KV-Infoplattform

Austro Control / Abwicklung des Flugverkehrs / Zusatz

Zusatz-Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

zur Abwicklung des Flugverkehrs in der Fassung vom 01. Jänner 2011

Am 26. September 2006 wurde der Zusatz-Kollektivvertrag zur Abwicklung des Flugverkehrs abgeschlossen und mit 01.01.2010 durchgehend neu gefasst.
Nunmehr wurde im Zusammenhang mit dem Kollektivvertragsabschluss 2009 eine Regelung betreffend Entlohnung von ATCO-Supervisoren im 2. Kollektivvertrag mit Wirkung ab 01.01.2011 getroffen.
Der neu gefasste Zusatz-Kollektivvertrag zur Abwicklung des Flugverkehrs lautet somit ab 01.01.2011 wie folgt:


I. Zielsetzung
Die Maßnahmen und Einzelbestimmungen dieses Zusatz-Kollektivvertrages bezwecken die Sicherstellung einer störungsfreien Abwicklung des Flugverkehrs.


II. Geltungsbereich
Dieser Zusatz-Kollektivvertrag gilt für alle im Flugverkehrskontrolldienst beschäftigten Flugverkehrsleiter, die dem 1. oder 2. Kollektivvertrag für die Bediensteten der AUSTRO CONTROL GmbH unterliegen, soweit sich nicht nachstehend Einschränkungen auf bestimmte Bereiche ergeben.


III. Arbeitszeit und Überstunden
1.  Für die Zeit der Tätigkeit im ausübenden Radar-Flugverkehrskontrolldienst beträgt die Normalarbeitszeit der Flugverkehrsleiter 13/16 der Normalarbeitszeit für MitarbeiterInnen im Schichtdienst, das sind:
137 Stunden in Monaten mit 31 Tagen
133 Stunden in Monaten mit 30 Tagen
125 Stunden im Monat Februar (auch im Schaltjahr).

Bei bloß zeitweiser Radartätigkeit wird diese Normalsarbeitszeit um 3/13 aufgewertet.
2.  Diese Normalarbeitszeit ist im Rahmen der Dienstplanerstellung auf jeweils 6 Monate unter Zugrundelegung der kollektivvertraglichen Bestimmung durchrechenbar.
2a
Für alle MitarbeiterInnen, die diesem Zusatz-Kollektivvertrag unterliegen, wird ab 01.05.2010 ein Mindestpausenanteil von 19 %, bezogen auf die tägliche Arbeitszeit laut Dienstplan festgelegt. Dieser Pausenanteil deckt alle Arbeitspausen ab, d.h. sowohl die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen für Bildschirmarbeit, als auch die Mittags- und sonstige Ruhepausen.
Das Ausmaß des Pausenanteils von 19 % und die Lage der Pausen sind die Planungsvoraussetzung für die Erstellung der Schichtschemata, Dienstpläne und der Sektoröffnungspläne. Im tatsächlichen Schichtverlauf können sich deshalb höhere Pausenanteile ergeben.


IV. Entlohnung ATCO-Supervisoren
1.  ATCO-Supervisoren, die unter den Anwendungsbereich des 2. Kollektivvertrages fallen, erhalten ab 01.01.2011 eine Überzahlung des kollektivvertraglichen Grundgehalts der VwGr VIII des 2. Kollektivvertrages im Betrag von EUR 300,-- brutto pro Monat, zahlbar 14 x pro Jahr. Diese Überzahlung wird für alle gehaltsabhängigen Ansprüche wie das Grundgehalt behandelt.
2.  Der Überzahlungsbetrag wird jährlich um die allgemeine kollektivvertragliche Erhöhung der Grundgehälter des 2. Kollektivvertrages angepasst.


V. Aufbau der Personalkapazitäten der Flugverkehrskontrolle
1.  Beide Kollektivvertragspartner bekennen sich zu einem weiteren Aufbau der Personalkapazitäten im Bereich des ausübenden Flugverkehrskontrolldienstes entsprechend der zu erwartenden Verkehrsentwicklung.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am .........

Für den Vorstand:
Dr. Heinz Sommerbauer
Vorstandsdirektor
Mag. Johann Zemsky
Vorstandsdirektor
Für die Gewerkschaft der
Post- und Fernmeldebediensteten:
Für die Gewerkschaft VIDA:
Helmut Köstinger Norbert Bacher
Helmut Tomek Rudolf Kaske
Gerhard Mayerhofer