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Bekleidung / Heim-AT Kappen Zwischenmeister / Heimarbeitstarif

Heimarbeitstarif


Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse
Reg. Zahl: 1340/09
Heimarbeitstarif für die Herstellung von Kappen durch Zwischenmeister

T I/4/15 – 2009 a).
Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 4. Mai 2009 den Heimarbeitstarif für die Herstellung von Kappen, T I/9/6 – 1966 vom 17. Jänner 1966 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 22/1966), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/4/14 – 2008 a) vom 24. April 2008 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 85/2008), wie folgt geändert:


Heimarbeitstarif
I
Die im § 4 Tarifabschnitt I unter Z 7 des Heimarbeitstarifes T I/9/6 – 1966 vom 17. Jänner 1966 angeführte Bestimmung hat zu lauten:
Die Stückentgelte dieses Heimarbeitstarifes werden auf Grund des kollektivvertraglichen Stundenlohnes eines selbständigen Arbeiters errechnet. Dieser Stundenlohn beträgt Euro 7,23 zuzüglich eines Unkostenzuschlages von 100%.

II
Die im § 4 Tarifabschnitt II des oben zitierten Heimarbeitstarifes angeführten Stückentgelte erhöhen sich um 1.033%.
Alle übrigen Bestimmungen des oben zitierten Heimarbeitstarifes bleiben vollinhaltlich aufrecht.

III
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. März 2009 festgesetzt.
Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/4/14 – 2008 a) vom 24. April 2008 außer Kraft.


Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 4. Mai 2009.
Erschienen in der Wiener Zeitung am 06.05.2009