


§ 7. Reisevorbereitung
Dem Angestellten ist vor Antritt der Dienstleistung im Ausland die zur Erledigung der mit der Entsendung verbundenen Angelegenheiten notwendige Zeit freizugeben. Die notwendigen und unvermeidlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Entsendung sind zu ersetzen.


§ 8. Schriftliche Aufzeichnungen
(1)   Die für die Entsendung vereinbarte Aufwandsentschädigung gemäß § 11 dieses Kollektivvertrages und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Entsendung, soweit letztere von diesem Kollektivvertrag bzw. einer betrieblichen Regelung abweichen oder diese ergänzen, sind schriftlich festzuhalten, zum Beispiel in Form einer Ergänzung des Dienstzettels (§ 15 Absatz 3 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie).
(2)  Dem Betriebsrat sind schriftliche Aufzeichnungen über die vereinbarte Höhe der Aufwandsentschädigungen sowie über aufgrund dieses Kollektivvertrages ermöglichte abweichende Regelungen zu übergeben. Werden derartige Regelungen im Betrieb - insbesondere auf Grund einer Betriebsvereinbarung - allgemein angewendet, genügt die einmalige Übergabe dieser Regelung.
(3)  Dem Angestellten sind vor Beginn der Entsendung insbesondere mitzuteilen:
a)
Beginn und voraussichtliches Ende der Entsendung,
b)
Höhe des Tag- und Nachtgeldes,
c)
Art des Verkehrsmittels,
d)
Überweisungsart des Entgelts,
e)
Entlohnungs- und Abrechnungszeiträume,
f)
Art und Höhe der Versicherungen.

Die Mitteilung kann insoweit entfallen, als sich aufgrund der Dauer der Entsendung und bestehender Regelungen im Unternehmen keine Notwendigkeit einer besonderen Mitteilung ergibt.


§ 9. Beförderungsmittel und Fahrtkosten
(1)  Die Wahl des Beförderungsmittels und die Festlegung der Reiseroute obliegen dem Dienstgeber. Soweit eine Wahlmöglichkeit für den Dienstgeber besteht, darf durch die getroffene Wahl nicht ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen den wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und den eintretenden Belastungen des Angestellten in zeitlicher und körperlicher Hinsicht entstehen.
(2)   Es werden nur tatsächlich aufgelaufene und nachgewiesene Fahrtkosten ersetzt.
(3)   Hinsichtlich des Kostenersatzes der benützten Wagenklasse bei Bahnfahrten sind die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen für Inlandsdienstreisen (§ 5) im Sinne des österreichischen Standards sinngemäß anzuwenden.


§ 10. Arbeitszeit und Wochenruhe
(1)  Die Verteilung der in Österreich geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche und die Festlegung der täglichen Normalarbeitszeit kann für die im Ausland tätigen Angestellten entsprechend den Regelungen und der Übung des Auslandsstaates und dem Erfordernis der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Auslandsstaates oder unter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten und Erfordernisse abweichend von den Regelungen im Inland festgelegt werden.
(2)  Gilt in dem Auslandsstaat, in den der Angestellte entsendet wird, ein anderer Tag der Woche als der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag, tritt dieser Tag an die Stelle des Sonntags.


§ 11. Aufwandsentschädigung
(1)   Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes erhält der Angestellte eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und einem Nachtgeld besteht. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung. Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für die Definition der Nachtfahrt gilt § 5 Abs. 2. Unvermeidliche Mehrauslagen für Unterkunft werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quartier bzw. Schlafwagen entfällt das Nachtgeld. Allfällig erforderliche Unterkunfts-Zusatzkosten sind in diesem Fall vom Arbeitgeber zu entrichten oder zu ersetzen.


Kunsttext
KV 28.10.01 / gilt ab 1.11.01
(2)  Durch die Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes darf das Taggeld sowie das Nachtgeld während der ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten nicht unterschreiten.


Ende
(3)  Absatz 2 gilt nicht, insoweit generell oder für bestimmte Bereiche durch Betriebsvereinbarung nachfolgende Regelung besteht oder getroffen wird, die als der Regelung gemäß Absatz 2 gleichwertig gilt:
Bis zu den Verwendungsgruppen IV, IVa und M III gebührt das Tag- und Nachtgeld der Gebührenstufe 2b, für die Verwendungsgruppen V bis VI jenes der Gebührenstufe 3, wobei, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Anspruch mit jenem Betrag begrenzt ist, der sich bei Anwendung der Bruttojahresarbeitslohnstufen gemäß § 26 EStG in der jeweiligen Fassung ergibt.
Die Gebührenstufen richten sich nach der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Festsetzung von Reisegebühren bei Dienstverrichtungen im Ausland in der jeweiligen Fassung.
(4)  Die Aufwandsentschädigung nach diesem Kollektivvertrag gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw. endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw. die Ankunft am letztbenützten Inlandsflughafen. Das Tag- und Nachtgeld (Absatz 2 bzw. 3) richtet sich nach dem Ansatz für den Staat, der bei der Entsendung durchfahren wird bzw. in dem sich der Angestellte zur Verrichtung der Dienstleistung aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das Taggeld (Absatz 2 bzw. 3) nach dem Ansatz des Staates, in den die Entsendung führt.
Das Taggeld beträgt:
bei einer Abwesenheit
bis zu 4 Stunden kein Taggeld,
bei einer Abwesenheit
über 4 bis zu 8 Stunden das halbe Taggeld,
bei einer Abwesenheit
von über 8 Stunden das volle Taggeld.

Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung als anrechenbar bezeichnete, vom Arbeitgeber oder einem Dritten gewährte besondere Entschädigungen sind auf die Aufwandsentschädigungen im Sinne dieses Paragraphen anrechenbar.
Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Aufwandsentschädigung in Fremdwährung ist im Einvernehmen mit dem Angestellten zu regeln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen ist.
(5)   Vom Taggeld entfallen 15% auf das Frühstück, 30% auf das Mittagessen und 25% auf das Abendessen. Werden die Mahlzeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt bzw. die sonstigen Aufwendungen nicht vom Angestellten getragen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend. Im Falle der Zurverfügungstellung von verbilligten Mahlzeiten (etwa Werksküche) gilt ebenfalls die Kürzungsbestimmung des ersten Satzes, es sind jedoch in diesem Fall die Kosten der Mahlzeit durch die Firma zu ersetzen. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach inländischen Begriffen zumutbar sind oder nicht gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Wird gemäß § 11 Absatz 4, 2. Absatz nur ein aliquotes Taggeld verrechnet und findet ein Abzug für Mahlzeiten statt, sind die Abzugssätze des 1. Satzes auf das jeweilige aliquote Taggeld zu beziehen.
(6)  Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie zum Beispiel Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und begründbare Kleiderreinigung, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.
(7)  Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung. Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich das Taggeld auf 1/3 des vollen vereinbarten Taggeldes. Das Nachtgeld entfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenleitung ersetzt.
(8)  Bis zum Grenzübertritt bzw. bis zum letztbenützten Inlandsflughafen ist die Aufwandsentschädigung nach § 5 zu bemessen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr. Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger Dauer aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung im Sinne des Abs. 4, sind auf die gesamte Dienstreise die Bestimmungen betreffend Inlandsdienstreisen anzuwenden.
(9)  Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass sich das gemäß Absatz 2 bzw. 3 jeweils zustehende Taggeld auf 10% dieses Satzes verringert, wenn ein ganztägig erweiterter Betreuungsumfang (Mahlzeiten und Nebenleistungen) gewährt wird.


§ 12. Vergütung für Reisezeit und Lenkzeit
(1)   Hinsichtlich der Vergütung von Reisezeit und Lenkzeit sind die entsprechenden Bestimmungen des § 5 anzuwenden, wobei für die Bemessung der Vergütung für Reisezeit die Aufwandsentschädigungssätze (Tag- und Nachtgeld) des Inlandes heranzuziehen sind. Dasselbe gilt hinsichtlich Überstunden auf Dienstreisen. Mit dieser Vergütung ist die zeitliche Inanspruchnahme des Angestellten durch die Reisetätigkeit abgegolten.
(2)   Hinsichtlich der Vergütung gelten die Zeiten der Reisebewegung im In- und Ausland als Einheit. Wird vom Einsatzort am Zielort der Dienstreise im Auslandsstaat eine Dienstreise vergleichbar einer Inlandsdienstreise (§ 5) angetreten, gelten die Bestimmungen über die Definition des Dienstortes
(§ 5 Abs. 1) sinngemäß im Ausland.


§ 13. Familienheimfahrt
Nach einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt in der Dauer von 6 Monaten in europäischen Staaten bzw. von 11 Monaten in außereuropäischen Staaten hat der Angestellte Anspruch auf eine bezahlte Familienheimreise mit anschließendem Gebührenurlaub, sofern die Beendigung der Entsendung bzw. eine Heimreise aus sonstigen Gründen nicht in den nächsten 3 Monaten zu erwarten ist.
Heimreisezeiten dürfen auf den Gebührenurlaub nicht angerechnet werden. Für die Familienheimreise gelten hinsichtlich der Beförderungsmittel und der Reisezeit die entsprechenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
Wird jedoch die Heimreise bedingt zum Beispiel durch die Auftragslage nicht möglich, gebührt bei ununterbrochenem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in europäischen Staaten für jeden darüber hinausgehenden Monat 1/6, in außereuropäischen Staaten für jeden über 11 Monate hinausgehenden Monat 1/11 der gesamten Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise zum ständigen Wohnort als Abgeltung für die nicht konsumierte Heimreise.


§ 14. Unfallversicherung
Der Arbeitgeber hat dem Angestellten die Kosten einer Unfallversicherung für Unfälle während der Dauer der Entsendung, ausgenommen Arbeits- und Wegunfall im Sinne des ASVG, die zum Tod oder zu dauernder Invalidität führen, zu ersetzen.

Kunsttext
KV 28.10.01 / gilt ab 1.11.01

Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für Tod eine Versicherungssumme von mindestens € 10.901,-, für dauernde Invalidität von mindestens € 21.802,- festgesetzt.

Ende

Es werden nur die Kosten für eine Versicherung ersetzt, die jene Risken abdeckt, die nach den österreichischen Versicherungsbedingungen unter das normale Unfallrisiko fallen. Der Kostenersatz entfällt oder verringert sich entsprechend, wenn auf andere Weise für die Abdeckung des Unfallrisikos in obigem Ausmaß durch die Firma gesorgt ist; von dieser anderweitigen Vorsorge ist dem Angestellten schriftlich Mitteilung zu machen.


§ 15. Tod naher Angehöriger
Bei Tod des Ehegatten, des Lebensgefährten (im Sinne der Bestimmungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der Eltern sind die Kosten der Rückreise zu erstatten und die Fahrzeit bei der Rückreise in gleicher Weise wie bei einer Entsendung zu behandeln, sofern die Heimfahrt tatsächlich beansprucht wird.


§ 16. Erkrankungen und Unfälle
(1)  Bei Erkrankungen im Ausland gilt § 130 ASVG bzw. das jeweilige zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen.
(2)  Im Falle des Todes des Angestellten während der Dauer der Entsendung hat der Arbeitgeber über Verlangen der unter § 15 genannten nahen Angehörigen die notwendigen Kosten des Rücktransportes zu übernehmen, soweit diese nicht von dritter Seite (zum Beispiel Versicherung) getragen werden;

Kunsttext
KV 28.10.01 / gilt ab 1.11.01

hiebei ist die Kostenübernahme mit € 7.268,- nach oben begrenzt.

Ende

Über Verlangen der Hinterbliebenen hat der Arbeitgeber bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes behilflich zu sein.


§ 17. Höhere Gewalt
Im Falle einer konkreten persönlichen Gefährdung (zum Beispiel durch Krieg, innenpolitische Unruhe am Zielort der Entsendung) ist der Angestellte berechtigt, die Heimreise anzutreten. Vor Antritt ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter herzustellen, ansonsten ist der Arbeitgeber vom Antritt der Reise unverzüglich zu verständigen. Wird der Angestellte durch höhere Gewalt an der Rückreise gehindert, so ist den Angehörigen, zu deren Erhaltung der Angestellte gesetzlich verpflichtet ist, jenes Gehalt für die Dauer von 6 Monaten weiterzubezahlen, das er bei Dienstleistung an der Dienststelle im Inland erreicht hätte. Für weitere 6 Monate ist diesen Angehörigen ein Betrag in der Höhe des auf gleicher Basis berechneten pfändungsfreien Einkommens zu bezahlen. Keinesfalls gebührt in einem solchen Fall für den betreffenden Zeitraum mehr als das volle Entgelt.


§ 18. Bevorschussung und Reiseabrechnung
(1)  Die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) und die Fahrtkosten (soweit nicht Fahrkarten beigestellt werden) sind dem Angestellten zeitgerecht gegen nachherige Verrechnung zu bevorschussen.
(2)  Die Abrechnung der Ansprüche hat grundsätzlich für jeden abgelaufenen Kalendermonat bis zum Ende des nächsten Kalendermonates durch schriftliche Rechnungslegung zu erfolgen. Die Ansprüche verfallen, wenn diese Rechnungslegung nicht innerhalb von zwei weiteren Kalendermonaten - im Falle einer unverschuldeten Verhinderung an der Rechnungslegung innerhalb von 2 Kalendermonaten nach Wegfall der Verhinderung - erfolgt.


§ 19. Abtretung von Ansprüchen
Über Aufforderung des Dienstgebers haben der Angestellte bzw. seine Hinterbliebenen Ersatzansprüche, die sich aus einem Ereignis im Sinne der §§ 14, 16 und 17 gegen Dritte ergeben, bis zur Höhe des vom Dienstgeber auszuzahlenden bzw. ausgezahlten Betrages an den Dienstgeber bei sonstigem Verlust im Sinne obiger Paragraphen abzutreten.


§ 20. Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und Günstigkeitsklausel
(1)  Die Ansprüche nach §§ 11 und 12 können einvernehmlich auch auf andere Weise als in diesem Kollektivvertrag, etwa durch ein Pauschale, eine Auslandszulage oder ein Entgelt bzw. eine andere Vergütung, die die Abgeltung für diese Ansprüche einschließt, abgegolten werden.
(2)  Bestehende betriebliche Regelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarung aufrecht und treten anstelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich schriftlich die Weitergeltung der betrieblichen Regelung vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, gilt Absatz 3.
(3)  Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft wird; ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.


§ 21. Schlichtungsverfahren
Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten und Streitigkeiten über die Anwendung der Günstigkeitsklausel gemäß § 20 Absatz 3 hat sich vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.


ABSCHNITT V § 22. Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§§ 5 und 6 des Zusatzkollektivvertrages vom 7. November 1983 über Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen und über Messegeld treten mit 1. Jänner 1988 außer Kraft.

Wien, am 20. Oktober 1987


Fachverband der chemischen Industrie Österreichs

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

Zusatzkollektivvertrag


(URSPRUNGSVERTRAG)


§ 1. Vertragschließende
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird auf Grund des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie zwischen dem Fachverband der chemischen Industrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits vereinbart.


§ 2. Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;

Kunsttext
KV 28.10.01 / gilt ab 1.11.01

fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der chemischen Industrie Österreichs, ausgenommen die Unternehmen der Österreichischen Salinen AG.

Ende

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem genannten Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Kollektivvertrag für die Angestellten der Industrie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.


§ 3. Anwendung anderer Kollektivvertragsbestimmungen
Dieser Zusatzkollektivvertrag stellt eine Ergänzung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie dar, wie dies im § 22 des letztgenannten Vertrages vorgesehen ist.


§ 4. Geltungsdauer
(1)  Der Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. November 1983 in Kraft.
(2)  Der Zusatzkollektivvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Bestimmungen über die Höhe der Reisekosten- und Aufwandsentschädigung (§ 5 Abs. 3) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Im übrigen verliert dieser Zusatzkollektivvertrag mit dem Außerkrafttreten des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie seine Wirksamkeit.
(3)  Auf Antrag eines der beiden vertragschließenden Teile sollen während der Kündigungsfrist Verhandlungen zur Abänderung, Ergänzung oder Erneuerung des Zusatzkollektivvertrages geführt werden.


§ 5. Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen
außer Kraft gemäß ZKV vom 20. Oktober 1987


§ 6. Überstundengrundvergütung*
In die Berechnungsgrundlage für die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge sind jene weiteren Gehaltsbestandteile, die unter anderen begrifflichen Bezeichnungen dauernd für die Normalarbeitszeit bezahlt werden, einzubeziehen.
* Neufassung ab 1. November 1990


§ 7. Zulage für die zweite Schicht
Den im Schichtdienst beschäftigten Angestellten gebührt eine Zulage für die zweite Schicht in der Höhe, wie sie kollektivvertraglich für die Arbeiter des Betriebes vorgesehen ist.


§ 8. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit
(1)  Für Sonntagsarbeit, die über die tägliche, vereinbarte bzw. übliche Arbeitszeit an Werktagen hinausgeht, gebührt anstatt der im § 5 Abs. 5 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vorgesehenen Entlohnung neben der Grundvergütung ein Zuschlag von 200%.
(2)   Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag, welcher nicht auf einen Sonntag fällt, gebühren anstelle der in § 5 Abs. 6 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vorgesehenen Entlohnung neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede Arbeitsstunde 2/142 des Monatsgehaltes.
Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden die Überstundengrundvergütung mit einem Zuschlag von 200%.


§ 9. Zulagen für gesundheitsschädliche Arbeiten
Bei Arbeitsverrichtungen, bei welchen die hiebei beschäftigten Arbeiter wegen dauernder Einwirkung von gesundheitsschädigenden Stoffen Zulagen erhalten, sind diese zumindest im selben Ausmaß auch jenen Angestellten zu gewähren, die in gleicher Weise gefährdet sind.


§ 9a Verbesserungen für Beschäftigte im Schichtbereich für Angestellte

Kunsttext
KV vom 05.05.2011 / gültig ab 01.05.2011

Für Arbeitnehmer, die pro Jahr für mindestens 50 Nachtschichten eingeteilt sind, wird vom Arbeitgeber ein Betrag von € 70 pro Jahr für gesundheitliche Maßnahmen bereitgestellt. Über die Art der Maßnahmen entscheidet der Arbeitgeber einvernehmlich mit dem Betriebsrat. Bestehende gleichwertige betriebliche Maßnahmen sind, soferne Arbeitgeber und Betriebsrat darüber gemeinsam entscheiden, auf diesen Betrag anrechenbar. Sollte es nach 2 Jahren zu keiner Einigung über die Verwendung der Mittel im Betrieb kommen, so kommt § 23 des Kollektivvertrages zur Anwendung. Werden auf gesetzlicher Ebene gleichwertige Regelungen eingeführt, so vereinbaren die KV-Partner, erneut über diesen Punkt zu verhandeln.

Ende
(Neuer § 9a ab 1.5.2003)


§ 10. Bezahlung im Falle des Bereitschafts- und Anwesenheitsdienstes
(1)  Bereitschaftsdienst liegt dann vor, wenn ein Angestellter außerhalb der normalen, kollektivvertraglichen Arbeitszeit auf Anordnung der Betriebsleitung an einem von ihm bekanntzugebenden Ort erreichbar sein muss. Dieser Bereitschaftsdienst wird unter Ausschluss der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr früh mit 30% des auf die Zeit des Bereitschaftsdienstes entfallenden Stundengehaltes entlohnt.
(2)   Anwesenheitsdienst liegt dann vor, wenn ein Angestellter auf Anordnung der Betriebsleitung außerhalb der normalen, kollektivvertraglichen Arbeitszeit im Bereich des Betriebes anwesend sein muss. Hat der Angestellte in dieser Zeit effektive Arbeitsleistung zu vollbringen, so erhält er für die Zeit dieser Arbeitsleistung Überstundenentlohnung gemäß § 5 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie. Hat der Angestellte während seines Anwesenheitsdienstes die Möglichkeit der physischen und psychischen Entspannung, so erhält er für die volle Stundenzahl seiner Anwesenheit 50% des für diese Zeit errechneten Stundengehaltes.
(3)   Die Entschädigung für Bereitschafts- und Anwesenheitsdienst ist im Wege der Gehaltsfestsetzung zulässig.


§ 11. Berufs- und Schutzkleidung
Angestellten, die bei der Produktion und in Laboratorien oder bei sonstigen Arbeiten beschäftigt sind, bei welchen eine Berufs- und Schutzkleidung nach Art der Arbeit nötig ist, werden Arbeitsmäntel oder Arbeitsanzüge beziehungsweise die notwendige Schutzkleidung zur Verfügung gestellt. Erforderlichenfalls ist hiebei der Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen.


§ 11a. Urlaubsanspruch im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb*
Den im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb beschäftigten Angestellten gebührt Urlaub in jenem Ausmaß, wie es kollektivvertraglich oder durch betriebliche Regelung für die Arbeiter des Betriebes vorgesehen ist. Diese Regelung gilt für Urlaubsansprüche, die ab 1. Jänner 1990 entstehen.
* KV vom 19. Oktober 1989


§ 11b. Regelung für den 24. und 31. Dezember*
Wird am 24. und/oder 31. Dezember Urlaub konsumiert, so ist jeweils nur ein halber Urlaubstag anzurechnen. Diese Regelung gilt auch für die am 24. und/oder 31. Dezember in Schicht beschäftigten Angestellten. Bestehende bessere innerbetriebliche Regelungen bleiben aufrecht**.
* gültig ab 1. November 1992 (ZKV vom 10. November 1992)
** gültig ab 1. November 1995


§ 11c. Anrechnung von Lehrzeiten für den Anspruch auf Dienstjubiläen
KV 21.10.1999 / gilt ab 1.11.1999

Neuer § 11c
(1)   Dem Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangene Lehrzeiten, die im gleichen Unternehmen zurückgelegt worden sind, werden nach Maßgabe der Absätze (2) und (3) auf die Dauer des Dienstverhältnisses für Ansprüche auf Jubiläumsgeld gemäß § 19c Abs. (1a) Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in der Fassung vom 1.11.1999 angerechnet. § 19c Abs. (2) 1. Satz Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie gilt sinngemäß.
(2)   Die Anrechnung der Lehrzeiten erfolgt erstmals für jenes Dienstjubiläum, das sich nach dem 31.10.1999 ohne Anrechnung der Lehrzeit ergibt, und zwar in dem zeitlichen Ausmaß, um das dieser Dienstjubiläumsstichtag im Dienstverhältnis nach dem 1.11.1999 liegt. Ergibt sich aufgrund einer solchen Anrechnung von Lehrzeiten ein nächstes Dienstjubiläum im Zeitraum 1.11.1999 bis 31.3.2000, ist dieses bis 30.6.2000 zu bezahlen, sofern nicht das entsprechende Jubiläumsgeld schon bezahlt wurde.
(3)   Der Fälligkeitszeitpunkt der Jubiläumszahlung für das 40jährige Dienstjubiläum liegt auch im Falle der Anrechnung der Lehrzeit 5 Jahre nach der Auszahlung des Jubiläumsgeldes für das 35-jährige Dienstjubiläum, es sei denn, das Dienstverhältnis wird vor Ablauf dieses 5-Jahres-Zeitraums, aber nach Vollendung des 40-jährigen Dienstjubiläums unter Anrechnung der Lehrzeit beendet. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung des Jubiläumsgeldes für 40 Dienstjahre mit Beendigung des Dienstverhältnisses, soweit nicht schon vorher eine Auszahlung erfolgte.


§ 12. Interpretation der Verwendungsgruppen
(1)  Die im Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie, § 19, vorgesehenen Bestimmungen über die Einteilung in die Verwendungsgruppen werden für die technischen Angestellten wie folgt ergänzt.

Verwendungsgruppe I:
Hilfslaboranten, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.

Verwendungsgruppe II:
Laboranten, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist.

Verwendungsgruppe III:
Laboranten und andere Angestellte, welche wiederkehrende, gleichartige Arbeiten, zum Beispiel serienmäßige Durchführung von Analysen und Herstellung von Präparaten, probeweise serienmäßige Verarbeitung von Versuchsmaterialien, nach allgemeinen Richtlinien selbständig ausführen. Probierer in Edelmetallscheideanstalten, Chemiker im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe.

Verwendungsgruppe IV:
Angestellte und Laboranten, welche Analysen für die Herstellung von Präparaten, probeweise Verarbeitung von Versuchsmaterialien und ähnliche Arbeiten, die nicht serienmäßig durchgeführt werden, selbständig ausführen und verwerten, sofern zu deren Erledigung besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind; Betriebsassistenten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe, Chemiker im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe.

Verwendungsgruppe V:
Betriebsassistenten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe; selbständige Chemiker; Betriebsabteilungsleiter im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe.

Verwendungsgruppe VI:
Leitende Chemiker in Großbetrieben; Betriebsleiter in Großbetrieben.


Kunsttext
KV vom 30.04.2014 / gilt ab 01.05.2014
(2)   Als Großbetriebe im Sinne der Verwendungsgruppe VI des Rahmenkollektivvertrages gelten jene Betriebe, die mehr als 120 Beschäftigte aufweisen.


Ende


§ 13. Günstigkeitsklausel
Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben aufrecht. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betreffende Regelung dieses Vertrages (zum Beispiel Reisekosten- und Aufwandsentschädigung) als Ganzes oder die schon bestehende Regelung als Ganzes angewendet werden kann.
Ein Herausgreifen einzelner Teilbestimmungen der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf die Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.
Wien, am 7. November 1983
Fachverband der chemischen Industrie Österreichs

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG


über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen.

Abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie, für die Fachverbände der
Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie (ausgenommen die Österreichische Salinen AG.),
Erdölindustrie,
Stein- und keramischen Industrie,
Glasindustrie,
Chemischen Industrie,
Papierindustrie,
Nahrungs-und Genussmittelindustrie (ausgenommen die Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie, und deren Tochtergesellschaften),
Gießereiindustrie,
Metallindustrie,
Maschinen- und Stahlbauindustrie,
Fahrzeugindustrie,
Eisen- und Metallwarenindustrie (ausgenommen die Münze Österreich AG.),
Elektro- und Elektronikindustrie,
Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits.


§ 1. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a)
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich; für den Verband der Milchindustrie nur für das Bundesland Wien;
b)
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen obiger Fachverbände, ausgenommen die Österreichische Salinen AG und die Münze Österreich AG. Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den vertragschließenden Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
c)
persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie und dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Erdölindustrie Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung unterliegenden Dienstnehmer.


§ 2. Kilometergeld
(1)  Wird einem Angestellten die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-Pkw für Dienstreisen im Sinne der Zusatzkollektivverträge für Inlandsdienstreisen bzw. des Kollektivvertrages für die Erdölindustrie genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Ein derartiger Anspruch ensteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung einer Aufwandsentschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages vor Antritt der Dienstreise, tunlichst schriftlich, erteilt wird. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt ist, wird als Aufwandsentschädigung ein Kilometergeld gewährt.
(2)  Das Kilometergeld dient zur Abdeckung des durch die Haltung des Kraftfahrzeuges und die Benützung entstehenden Aufwandes. Über das Kilometergeld hinaus besteht keinerlei Anspruch gegen den Dienstgeber aus einer Benützung des Pkw im Sinne des Abs. 1.


Kunsttext
KV vom 05.05.2011 / gilt ab 01.01.2011
(3)  Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach nachstehender Tabelle:
Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich ab 1. Mai 2006 wie folgt:
bis 15.000 km € 0,376
darüber € 0,354

Das Kilometergeld beträgt jedoch ab 1. September 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2009 (lt. BGBl 86/2008):
bis 15.000 km 0,42
darüber 0,395

Das Kilometergeld beträgt ab 1. Februar 2010 bis einschließlich 31. Dezember 2010 (lt. BGBl 153/2009):
bis 15.000 km 0,42
darüber 0,395

Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich ab 1. Jänner 2011 wie folgt:
bis 15.000 km 0,42
darüber 0,395


Ende

Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometergrenzen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden.
Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des Angestellten, vereinbart werden.
Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.
(4)   Diese Regelung gilt für Personenkraftwagen unter den zur Zeit des Abschlusses dieses Kollektivvertrages gegebenen technischen Voraussetzungen. Für Neukonstruktionen (zum Beispiel Kreiskolbenmotor) gilt dieser Kollektivvertrag nicht, bei Verwendung derartiger Wagentypen muß bei einer Fahrt gemäß Abs. 1 eine Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen werden. Soweit für den Bundesdienst Regelungen vorhanden sind, sind diese mit den Einschränkungen dieses Kollektivvertrages, insbesondere des Abs. 3, sinngemäß anzuwenden.
(5)   Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilometergeld im Sinne des § 2 Abs. 1 kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung im Sinne dieses Kollektivvertrages bedingt daher keinerlei Haftung des Dienstgebers für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch den Angestellten entstehen.


§ 3. Rechnungslegung und Nachweis der Kilometergelder
Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des Dienstgebers hat der Angestellte diese Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen (zum Beispiel Monat) zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer im Sinne des § 2 Abs. 1 ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Dienstnehmers vor Ablauf des Kalender- oder Geschäftsjahres zur Abrechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der Dienstgeber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem Angestellten vereinbart wurde.


§ 4. Verfall der Ansprüche
Der Angestellte hat die Rechnungslegung spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage durchzuführen. Der Anspruch auf die Entschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages verfällt, wenn die Rechnungslegung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage erfolgt.


§ 5. Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und Günstigkeitsklausel
(1)   Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten nicht für Angestellte, die aufgrund ihrer Dienstverwendung mit Privat-Pkw reisen (zum Beispiel Vertreter), und mit denen eine andere Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen wurde bzw. wird.
(2)   Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarungen aufrecht und treten an Stelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich die Weitergeltung der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Abs. 3. Regelungen im Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.
(3)   Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet. Die betriebliche Regelung ist jedenfalls dann als günstiger anzusehen, wenn die Regelung nach Hubraum und Kilometergrenze für die Mehrzahl der mit Fahrten gemäß § 2 Abs. 1 befassten Angestellten günstiger ist.


§ 6. Schlichtungsverfahren
Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten über die Anwendung der Günstigkeitsklausel gemäß § 5 hat sich vor Anrufung des Einigungsamtes* ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
* Richtig: Arbeits- und Sozialgerichtes


§ 7. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
(1)   Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt ab dem 1. November 1983 in Kraft.
(2)   Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)   Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.

Wien, am 7. November 1983
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

KOLLEKTIVVERTRAG


über die Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppen

(in der für die nachstehend angeführten Fachverbände mit Ausnahme der Erdölindustrie ab 1. Mai 1997 geltenden Fassung)
abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der
Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie,
Erdölindustrie,
Stein- und keramischen Industrie,
Glasindustrie,
Chemischen Industrie,
Papierindustrie,
Papier- und Pappe verarbeitenden Industrie,
Gießereiindustrie,
Metallindustrie,
Maschinen- und Stahlbauindustrie,
Fahrzeugindustrie,
Eisen- und Metallwarenindustrie,
Elektro- und Elektronikindustrie,
Nahrungs- und Genußmittelindustrie, ausgenommen die Mitgliedsfirmen der Verbände der Brot-, Milch-, Mühlen- und Brauindustrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits.


§ 1. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
b) fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen der oben genannten Fachverbände, ausgenommen die Österreichische Salinen AG und die Münze Österreich AG. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch anderen als den vertragschließenden Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
c) persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie und dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Erdölindustrie Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung unterliegenden Dienstnehmer.


§ 2. Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe
(1)   Der Arbeitgeber ist verpflichtet, soweit sich nicht aus folgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben können, zum Zeitpunkt der Vorrückung in der Verwendungsgruppe das Ist- Gehalt um den kollektivvertraglichen Biennal- Triennal-Sprung* zu erhöhen.
* 1. Jänner 1975: ein Drittel, 1. Februar 1976: die Hälfte, 1. April 1977: zwei Drittel, 1. Juli 1978: 80 Prozent, 1. September 1979: 100 Prozent.

Unter dem kollektivvertraglichen Biennal-Triennal-Sprung ist der schillingmäßige Unterschied zwischen dem Kollektivvertragsgehalt jener Gehaltsstufe, in die der Angestellte vor und nach der Zeitvorrückung eingestuft ist, zu verstehen.
Die Ausnahme für die Papier und Pappe verarbeitende Industrie entfiel ab 1. November 1981.
(2)   Von der Anwendung des Abs. 1 sind Provisionsvertreter sowie Angestellte, die selber kündigen, während der Kündigungsfrist ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Kündigungen im Sinne der §§ 9 und 9a des Rahmenkollektivvertrages.
(3)   Von der sich nach Anwendung von Abs. 1 und 2 ergebenden Anzahl jener Angestellten, für die eine Zeitvorrückung anfällt, können im Kalenderjahr 5% ausgenommen werden. (Siehe Sonderregelungen im Artikel V Z. 5 u. 6 des Kollektivvertrages vom 28. Oktober 1996).
Im Kalenderjahr 1997 können von der Anzahl jener Angestellten für die eine Zeitvorrückung bis zum 30. April 1997 anfällt, 10%, für die Angestellten für die eine Zeitvorrückung ab 1. Mai 1997 anfällt, 5% ausgenommen werden.
Das ermittelte Ergebnis ist bei Reststellen von ab 0,5 aufzurunden, im anderen Fall abzurunden.
In Betrieben bis zu fünf Angestellten können jedenfalls in zwei Kalenderjahren ein Angestellter, in Betrieben mit mehr als fünf Angestellten zwei Angestellte ausgenommen werden. Anstelle des ein- oder zweijährigen Ermittlungszeitraumes können innerbetrieblich auch andere Zeiträume vereinbart werden. Jeweils am Beginn des Ermittlungszeitraumes ist die Zahl der möglichen Ausnahmen festzulegen.
(4)   Durch Betriebsvereinbarung können weitere Ausnahmen von Abs. 1 festgelegt werden. Vor dem 1. Mai 1997 im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegte, über Abs. 1 hinausgehende Ausnahmen bleiben unberührt.
(5)   Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollektivvertraglichen Gehaltsordnung mit einer Zeitvorrückung zusammen, ist der Biennal-Triennal-Sprung auf Grund der neuen Gehaltsordnung zu ermitteln.
(6)   Bestehende, günstigere Vereinbarungen bleiben aufrecht.


§ 3. Vorgangsweise bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe bei Überzahlung über das Mindestgrundgehalt
(1)   Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe ist der Angestellte in den dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöheren oder nächstniedrigeren Grundgehalt der neuen Verwendungsgruppe einzustufen. Liegt das nächsthöhere Mindestgrundgehalt in der neuen Verwendungsgruppe über der Anfangsposition in der höheren Verwendungsgruppe, dann ist für den Fall der Einstufung in das nächsthöhere Mindestgrundgehalt die schillingmäßige Überzahlung zum Zeitpunkt der Umstufung beizubehalten. Durch Betriebsvereinbarung kann eine einheitliche Vorgangsweise für ihren Geltungsbereich geregelt werden.
(2)   Erfolgt die Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums (Trienniums), so wird der Beginn des ersten Bienniums (Trienniums) in der neuen Verwendungsgruppe auf den Beginn des nichtvollendeten Bienniums (Trienniums) in der bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt.
(3)   Anstelle der Regelung des Abs. 3 kann durch Betriebsvereinbarung oder, soweit kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung festgelegt werden, dass bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums (Trienniums) ein aliquoter Biennal-(Triennal-) Sprung der bisherigen Verwendungsgruppe gewährt wird. Die Aliquotierung ist entsprechend dem Verhältnis der während des laufenden Bienniums (Trienniums) zurückgelegten Dienstzeit zur Gesamtdauer des Bienniums (Trienniums) vorzunehmen. Dieser Erhöhungsbetrag (Aliquotierung) gebührt zusätzlich zu dem unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 festgelegten Gehalt.
(4)   Günstigere Regelungen und Übungen hinsichtlich der Absätze 1, 2 und 3 bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels VI des Kollektivvertrages vom 28. Oktober 1996 aufrecht.
In Betrieben, in denen derartige günstigere Regelungen und Übungen bestehen, bleiben diese Regelungen auch für jene Angestellten aufrecht, die nach Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages ihr Dienstverhältnis beginnen oder in eine höhere Verwendungsgruppe umgestuft werden.


§ 4. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt für ab dem 1. November 1981 eintretende Zeitvorrückungen bzw. Umreihungen in Kraft. Hinweis: Die Begriffe Triennium bzw. Triennalsprung sind überholt.

Wien, am 5. November 1981


Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Sektion Industrie

und die auf der ersten Seite angeführten Fachverbände

Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft der Privatangestellten

Sektion Industrie und Gewerbe

TEIL III Ist-Abschluss und Gehaltsordnung KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem
Fachverband der Chemischen Industrie
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits.


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle Mitgliedsfirmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
persönlich:
für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.


II. Erhöhung der Istgehälter
1)   Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten - bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung ab 1. November 2000 um 2,8% zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2000.
2)   Anstelle des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Betriebsvereinbarung nach ArbVG) eine Erhöhung der Gehaltssumme um 3,1% vereinbart werden, wobei 0,5% der Gehaltssumme zur innerbetrieblichen Verteilung (Istgehaltserhöhung) verwendet werden kann. Die Anwendung dieser Verteilungsoption ist erst nach Anhebung der Istgehälter auf die Mindestgrundgehälter gemäß Artikel III zulässig, wobei diese Erhöhung auf den Verteilungsbetrag nicht anrechenbar ist. Die Istgehaltserhöhung gemäß Abs. 1 darf jedoch 2,6% nicht unterschreiten. Ab 1. November 2000 ist jedenfalls die Erhöhung von 2,6% auszubezahlen. Die Entgeltdifferenz aufgrund der Betriebsvereinbarung oder gemäß Abs. 1 ist rückwirkend ab 1. November 2000 zu berechnen und mit der Dezemberabrechnung auszubezahlen.
Die Gehaltssumme ist auf Grundlage des Monats Oktober und auf Basis der Berechnungsgrundlagen für die Erhöhung gem. Abs. 1 zu berechnen.
Die Betriebsvereinbarung hat entweder allgemein oder im Einzelnen die Anspruchsberechtigten anzuführen, die Art und Weise der Verteilung zu bezeichnen und die Überprüfbarkeit sicherzustellen.
Sie kann rechtswirksam nur bis 22. 12. 2000 und mit Wirkung vom 1.11.2000 abgeschlossen werden.
Die Verteilungsoption soll zur Verbesserung der Gehaltsstruktur beitragen. Insbesondere niedrige und einvernehmlich als zu niedrig angesehene Gehälter sollen stärker berücksichtigt werden. Dieser Umstand kann sich sowohl aus der Gehaltshöhe als auch aus dem Verhältnis Gehaltshöhe zu erbrachter Leistung bzw. zur Qualifikation ergeben. Es sind auch Aspekte der Kaufkraft zu berücksichtigen.
3)   Liegt bei ProvisionsvertreterInnen das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindest-grundgehalt, ist es um den Schillingbetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2000 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten VertreterInnen verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalar-beitszeit.
4)   Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2000 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.
5)   Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge etc., bleiben unverändert.


III. Mindestgrundgehälter
1)   Die ab 1. November 2000 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
2)   Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung im Sinne des Art. II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. November 2000 geltenden Mindestgrundgehalt bzw. bei den Übergangsfällen aufgrund der Neugestaltung des Gehaltssystems ab 1. Mai 1997 dem jeweiligen individuellen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.


IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht.


V. Geltungsbeginn
1. November 2000
Wien, am 22. Oktober 2000
Fachverband der chemischen Industrie Österreichs
Der Vorsteher: Der Geschäftsführer:
Techn.-Rat Dipl.-Ing. Josef Frick Dr. Wolfgang Eickhoff
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär:
Hans Sallmutter Wolfgang Katzian
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
Der Vorsitzende: Der leitende Sektionssekretär:
Ing. Martin Krassnitzer Ing. Walter Laichmann